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OLG München, Beschluss vom 17.07.2015 – 14 W 1132/15

GmbHG §§ 16, 40; AktG § 67Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 67
; BGB § 899

1. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH obliegende Verpflichtung, unverzüglich nach Wirksamwerden einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, eine von ihm unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob – wie es in der Gesetzesbegründung des Bundesrats und der überwiegenden Kommentarliteratur jeweils ohne nähere Begründung und Diskussion der Rechtsfolgen zu lesen ist – angesichts des grundsätzlichen Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 und 3 GmbHG – eine derartige Anordnung ohne zusätzliche besondere Voraussetzungen im Wege einer einstweiligen Verfügung erfolgen könnte. Soweit die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit im Hinblick auf anstehende Personalentscheidungen und einen Sponsoringvertrag geltend macht, die nicht einvernehmlich in einem schriftlichen Umlaufverfahren erledigt werden konnten, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin unstreitig Mitgesellschafterin der Antragsgegnerin ist und deswegen ihre Gesellschafterrechte unabhängig von dem Streit um den Gesellschaftsanteil Nr. 2 in einer Gesellschafterversammlung wahrnehmen kann. Fraglich sind nur der Umfang der Stimmrechte der Antragstellerin und die Mehrheitsverhältnisse hinsichtlich der anstehenden Entscheidungen, wobei derzeit weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die anderen Gesellschafter, nämlich die Tochter der Antragstellerin mit Gesellschaftsanteilen in Höhe von insgesamt 5 Millionen Euro und die Streithelferin sich zum Nachteil der Antragstellerin entscheiden wollen. Der vorliegende Fall betrifft nach Ansicht des Senats nicht einen originären Anspruch aus § 40 Abs. 1 GmbHG, sondern ist vielmehr wie ein Fall der Berichtigung bzw. Löschung eines Gesellschafters aus der Gesellschafterliste entsprechend § 67 Abs. 5 AktG zu behandeln. Die Geschäftsführer haben i.S.d. § 40 Abs. 1 GmbHG nach der Veränderung gehandelt und eine neue Gesellschafterliste eingereicht. Die Antragstellerin ist nur der Ansicht, dass sie inhaltlich falsch gehandelt hätten. § 40 GmbHG beinhaltet eine Tätigkeitspflicht der Geschäftsführer. Die Geschäftsführer der Beklagten sind im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Ereignisse nicht untätig geblieben, sondern haben vielmehr nach ausführlicher Prüfung und Inanspruchnahme von anwaltlicher Beratung am 13.5.2015 eine im Hinblick auf den Tod des Sohns der Antragstellerin geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Rückforderungsverlangen der Antragstellerin vom 30.5.2014 und 29.1.2015 erklärt und bekannt. Diese wurden bei der Prüfung auch berücksichtigt, allerdings mit dem Ergebnis, dass die Geschäftsführer der Beklagten der Ansicht waren, dass sich der Rückforderungsanspruch der Antragstellerin nicht zweifelsfrei aus dem Vertrag vom 13.11.2012 ergebe (bzw. hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund deren Inhalts nicht ergebe), und deswegen keine weitere Änderung über die Berücksichtigung der Erbeinsetzung hinaus vorzunehmen ist. Der abschließende Hinweis in dem E-Mail vom 30.4.2015 bestätigt nur die Gesetzeslage. Die Eintragung in die GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in die Gesellschafterliste
Gesellschafterliste
beeinflusst grundsätzlich nicht die materielle Berechtigung (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O, Rn. 2 zu § 16; Lutter/Hommelhoff, Rn. 19 zu § 16 m.w.N.). Dieser Hinweis ändert daher nach nichts daran, dass die Geschäftsführer ihrer Pflicht zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG nachgekommen sind. Der Umstand, dass die neue Gesellschafterliste nach Auffassung der Antragstellerin inhaltlich falsch sein soll, betrifft daher die Frage der Berichtigung dieser Liste bzw. Löschung der Enkel der Antragstellerin aus der Gesellschafterliste.

2. Der Umstand, dass die vom Geschäftsführer eingereichte neue Gesellschafterliste nach Auffassung eines Gesellschafters inhaltlich falsch sein soll, betrifft die Frage der Berichtigung dieser Liste. Insoweit ergibt sich aus § 40 GmbHG nach einer aufgrund einer Veränderung bereits erfolgten Mitteilung kein Anspruch auf nochmalige Änderung der Gesellschafterliste ohne Vorliegen einer erneuten Veränderung. Entsprechend § 67 Abs. 5 Satz 2 AktG kommt eine Löschung der Eintragung eines Gesellschafters bei Widerspruch des Betroffenen nicht in Betracht. Ein derartiger Widerspruch kann nur durch eine Klage und ein rechtskräftiges Urteil überwunden werden.

§ 40 GmbHG enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass ein Geschäftsführer eine Änderung der Liste vornehmen möchte, weil er der Ansicht ist, eine Eintragung sei zu Unrecht erfolgt (vgl. BR-Drucksache 354/07 zu Nr. 27 a.E., S. 102). Insoweit ergibt sich nach Auffassung des Senats aus § 40 GmbHG nach einer aufgrund einer Veränderung bereits erfolgten Mitteilung eines neuen Gesellschafter kein Anspruch auf nochmalige Änderung der Gesellschafterliste ohne Vorliegen einer erneuten Veränderung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die neuen Regelungen zu § 16 GmbHG und § 40 GmbHG in der Fassung des MoMiG dem Aktienrecht, insbesondere § 67 AktG und der dazu ergangenen Rechtsprechung nachgebildet wurden. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 AktG kommt eine Löschung der Eintragung eines Gesellschafters bei Widerspruch des Betroffenen nicht in Betracht. Ein derartiger Widerspruch kann nur durch eine Klage und ein rechtskräftiges Urteil überwunden werden (Hüffer, AktG, 11. Aufl., Rn. 25 zu § 67).

3. Den berechtigten Interessen eines Gesellschafters kann in so einem Fall durch Anordnung der Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 GmbHG in Anlehnung an § 899 Abs. 2 BGB Rechnung getragen werden.

Den objektiv berechtigten Interessen der Antragstellerin konnte allerdings durch Anordnung der Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 Abs. 3 S. 4, 5 GmbHG in Anlehnung an § 899 Abs. 2 BGB Rechnung getragen werden. Ein derartiger Widerspruch zerstört die Gutglaubenswirkung des § 16 Abs. 3 GmbHG, allerdings nicht die relative Gesellschafterstellung nach § 16 Abs. 1 GmbHG.

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