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OLG München, Beschluss vom 26.01.2018 – 34 Wx 304/17

WEG §§ 12, 23 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und 4, § 26 Abs. 3; GBO §§ 19, 29

1. Wird für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der Erstversammlung schon im Einladungsschreiben im Wege der Eventualeinberufung eine Zweitversammlung einberufen, obwohl es eine diesbezügliche Vereinbarung der Eigentümer nicht gibt, sind die auf der Zweitversammlung gefassten Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

2. Auch wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist, kann das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung ausgehen.

Schlagworte: Anfechtbarkeit, Eventualversammlung, Prüfung Nichtigkeit und Anfechtbarkeit