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OLG München, Beschluss vom 26.02.2018 – 32 Wx 405/17 Kost

GNotKG § 97, § 105, § 108

Wird eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH dadurch durchgeführt, dass das neben der Erhöhung des Stammkapitals auf Grund eines zwischen den Gesellschaftern vorher oder gleichzeitig geschlossenen weiteren Vertrags eine zusätzliche Einzahlung in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu leisten ist, so bestimmt sich der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalerhöhung nicht nur nach dem in das Handelsregister einzutragenden Erhöhungsbetrag, also in Höhe der Stammkapitalerhöhung; vielmehr ist zu diesem Betrag der auf Grund des weiteren Vertrages einzuzahlende Betrag zu addieren. Der Geschäftswert darf jedoch 30.000 € nicht unterschreiten und 5.000.000 € nicht überschreiten.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 18.10.2017, Az. 13 OH 2908/17, aufgehoben.

2. Der gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom12.10.2016 (KReg. 2109e/16) gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 22.02.2017 wird zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 12.10.2016 (…) in Höhe von 20.482,52 (17.212,20 € + 3.270,32 € Mehrwertsteuer), die dieser für die Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen der Antragstellerin stellte.

Der Antragsgegner beurkundete am 19.11.2015 unter der UR.Nr. … eine Gesellschafterversammlung der Antragstellerin, in der das nominelle Stammkapital von 526.340 € durch Übernahme neuer Geschäftsanteile seitens der M. V. GmbH um 131.585 € auf 657.925 € erhöht wurde, sowie eine Neufassung des Gesellschaftervertrags, eine Geschäftsordnung und die Zustimmung zum Abschluss eines Geschäftsführervertrags beschlossen wurde. Durch diese Beschlüsse sollte ein am gleichen Tage kurz vorher beurkundetes „Investmentand Shareholders‘ Agreement“ (…) in englischer Sprache umgesetzt werden. In diesem verpflichtete sich die M. V. GmbH gegenüber den anderen Gesellschaftern zur Einzahlung weiterer 14.868.415 € in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

Der Antragsgegner legte der Rechnung den Höchstgeschäftswert nach § 108 Abs. 5 GNotKG von 5.000.000 € zu Grunde, da er der Auffassung ist, dass nicht nur das Stammkapital, sondern auch die Einzahlung in die freien Rücklagen bei der Geschäftswertbestimmung zu berücksichtigen seien.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Geschäftswert betrage nur 961.858 €, nämlich für den Beschluss zur Kapitalerhöhung 131.585 €, für den Beschluss zur Neufassung des Gesellschaftervertrags und zur Geschäftsordnung auf jeweils 30.000 € und für den Zustimmungsbeschluss zum Abschluss eines Geschäftsführervertrags auf 750.000 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Kostenrechnung und den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 18.10.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht änderte mit Beschluss vom 18.10.2017 die Kostenrechnung antragsgemäß dahingehend ab, dass der Gesamtbetrag der angefochtenen Kostenrechnung 5.050,20 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 959,54 €, also 6.009,74 € betrage.

Gegen diesen am 27.10.2017 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner am 10.11.2017 formgerecht Beschwerde ein, mit der er die Wiederherstellung seiner Kostenrechnung begehrt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin, somit zur Wiederherstellung der Kostenrechnung.

1. Die Kostenrechnung des Antragsgegners ist korrekt, da der richtige Geschäftswert von 5.000.000 € zu Grunde gelegt wurde.

a) § 108 Abs. 1 Satz 2 GNotKG bestimmt, dass bei Beurkundungen von Beschlüssen von Organen von Gesellschaften, deren Gegenstand einen bestimmten Geldwert hat, der Geschäftswert nicht weniger als der Wert nach § 105 Abs. 1 GNotKG beträgt, höchstens aber 5 Mio. € (§ 108 Abs. 5 GNotKG). Damit stellt § 108 GNotKG nicht ausschließlich auf den in das Handelsregister einzutragenden Betrag, also die Stammkapitalerhöhung ab. Mangels anderer Vorschrift muss deshalb zur Geschäftswertfestsetzung auf § 97 Abs. 1 GNotKG zurückgegriffen werden; diese Vorschrift stellt auf den Wert des Rechtsverhältnisses ab.

Der Zustimmungsbeschluss zur Stammkapitalerhöhung ermöglichte der M. V. GmbH, sich an der Antragstellerin in Höhe von 131.585/657.925, also zu ca. 20% zu beteiligen. Damit beträgt der Wert des Rechtsverhältnisses ca. 20% des Wertes des GmbH-Vermögens. Der Wert des Rechtsverhältnisses beträgt daher nicht nur 131.585 €, sondern 131.585 € zuzüglich 14.868.415 €. Die Verpflichtung des neuen Gesellschafters, gegenüber den alten Gesellschaftern eine Einzahlung zugunsten der Kapitalrücklage im Wege eines unechten Vertrages zugunsten Dritter zu erbringen, erhöht den Wert der Anteile. Da die Altgesellschafter bei Nichtdurchsetzung des Einzahlungsanspruches den Wert ihrer eigenen Anteile deutlich verringern würden, ist mit Sicherheit zu erwarten, dass diese bei Nichteinzahlung den Anspruch durchsetzen werden. Da davon auszugehen ist, dass ein Kaufmann wirtschaftlich handelt, kann angenommen werden, dass der Wert der Beteiligung über 14 Mio. € liegt; im Übrigen kommt es auf den genauen Wert nicht an, da der Höchstwert 5 Mio. € beträgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Einzahlung dazu dienen soll, frühere Verluste auszugleichen oder die Überschuldung zu beseitigen, sind nicht ersichtlich.

b) Unerheblich ist, dass die Einlageverpflichtung bereits bei der Gebührenberechnung für das Investmentand Shareholders‘ Agreement“ berücksichtigt wurde, da nach § 110 Nr. 1 GNotKG verschiedene Beurkundungsgegenstände vorliegen; ein Beschluss nach § 109 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG liegt nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG, §§ 80, 81 FamFG, § 91 ZPO. Es war angemessen, die Gerichtskosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin unter Anwendung billigen Ermessens aufzuerlegen. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war nach billigem Ermessen nicht veranlasst (§ 130 Abs. 3 GNotKG, § 81 Abs. 1 FamFG).

3. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat.

4. Eine Geschäftswertfestsetzung war nicht veranlasst, da die Gebühr nach VV-Nr. 19110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG eine Festgebühr ist und nach § 33 Abs. 1 RVG der sich vorliegend nach § 23 Abs. 1 RVG, § 61 GNotKG bemessende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nur auf Antrag festzusetzen ist.

Schlagworte: Erfordernis der notariellen Form, Streitwert, Streitwertbemessung