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OLG München, Beschluss vom 20.12.2019 – 34 Sch 14/18

Tenor

I.

Das aus den Schiedsrichtern Dr. … als Vorsitzendem, Prof. Dr. … … … und Prof. Dr. … … … bestehende Ständige Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren am 7.9.2017 in Zagreb/Kroatien folgenden Schiedsspruch:

1. Die Beklagte/der Gegen-Kläger … M., Bundesrepublik Deutschland, OIB/Personen-ID/: … wird angewiesen, dem Kläger/Gegen-Beklagten … Z., Republik Kroatien, OIB/Personen-ID/: …, den Betrag in Höhe von 11.134.525,34 € (in Worten: elf Millionen hundertvierunddreißigtausendfünfhundertfünfundzwanzig Euro vierunddreißig Eurocent) im Kuna-Gegenwert nach dem Kauf-Umtauschkurs der Erste & Steiermärkische Bank d.d. Rijeka am Tag der Auszahlung, zusammen mit den gesetzlichen Verzugszinsen auf den Betrag in Höhe von 10.158.255,00 € im Kuna-Gegenwert nach dem Kauf-Umtauschkurs der Erste & Steiermärkische Bank d.d. Rijeka, gerechnet ab dem 27.1.2015 bis zur Auszahlung in der gemäß Art. 12 (A) des Gesetzes über Finanzgeschäfte und dem Insolvenzvergleich festgelegten Höhe, und zwar nach dem Referenzsatz zzgl. 8 Prozentpunkte, zu zahlen.

2. Die Beklagte/Gegen-Kläger … M., Bundesrepublik Deutschland, OIB/Personen-ID/: … wird angewiesen, dem Kläger/der Gegen-Beklagten … ., Republik Kroatien, OIB/Personen-ID/: …, die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 3.645.561,22 Kn. (drei Millionen sechshundertfünfundvierzigtausendfünfhunderteinundsechzig Kuna zweiundzwanzig Lipa), zusammen mit den gesetzlichen Verzugszinsen auf den im Schiedsspruch genannten Betrag der Verfahrenskosten zu erstatten, gerechnet ab der Schiedsspruch-Verkündung bis zur Auszahlung in der gem. Art. 29 des Gesetzes über Schuldverhältnisse festgelegten Höhe, und zwar durch den Aufschlag von 3 Prozentpunkten auf den durchschnittlichen Zinssatz für Handelsgesellschaften in der realen Wirtschaft genehmigte Darlehen mit einer Laufzeit von über einem Jahr in dem dem laufenden Halbjahr vorangegangenen Referenzzeitraum, all dies innerhalb von 8 Tagen.

3. Abgewiesen wird der Antrag der Beklagten mit dem folgenden Wortlaut: …

4. Abgewiesen wird der Antrag der Beklagten/des Gegen-Klägers … M., Bundesrepublik Deutschland, OIB/Personen-ID/: … auf Erstattung der durch das Schiedsverfahren entstandenen Kosten …

II.

Dieser Schiedsspruch wird hinsichtlich seiner Ziffern 1 und 2 für vollstreckbar erklärt.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

IV.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 11.600.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin) begehrt die teilweise Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

1. Die Antragstellerin ist eine in Kroatien ansässige Gesellschaft. Die in M. ansässige Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
.

a) Die Parteien schlossen am 5.6.2013 mit Schiedsklauseln versehene Verträge über den Kauf bzw. Verkauf von Immobilien sowie über die Abtretung und Übertragung von Anteilen an zwei Handelsgesellschaften. Da die Antragsgegnerin nach Ansicht der Antragstellerin ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nicht nach kam, hat sie das Ständige Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer in Zagreb angerufen.

b) Das Ständige Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer hat am 7.9.2017 in Zagreb/Kroatien in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren den oben wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen.

c) Die Antragsgegnerin hat zum Handelsgericht in Zagreb (Az.: …) Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches erhoben. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2018 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin unter dem 19.11.2018 Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.

2. Unter dem 22.5.2018 hat die Antragstellerin unter Vorlage des kroatischen Schiedsspruches in beglaubigter Kopie dessen Vollstreckbarerklärung beantragt.

3. Die Antragsgegnerin hat sich der Vollstreckbarerklärung insbesondere mit folgenden Ausführungen widersetzt.

a) Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei auszusetzen, weil sie beim Handelsgericht in Zagreb eine Klage eingereicht habe, mit dem Ziel den Schiedsspruch aufzuheben. Die Klage sei damit begründet worden, dass Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorlägen. So seien die Prozessvoraussetzungen für die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht gegeben gewesen, da die Antragstellerin bereits im Rahmen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet habe. In der Schiedsklausel sei aber explizit geregelt, dass über den „… Vollzug dieses Vertrages, einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes unter Ausschluss des Rechtsweges … das kroatische Schiedsgericht entscheidet.“ Durch die Einleitung des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens zur vorläufigen Sicherung ihrer Forderungen habe die Antragsgegnerin den ordentlichen Rechtsweg für den „Vollzug“ der Verträge gewählt und mithin auf die Entscheidung des Schiedsgerichts verzichtet.

Die Antragsgegnerin habe deshalb im Rahmen des Schiedsverfahrens das Ruhen beantragt. Das Schiedsgericht habe dies abgelehnt. Es habe dabei übersehen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf habe, dass sie die Durchsetzung ihrer Ansprüche sowohl vor dem Schiedsgericht als auch vor den ordentlichen Gerichten betreiben könne. Die Antragstellerin habe durch die Einleitung der Zwangsvollstreckung ihr Recht auf ein Schiedsverfahren verwirkt.

b) Insoweit trägt sie auch vor, es fehle bereits an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung eines Schiedsverfahrens.

c) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches müsse auch deshalb versagt werden, weil der Schiedsspruch für beide Parteien noch nicht verbindlich sei. Solange im Kroatien ein staatliches Verfahren laufe, sei das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen.

d) Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass es einer Vollstreckbarerklärung auch deshalb nicht bedürfe, weil die Antragstellerin in Kroatien bereits umfangreich vollstreckt habe und weiterhin vollstrecke. So seien zugunsten der Antragstellerin zahlreiche Pfandrechte in verschieden Liegenschaften in Kroatien eingetragen worden. Außerdem habe die Antragstellerin im Rahmen einer Zwangsversteigerung den Zuschlag für Immobilien der Antragsgegnerin erhalten.

4. Die Antragstellerin ist den Einwänden der Antragsgegnerin entgegengetreten und hat insbesondere ausdrücklich bestritten, dass mit den bereits erfolgten Sicherungen eine vollständige Befriedigung der Antragstellerin eingetreten sei. Sie trägt vor, dass eine Befriedigung der bestehenden Forderungen bisher noch nicht erfolgt sei. Soweit die Antragstellerin Grundstücke erworben habe, sei dies im Rahmen einer Versteigerung in einem Insolvenzverfahren erfolgt. Es seien Grundstücke einer der zur Antragsgegnerin gehörenden insolventen Firma versteigert worden. Die Antragstellerin habe die Grundstücke als Käuferin erworben und nicht als Gläubigerin übertragen erhalten. Das Verfahren, in welche es über die Verteilung der (Versteigerungs-)Erlöse gehe, dauere noch an.

5. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 29.5.2019 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 28.10.2019 durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da die Antragsgegnerin ihren Sitz in M. hat.

2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.

a) Der Schiedsspruch wurde zwar nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Diese Form genügt jedoch, da die Regelungen in Art. II mit Art. IV Abs. 1 Buchst. a und b UNÜ nicht als Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern als Beweisbestimmungen zu verstehen sind (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
vom 30.5.2016, 34 Sch 3/15, juris; Eberl/Eberl in Saenger/Eberl/Eberl, Schiedsverfahren, § 1061 Rn. F6 m.w.N.). Jedenfalls sind die anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ZPO) erfüllt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ). Im Übrigen sind die Schiedsabreden, die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs sowie dessen tragender Inhalt zwischen den Parteien unstreitig.

b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt auch nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin einwendet, die Antragstellerin habe in Kroatien vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergriffen und sei deshalb teilweise befriedigt. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang die Antragstellerin bisher in Kroatien vorläufige Sicherungsmaßnahmen erreichen konnte. Auch die Tatsache, dass in Kroatien bereits Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage des Schiedsspruchs ergriffen wurden, lässt das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entfallen. Die Antragstellerin ist berechtigt, den Schiedsspruch in mehreren Ländern für vollstreckbar erklären zu lassen, um auf Vermögen der Schuldnerin weltweit, und nicht nur im Erlassstaat des Schiedsspruches, zugreifen zu können. Eine Einschränkung der Vollstreckbarerklärung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin den Nachweis, dass Forderungen der Antragstellerin aus dem Schiedsspruch bereits erfüllt wurden, erbracht hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Mit den von der Antragsgegnerin vorgelegten Grundbuchauszügen lässt sich der Nachweis jedenfalls nicht erbringen. Denn allein die Eintragung von Pfandrechten führt noch nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers. Eine Befriedigung trat auch nicht dadurch ein, dass die Antragstellerin in Insolvenzverfahren bei einer der von der Antragsgegnerin erworbenen Firmen als Käuferin aufgetreten ist. Denn auch hierdurch ist ein Erlöschen der Schuld nicht eingetreten. Erst wenn die im Rahmen der Zwangsvollstreckung eingenommenen Gelder an die Antragstellerin ausgekehrt worden sind, käme unter Umständen eine Einschränkung der Vollstreckbarerklärung in Betracht. Die Antragsgegnerin wird durch die Vollstreckbarerklärung auch nicht schutzlos gestellt. Sobald die Forderungen der Antragstellerin befriedigt wurden, kann sie diese Einwendungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung geltend machen.

3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet, weil Versagungsgründe weder begründet geltend gemacht noch solche, die von Amts wegen zu beachten wären, ersichtlich sind.

a) Eine Aussetzung des Verfahrens (Art. VI UNÜ) im Hinblick auf den Aufhebungsantrag in Kroatien kommt nach derzeitigem Verfahrensstand nicht in Betracht. Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgesetzt werden müsste (MüKoZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, UNÜ Art. VI Rn. 2). Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Antragsgegner die von ihm im Aufhebungsverfahren im Heimatstaat des Schiedsspruchs geltend gemachten Aufhebungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorträgt und diese Gründe auch erfolgsversprechend erscheinen (MüKoZPO/Adolphsen, 5. Aufl. 2017, UNÜ Art. VI Rn. 2 m.w.N.).

Hierzu hat die Antragsgegnerin aber nur vorgetragen, sie sei der Ansicht, dass die Antragstellerin ihr Recht auf die Einleitung eines Schiedsverfahrens verwirkt habe, weil sie vor Einleitung des Schiedsverfahrens staatliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe. Dieser Einwand ist jedoch nicht erfolgsversprechend.

Zum einen legt Art. VI Abs. 4 EuÜ ausdrücklich fest, dass die Anrufung eines staatlichen Gerichts bzgl. einstweiliger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht dazu führt, dass anschließend auch die Geltendmachung der Hauptsache vor den staatlichen Gerichtsbarkeit erfolgen muss. Eine derartige Regelung haben die Parteien auch nicht in ihrer Schiedsvereinbarung getroffen. Die Vereinbarung lautet nur, dass auch der einstweilige Rechtsschutz der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen sein soll. Konsequenzen der Nichtbeachtung enthält die Vereinbarung nicht, so dass auf Art. VI Abs. 4 EuÜ zurückgegriffen werden muss. Hieraus ergibt sich aber ausdrücklich, dass eine Anrufung staatlicher Gerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Schiedsvereinbarung gerade nicht aufhebt. Der Antragsgegnerin hätte es jedoch freigestanden vor dem staatlichen Gericht die Schiedseinrede zu erheben und im dortigen Verfahren prüfen zu lassen, ob die getroffene Schiedsvereinbarung die Anrufung staatlicher Gerichte auch für den einstweiligen Rechtsschutz wirksam ausgeschlossen hat. Hier ist diese Frage jedenfalls nicht mehr zu klären.

Darüber hinaus wurde die Klage der Antragsgegnerin bereits in erster Instanz vor den staatlichen Gerichten in Kroatien abgewiesen.

b) Der Schiedsspruch ist auch iSd Art. V Abs. 1e UNÜ verbindlich. Die Möglichkeit der Erhebung einer Aufhebungsklage im Heimatstaat des Schiedsspruchs beseitigt die Verbindlichkeit des Schiedsspruches nicht (MüKO/Adolphsen ZPO 5. Aufl. Art. V UNÜ Rn. 56; BGH NJW 1988, 3050; KG SchiedsVZ 2012, 112). Ein den Schiedsspruch aufhebendes Urteil ist bisher noch nicht ergangen, so dass bereits deshalb ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 Buchst. e 2. Alt. UNÜ nicht in Betracht kommt.

c) Versagungsgründe nach Art. V UNÜ sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin durch die Anrufung des staatlichen Gerichts ihr Recht auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht verwirkt (vgl. oben). Darüber hinaus handelt es sich dabei um keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgrund. Es handelt sich allenfalls um einen Aufhebungsgrund nach Art. V Abs. 1 Buchst. c UNÜ. Mit diesem Einwand wäre die Antragsgegnerin aber jedenfalls präkludiert (Art. V Abs. 1 EuÜ; vgl. BGH NJW 2011, 1290 Rn. 12), da sie, trotz ausführlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, nicht einmal behauptet, die Rüge der Unzuständigkeit bereits im Schiedsverfahren erhoben zu haben.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache.

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