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OLG München, Beschluss vom 18.06.2014 – 31 Wx 250/14

GmbHG §§ 6, 8

1. Die Versicherung eines neu bestellten Geschäftsführers, im Ausland nicht wegen „Straftaten“ verurteilt worden zu sein, die mit den in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten deutschen Straftaten vergleichbar sind, ist ausreichend; das Registergericht kann nicht verlangen, dass der Geschäftsführer zusätzlich noch versichert, im Ausland nicht wegen solcher „Taten“ (im Sinne von Ordnungswidrigkeiten) verurteilt worden zu sein.

2. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 GmbHG als auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ergibt sich klar, dass nur vorsätzlich begangene Straftaten – sei es im Inland oder im Ausland – zur Inhabilität führen. So spricht § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG von „einer Verurteilung im Ausland“. Zudem wird der Begriff „Tat“ als gleichbedeutend mit „Straftat“ verwendet, denn bei den „in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten“ handelt es sich ausschließlich um Straftaten, die in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, erster Halbsatz GmbHG auch als solche bezeichnet sind.

3. Der Gesetzgeber hat auch nicht beabsichtigt, Sachverhalte einzubeziehen, die im Ausland nur als Ordnungswidrigkeit qualifiziert werden. In der Begründung zum Regierungsentwurf wird zu § 6 Abs. 2 S. 3 ausgeführt: „Der neu gefasste Satz 3 erstreckt das Bestellungshindernis nach Satz 2 Nr. 3 nunmehr ausdrücklich auf Fälle der Verurteilung wegen vergleichbarer ausländischer Straftaten, um auch in diesen Fällen einen einheitlichen Schutzstandard vor ungeeigneten Personen als Geschäftsführer zu gewährleisten“ (BT-Drucks. 16/6140, S. 33). Darüber hinaus ist eine Erstreckung der Bestellungshindernisse auf den Fall der Untersagung der Geschäftsführertätigkeit als solcher durch ausländische Entscheidungen ausdrücklich abgelehnt worden. Es gehe zu weit, wenn sämtliche Entscheidungen auf Grundlage ausländischer Rechtsordnungen, durch die einer Person eine Geschäftsführertätigkeit untersagt werden könne, in § 6 Abs. 2 GmbHG inkorporiert würden, ohne dass zuvor geprüft würde, ob die zugrundeliegenden Bestellungshindernisse den im deutschen Recht vorgesehenen auch inhaltlich und wertmäßig entsprächen. Eine solche Prüfung werde demgegenüber durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Lösung gewährleistet, die in § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG-E eine Erstreckung der Bestellungshindernisse wegen unternehmensbezogener Straftaten auf „vergleichbare Verurteilungen im Ausland vorsehe“. Wörtlich wird dazu ausgeführt: „Es erscheint genauer und zur Einschränkung der Berufsfreiheit angemessener, auf die zugrunde liegende Straftat und nicht auf die Rechtsfolge (Verbot der Geschäftsführertätigkeit) abzustellen“ (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 75).

4. Ein Bestellungshindernis bilden folglich nur vergleichbare ausländische Straftaten. Die Formulierung des Gesetzes bringt das zum Ausdruck, was der Gesetzgeber regeln wollte, nämlich das Bestellungshindernis nach § 6 S. 2 Nr. 3 auf die Fälle der Verurteilung wegen vergleichbarer ausländischer Straftaten zu erstrecken. Nachdem im Aus land begangene Ordnungswidrigkeiten kein Bestellungshindernis darstellen, besteht entgegen der Auffassung des RegG auch kein Anlass, in die Erklärung des Geschäftsführers zusätzliche Formulierungen aufzunehmen, die derartige Sachverhalte abdecken.

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Bestellungshindernisse, Geschäftsführer, Inhalt der Anmeldung, Straftaten, Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG