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OLG München, Beschluss vom 17.07.2014 – 31 Wx 407/13

AktG § 327bBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 327b

1. Die nach § 327b AktG zu gewährende Barabfindung darf – ebenso wie bei anderen Strukturmaßnahmen – nicht unter dem Verkehrswert liegen, der bei börsennotierten Unternehmen nicht ohne Rücksicht auf den Börsenkurs festgesetzt werden kann.

2. Regelmäßig ist der Börsenkurs der Aktie mit dem Verkehrswert identisch, so dass im Spruchverfahren in der Regel keine Barabfindung festgesetzt werden kann, die niedriger ist als der Börsenkurs. Das Gebot, bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung den Börsenkurs zu berücksichtigen, bedeutet jedoch nicht, dass er stets allein maßgeblich sein müsse. Art. 14 Abs. 1 GG fordert keine Entschädigung zum Börsenkurs, sondern zum „wahren“ Wert der Beteiligung am Unternehmen, mindestens aber zum Verkehrswert. Eine Unterschreitung des Börsenkurses kommt deshalb dann in Betracht, wenn dieser ausnahmsweise nicht den Verkehrswert der Aktie wiederspiegelt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Marktenge besteht. Denn dann ist ungewiss, ob der Minderheitsaktionär seine Aktien tatsächlich zum Börsenkurs hätte verkaufen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.4.1999, NJW 1999, 3769/3772 zu § 320b AktG).

2. Es kann dahinstehen, ob allein die Notierung im Freiverkehr bereits die Heranziehung des Börsenkurses für die Bemessung der Barabfindung ausschließt (so Spindler/Stilz/Veil AktG 2. Aufl. 2010 § 305 Rn. 57; a.A. Emmerich/Habersack Aktien-und GmbH-Konzernrecht 7. Aufl. 2013 § 305 Rn. 46a). Die Publizitäts- und Transparenzvorschriften des WpHG gelten für den Freiverkehr (§ 48 BörsG) nicht, so dass die Veröffentlichung und Auswertung kursrelevanter Informationen für die in diesem Börsensegment gehandelten Aktien nicht in gleichem Umfang gewährleistet ist wie für die im regulierten Markt (§§ 32 BörsG) zugelassenen Aktien. Ob schon deshalb bei allen im Freiverkehr gehandelten Aktien grundsätzlich von mangelnder Informationseffizienz bei der Preisfindung ausgegangen werden muss, erscheint allerdings fraglich. Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des Freiverkehrs und des regulierten Marktes ist aber bei Aktien, die nur im Freiverkehr gehandelt werden, die eingehende Prüfung erforderlich, ob preisrelevante Informationen in die Kursbildung eingeflossen sind. Zudem ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob so liquider Börsenhandel stattgefunden hat, dass die dabei erzielten Börsenpreise auch den Verkehrswert wiederspiegeln (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 13.3.2008, AG 2008, 498/501; KölnKommAktG/Riegger/Gayk 3. Aufl. 2013 Anh. § 11 SpruchG Rn. 76). Diese müssen in dem Sinne aussagekräftig sein, dass aus ihnen als Folge der Marktbewertung der Aktie verlässlich ein typisierter Preis abgeleitet werden kann, zu dem ein Minderheitsaktionär die Aktie am Stichtag hypothetisch hätte verkaufen können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.2.2008, AG 2008, 783/785).

3. Kann nach § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO ein relevanter Durchschnittskurs nicht gebildet werden, kann das als Indiz für Marktenge angesehen werden (vgl. GroßkommentarAktG/Fleischer 4. Aufl. 2007 § 327b Rn. 17; Schmidt/Lutter AktG 2. Aufl. 2010 § 305 Rn. 102; Spindler/Stilz/Veil AktG AktG 2. Aufl. 2010 § 305 Rn. 63; MünchKommAktG/Grunewald 3. Aufl. 2010 § 327b Rn. 10).

4. Es kann dahinstehen, ob ein als rechtsmissbräuchlich anzusehendes Vorgehen bei der Durchführung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Bemessung der Barabfindung zu berücksichtigen wäre, denn konkrete Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. Allein aus der zeitlichen Nähe zwischen der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister und der Ankündigung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre kann nicht der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs hergeleitet werden. Für die durch § 327a AktG eröffnete Möglichkeit zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre ist es grundsätzlich ohne Belang, ob der Hauptaktionär die erforderliche Beteiligungsquote erst durch den Erwerb neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung erreicht hat. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, für die hier nichts vorgetragen ist, kann sich der Erwerber neuer Aktien nicht darauf verlassen, dass seine Beteiligung am Unternehmen längerfristig bestehen bleibt (vgl. dazu Pluskat, NZG 2007, 725/728).

Schlagworte: Abfindung zum Verkehrswert, Barabfindung, Börsenwert, Minderheitsgesellschafter, Minderheitsschutz, Rechtsmissbrauch, Spruchverfahren, Squeeze-out, Verkehrswert