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OLG München, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 34 AR 80/17

§ 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 29 Abs 1 ZPO, § 64 GmbHG

Für auf § 64 Satz 1 GmbHG gestützte Zahlungsansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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begründet.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L.-GmbH. Er begehrt mit seiner zum Landgericht München II (Az.: 2 HK O 5110/16) erhobenen Klage von den beiden Antragsgegnern – teilweise als GesamtschuldnerSchadensersatz. Zur Begründung trägt er vor, die beiden Antragsgegner hätten als frühere Geschäftsführer der L.-GmbH auch noch nach Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Leistungen erbracht. Gegen sie bestünden daher Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG.

Der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk München II, der Antragsgegner zu 1 im Landgerichtsbezirk München I. Die Gemeinschuldnerin hatte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Sitz in München.

Der Antragsteller hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt.

II.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Eine Bestimmung nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht oder bestanden hat (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 36 Rn. 15). Dies ist hier der Fall.

Es besteht ein gemeinsamer Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO).

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegner Ersatzansprüche wegen der Verletzung ihrer Pflichten als Geschäftsführer geltend, weil sie pflichtwidrig nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen geleistet hätten (§ 64 GmbHG). Der auf Wiederauffüllung der Masse gerichtete Ersatzanspruch eigener Art ist am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu erfüllen (Haas/Kolmann/Pauw in Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch 5. Aufl. § 92 Rn. 192; Flöther/Korb ZIP 2012, 2333/2336; a.A. Haas in Baumbach/Hueck GmbHG 21. Aufl. § 64 Rn. 30; zweifelnd OLG Stuttgart vom 16.11.2015, 14 AR 2/15 nach juris; vgl. zu § 43 Abs. 2 GmbHG BGH NJW-RR 1992, 800/801). Dem steht nicht entgegen, dass die Bestimmung im Ergebnis den Insolvenzgläubigern zugute kommt (so Haas in: Baumbach/Hueck GmbHG 21. Aufl. § 64 Rn. 30, der davon ausgeht, dass deshalb kein vertraglicher Anspruch vorliege). Denn Gläubiger des Anspruchs nach dem Gesetz sind nicht die Insolvenzgläubiger sondern ausdrücklich die mit den Geschäftsführern durch den Anstellungsvertrag in vertraglichen Beziehungen stehende Gesellschaft. Diese wird durch eventuelle Rückzahlungen in den Stand versetzt, ihren Verbindlichkeiten so weit wie möglich nachzukommen. Die Vorschrift knüpft daher – ebenso wie § 42 Abs. 2 GmbHG – an die organschaftliche Sonderrechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern an. Deshalb besteht für auf § 64 Satz 1 GmbHG gestützte Ansprüche ebenso wie für auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützte Ansprüche ein gemeinsamer Gerichtsstand am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Damit steht für sämtliche Streitgenossen ein einheitlicher Gerichtsstand zur Verfügung. Unter diesen Umständen scheidet eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren gehört zum Rechtszug.

Schlagworte: allgemeiner Gerichtsstand am Sitz der GmbH, GmbHG § 64 Satz 1, Grundsätzlich Sitz der Gesellschaft, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG