Einträge nach Montat filtern

OLG München, Beschluss vom 12.06.2019 – 1 AR 62/19

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2, § 38, § 39 EGZPO § 9

1. Auch wenn keiner der im Klageweg in Anspruch genommenen Streitgenossen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt, kommt unter Umständen eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht.

2. Davon ist dann auszugehen, wenn einer der Streitgenossen keine Stellungnahme zum Verfahren abgibt, das angerufene Gericht sich aber unter Hinweis auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit auf einen der Streitgenossen außer Stande sieht, gegen diesen ein Versäumnisurteil zu erlassen.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht München.

Gründe

I. Die in München ansässige Antragstellerin, eine Beratungsgesellschaft für Finanzdienstleister, begehrt von dem zumindest ursprünglich im Bezirk des Amtsgerichts Esslingen wohnhaften Antragsgegner zu 1) und der zumindest ursprünglich im Bezirk des Amtsgerichts Esslingen ansässigen Antragsgegnerin zu 2) Rückzahlung einer ausbezahlten Courtage i. H. v. 4.216,76 € nebst Zinsen wegen einer von der Antragsgegnerin zu 2) vermittelten, aber stornierten Versicherung, wobei der Antragsgegner zu 1), der als Vorstand der Antragsgegnerin zu 2) fungieren soll, insoweit aus einer am 30. Januar 2008 abgegebenen selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch genommen werden soll. Die Antragstellerin hat am 30. Oktober 2018 beim Amtsgericht Coburg den Erlass eines Mahnbescheids beantragt und darin angegeben, ein streitiges Verfahren sei vor dem Amtsgericht München durchzuführen. Nach antragsgemäß erlassenem Mahnbescheid und dagegen eingelegtem Widerspruch ist der Rechtsstreit an das im Mahnbescheid bezeichnete Amtsgericht München abgegeben worden. Dort hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019 ihren Anspruch unter Verweis auf mit beiden Antragsgegnern getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen, die jeweils vorsähen, dass der Gerichtsstand in München liegen soll, begründet. Mit Verfügung vom 8. April 2019 teilte das Amtsgericht München der Antragstellerin mit, dass „die Klage“ beiden Antragsgegnern unter einer Anschrift in Bühl im Amtsgerichtsbezirk Bühl zugestellt worden sei. Das Amtsgericht äußerte dabei Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit. Die Gerichtsstandsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 2) sehe keine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München vor. Für den Antragsgegner zu 1) sei eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München nicht erkennbar, zumal auch der Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO bezüglich der Bürgschaft in Bühl liege. Beide Antragsgegner hätten ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Bühl. Deshalb sei eine gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich. Mit an das Amtsgericht München adressiertem Schriftsatz vom 17. April 2019 beantragte die Antragstellerin daraufhin, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München über die Zuständigkeit herbeizuführen. Mit richterlicher Verfügung vom 3. Mai 2019 legte das Amtsgericht München die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über den Antrag vor. Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Amtsgericht München als örtlich gemeinsam zuständiges Gericht.

1) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, zumal davon auszugehen ist, dass die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Karlsruhe und Stuttgart) haben.

Der Antragsgegner zu 1) wohnt ausweislich der Zustellurkunde nicht mehr im Bezirk des Amtsgerichts Esslingen am Neckar, sondern in Bühl im Bezirk des Amtsgerichts Bühl. Die Antragsgegnerin zu 2) hat – ungeachtet des Umstands, dass die Anspruchsbegründung nicht unter der ursprünglich von der Antragstellerin angegebenen Anschrift in Esslingen am Neckar zugestellt werden konnte – nach dem Vortrag der Antragstellerin, der durch die Vorlage eines Handelsregisterauszugs unterlegt wurde, ihren Sitz in Filderstadt im Bezirk des Amtsgerichts Esslingen. Der Sitz der Aktiengesellschaft wird gemäß § 5 AktG durch deren Satzung bestimmt. Davon, dass es zwischenzeitlich zu einer entsprechenden Satzungsänderung gekommen ist, kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden.

Darauf, dass keiner der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand in Bayern hat und grundsätzlich die Zuständigkeitsbestimmung durch ein Gericht, in dem der allgemeine Gerichtsstand eines der Streitgenossen liegt, vorgenommen werden soll (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Beschluss vom 11. Dezember 2014, 2 SAF 17/14, FamRZ 2015, 1412) kommt es nicht an, da das Amtsgericht München bereits mit der Sache befasst ist (so zutreffend OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 10. November 2006, 31 AR 114/06, NJW 2007, 163).

2) Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen im Übrigen vor.

a) Darauf, ob unbeschadet des Wortlauts des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung auch dann vorgenommen werden könnte, wenn die Streitgenossen, gegen die sich die (beabsichtigte) Klage richtet, einen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand haben, hinsichtlich eines der Streitgenossen aber an einem anderen Ort ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, kommt es im Hinblick darauf, dass die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand an unterschiedlichen Orten haben, nicht an.

b) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 10 m. w. N.; auch Toussaint in BeckOK, ZPO; 31. Edition Stand 1. Dezember 2018, § 36 Rn. 19). Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn zwar keiner der Antragsgegner die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend macht, aber die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbegründung durch rügeloses Einlassen gemäß § 39 ZPO nicht vorliegen. Das Amtsgericht München hat, der Bestimmung des § 504 ZPO Rechnung tragend, die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf den Antragsgegner zu 1) seine örtliche Zuständigkeit als nicht gegeben ansieht. Der Umstand, dass der Antragsgegner zu 1) auf die Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift nicht reagiert hat, steht einem rügelosen Einlassen im Sinne des § 39 ZPO nicht gleich, da dieser voraussetzt, dass mündlich zur Sache verhandelt wird. Entsprechend kommt, wie sich aus § 331 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt, auch der Erlass eines VersäumnisurteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Erlass
Erlass eines Versäumnisurteils
gegen den Antragsgegner zu 1) nicht in Betracht. Dann muss aber auch in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit bestehen, durch gerichtliche Entscheidung die Zuständigkeit eines Gerichts zu bestimmen.

c) Die Antragsgegner, die ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO, vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Beschluss vom 13. Februar 2012, MDR 2012, 799, juris Rn. 3), zumal die Antragstellerin die Antragsgegner in Höhe von 4.216,76 € gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt. Dass sie insoweit ihre Ansprüche auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen stützt, ändert hieran nichts.

d) Ein – der Bestimmung grundsätzlich entgegenstehender – gemeinsamer Gerichtsstand ist jedenfalls nicht zuverlässig festzustellen. Insbesondere folgt aus der Akzessorietät der Bürgschaft kein gemeinsamer Gerichtsstand am Erfüllungsort der Hauptleistung. Vielmehr ist Erfüllungsort der Bürgschaft der Wohnort oder Sitz des Bürgen, wenn nicht die Maßgeblichkeit des Erfüllungsortes der Hauptverbindlichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25 „Bürgschaft u Garantie“). Aus der in der vom Antragsgegner zu 1) unterzeichneten selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 30. Januar 2008 enthaltenen Regelung, dass als vereinbart gilt, dass Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus der Zusammenarbeit München ist, folgt nichts anderes. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 38 ZPO eine solche Vereinbarung beachtlich wäre, liegen allesamt nicht vor. Der Antragsgegner zu 1) war zwar ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs Vorstand der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Antragsgegnerin zu 2). Das macht ihn selbst indes nicht zum Kaufmann im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO. Alle Parteien haben einen inländischen Gerichtsstand im Sinne von § 38 Abs. 2 ZPO. Die Vereinbarung wurde deutlich vor dem Entstehen der Streitigkeit im Sinne von § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO getroffen.

3) Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie.

a) Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem die Antragsgegner jeweils ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Der Bestimmung eines zuständigen gemeinsamen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht die zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen. Im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft beider Vertragspartner (Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 2)) besteht an der Wirksamkeit der in der Vertriebsvereinbarung vom 29. Oktober 2013 geregelten Prorogation (§ 38 Abs. 1 ZPO) kein Zweifel. Diese ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands zu verstehen, der nicht lediglich zusätzlich neben die gesetzlichen Gerichtsstände treten soll. Diese Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt sich jedoch nicht auf den Antragsgegner zu 1), der als Bürge in Anspruch genommen werden soll.

b) Die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes mit einem der Streitgenossen hat zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann (BGH, Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach dessen Wortlaut an sich nicht vor. Dennoch ist – unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht als von vornherein ausgeschlossen anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646/647). Die Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde liegen, gebieten es vielmehr zu prüfen, ob im Einzelfall den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen. Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 21. August 2014, 11 SV 75/14, MDR 2015, 299 f. m. w. N.).

c) Von einer solchen Zumutbarkeit für den Antragsgegner zu 1) ist vorliegend auszugehen. Nach dem System der gesetzlichen Regelung über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) muss sich ein Beklagter zwar in dem Gerichtsstand des Klägers nur verklagen lassen, wenn er sich diesem Gerichtsstand durch besondere Vereinbarung unterworfen hat, die wiederum an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Hieraus folgt, dass sich ein Streitgenosse grundsätzlich nicht den mit dem anderen Streitgenossen vereinbarten allgemeinen Gerichtsstand des Klägers aufdrängen lassen muss (BayObLG, Beschluss vom 9. März 1999, 1 Z AR 5/99, BayObLGZ 1999, 75, 78). Etwas anderes ergibt sich hier jedoch aus der – über die Bürgschaft hinausgehenden – engen Verbundenheit des Antragsgegners zu 1) mit der durch die Prorogation gebundenen Antragsgegnerin zu 2). Als Vorstand war dem Antragsgegner zu 1) die in den Vertragsbedingungen der Antragstellerin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung bekannt, er selbst hat den Vertrag mit der Antragstellerin für die Antragsgegnerin zu 2) unterzeichnet. Zudem hat der Antragsgegner zu 1) in seiner Eigenschaft als Vorstand die Antragsgegnerin zu 2) ohnehin im Rechtsstreit gegen die Antragstellerin zu vertreten. Vor diesem Hintergrund ist es ihm zumutbar, sich auch selbst als Bürge der streitgegenständlichen Forderung in dem vereinbarten Gerichtsstand verklagen zu lassen, der mithin als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen war.

Schlagworte: Bestimmungsverfahren, Gerichtsstandsvereinbarung, örtliche Zuständigkeit, rügeloses Einlassen