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OLG München, Beschluss vom 26.01.2012 – 31 Wx 13/12

§ 5 Abs 3 S 2 GmbHG, § 40 Abs 2 S 1 GmbHG

Die vom Notar einzureichende Gesellschafterliste hat unabhängig vom Datum der Aufnahme der jeweiligen Liste in den Registerordner an die aktuellste dort aufgenommene Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
anzuknüpfen.

Der Beschwerdeführerin ist darin beizutreten, dass nach dem Gesetzeswortlaut von § 40 Abs. 2 GmbHG die von dem Notar einzureichende Gesellschafterliste „mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen“ muss. Dies wird auch in der Literatur so gesehen (vgl. etwa Dieter Mayer, ZIP 2009, 1037 <1048> oder Lutter/Hommelhoff/Bayer, 17. Aufl. 2009, Rdn. 34 zu § 40 GmbHG). Dies gilt aber dann nicht, wenn die zuletzt in den Registerordner aufgenommene Liste zeitlich gesehen nicht die aktuellste ist. Denn der an im Rahmen von § 40 GmbHG relevanten Veränderungen mitwirkende Notars hat an die Liste mit dem aktuellen Stichtag anzuschließen, um den Gesetzeszweck der Transparenz des Gesellschaftsbestands zu erreichen. Dem steht der Wortlaut von § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht entgegen.

Die Amtspflicht des Notars zur Vorlage der ggf. zu korrigierenden Gesellschafterliste (so ausdrücklich BGH, NZG 2011, 516 [517], Rdn. 10) ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch § 40 GmbHG normierten Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste zu sehen. Insoweit ist durch das MoMiG die Bedeutung der Gesellschafterliste erheblich aufgewertet (vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, aaO, Rdn. 3) und der Grundsatz geschaffen worden, dass der im Registerordner verlautbare Gesellschafterbestand aus Gründen der Transparenz ständig zu aktualisieren ist (vgl. etwa Altmeppen/Roth/Altmeppen, 6. Aufl. 2009, Rdn. 1 zu § 40 GmbHG; Bayer, GmbHR 2012, 1). Schon daraus ergibt sich, dass sich die Verpflichtung des Notars zur Einreichung der Gesellschafterliste und zur Erteilung der Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf die Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste bezieht. Diese hat an die zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung in den Registerordner eingestellte aktuellste Gesellschafterliste anzuknüpfen. Denn das Gesetz verpflichtet in § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG den Notar, „unverzüglich“ nach dem Wirksamwerden beurkundeter Veränderungen „die Liste“ einzureichen, wie dies nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch für den Geschäftsführer gilt. Es setzt damit voraus, dass die letzte der in den Registerordner aufgenommenen Listen auch die aktuellste ist. So ist auch die Formulierung in § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG zu verstehen, nach der vom Notar zu bescheinigen ist, dass „die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen“.

Insoweit treffen den von Amts wegen „zur erhöhten Richtigkeitsgewähr“ (vgl. Löbbe, GmbHR 2012, 7 <9>) am Listeninhalt mitwirkenden Notar auch vor dem Hintergrund der im Übrigen bestehenden Korrekturpflicht des Geschäftsführers (vgl. dazu Liebscher/Goette, DStR 2010, 2039 [2041]) – formelle – Prüfungspflichten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für ihn auf der Hand liegende technische Defizite im Registerordner zu bereinigen sind. Im vorliegenden Fall besteht die Amtspflicht der Beschwerdeführerin darin, eine an die durch einen bloßen Blick in das elektronische Handelsregister zu identifizierende aktuellste Liste anknüpfende Gesellschafterliste einzureichen. Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall, dass die „Anknüpfungsliste“ nicht die letzte in das Handelsregister eingestellte Gesellschafterliste ist (ebenso Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 19. Aufl. 2010, Rdn. 40 zu § 40 GmbHG zu den Pflichten des Geschäftsführers, wenn er kraft Amtes am Inhalt der Gesellschafterliste mitzuwirken hat). Insoweit wird keine materielle Prüfungspflicht des Notars hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der einzureichenden Liste geschaffen, sondern lediglich die Verpflichtung, zur „erhöhten Richtigkeitsgewähr“ (so die Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6140, S.44) die einzureichende Liste an die nach dem Registerordner aktuellste Gesellschafterliste anschließen zu lassen.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Amtsgericht die Einstellung der von der Beteiligten eingereichten Gesellschafterliste zu Recht abgelehnt hat, weil diese nicht an die aktuellste Gesellschafterliste anschließt. Bei Neuerstellung der Gesellschafterliste wird die Beschwerdeführerin zu beachten haben, dass sich im Registerordner eine weitere Gesellschafterliste zum 30.12.2010 befindet, die allerdings bereits am 03.01.2011 in den Registerordner aufgenommen worden ist. Insoweit wird sie die am 09.02.2011 in den Registerordner eingestellte aktualisierte Gesellschafterliste zu Grunde zu legen haben. Bei Neueinreichung der Liste wird ferner zu beachten sein, dass eine solche nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG vom Notar, nicht aber vom Geschäftsführer, zu unterschreiben ist (vgl. Senat, NJW-RR 2009, 972 <973>).

Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste, Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Gesellschafterliste