Einträge nach Montat filtern

OLG München, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 34 AR 135/16

§ 29 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 93 Abs 2 AktG, § 116 S 1 AktG

Für auf §§ 116, 93 Abs. 2 AktG gestützte Ansprüche wegen Pflichtverletzung durch Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
begründet.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Eine Bestimmung nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht oder bestanden hat (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 36 Rn. 15). Dies ist hier der Fall.

Es besteht ein gemeinsamer Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO).

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen (§ 93 Abs. 2 und 3 Ziff. 6 AktG, § 116 Satz 1 AktG) als Organe einer Aktiengesellschaft geltend. Diese Pflichten sind, ebenso wie sich die aus ihrer Verletzung ergebenden Schadensersatzansprüche, am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
zu erfüllen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 800/801; Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 6 a. E.; MüKo/Habersack AktG 4. Aufl. § 116 Rn. 72 m. w. N.; ebenso Senat vom 17.12.2012, 34 AR 337/12). Damit steht für sämtliche Streitgenossen ein einheitlicher Gerichtsstand zur Verfügung. Unter diesen Umständen scheidet eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus.

Die Frage, ob der Verfahrensstand noch eine Bestimmung zulässt (dazu BGH NJW-RR 2013, 1531 Rn. 8), braucht bei dieser Sachlage ebenso wenig geklärt zu werden wie diejenige, ob der Antragsteller durch abweichende Bestimmung unterschiedlicher Prozessgerichte in den Mahnbescheidsanträgen trotz eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands bereits bindend von seinem Wahlrecht nach § 35 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1531 Rn. 7)

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch eine Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit ausgeschlossen ist, da sich diese hier für sämtliche Antragsgegner einheitlich bestimmt.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Aktienrecht I Haftungsrisiken Vorstand Aufsichtsrat I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: allgemeiner Gerichtsstand am Sitz der GmbH, Gerichtsstand, Gerichtsstandsklausel, Gerichtsstandvereinbarung, Haftung des Aufsichtsrats, Haftung Geschäftsführer und Haftung Vorstand, Haftung Vorstand, Vorstandshaftung