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OLG München, Beschluss vom 27.05.2009 – 31 Wx 38/09, 31 Wx 038/09

§ 19 FGG, § 40 Abs 2 S 2 GmbHG, MoMiG

1. Gegen die Verfügung des Registergerichts, mit der eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste beanstandet wird, ist die Beschwerde statthaft.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass gegen die Verfügung des Registergerichts vom 9.12.2008 die Beschwerde statthaft ist. Denn die Verfügung stellt sich hier nicht als nur vorbereitende Ankündigung eines Zwangsgeldverfahrens nach § 132 FGG i.V.m. § 14 HGB dar, gegen die kein Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1978,59). Gegen den Notar, der in amtlicher Eigenschaft an der Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder dem Umfang ihrer Beteiligung mitgewirkt hat und deshalb zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe zur Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet ist (vgl. BT-Drucks. 16/6140 zu Nr. 27), wird die Verhängung eines Zwangsgelds nach § 14 HGB nicht in Betracht kommen.

2. Die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist auch dann zu erteilen, wenn die vorhergehende Liste vor dem 1. November 2008 eingereicht worden ist.

Die Bescheinigung entspricht nicht den Vorgaben des § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Diese Bescheinigung ist entgegen der Auffassung des Notars auch dann zu erteilen, wenn die „alte“ Gesellschafterliste vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1.11.2008 erstellt und eingereicht wurde. Eine Gesellschafterliste ist im Handelsregister aufgenommen, wenn sie in dem für das entsprechende Registerblatt bestimmten Registerordner (§ 9 Abs. 1 HRV) bzw. den sogenannten Sonderband der Papierregister (§ 8 Abs. 2 HRV in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister – EHUG – vom 10.11.2006 am 1.1.2007 geltenden Fassung) aufgenommen ist (BT-Drucks. 16/6140 zu Nr. 15). An die Aufnahme der Liste (statt auf die im Referentenentwurf vorgesehene Einreichung) wird angeknüpft, weil die Liste ab der Aufnahme im Handelsregister eingesehen werden kann (BT-Drucks. 16/6140 aaO). Ohne Belang ist, dass vor Inkrafttreten des MoMiG an die Gesellschafterliste geringere Anforderungen gestellt waren, denn die Prüfungspflicht des Notars ist begrenzt. Er hat zwar die Veränderungen, an denen er mitgewirkt hat, in der Gesellschafterliste zutreffend abzubilden. Darüber hinaus hat er keine Prüfpflicht, ob die Gesellschafterliste inhaltlich zutreffend ist. Er hat insbesondere die zuvor eingereichte Liste nicht inhaltlich auf rechtliche Wirksamkeit hin zu überprüfen (vgl. Mayer DNotZ 2008, 403/411; Schneider GmbHR 2009, 393/396; Katschinski/ Rawert ZIP 2008, 1993/2002). Die noch im Referentenentwurf vorgesehene weitergehende Bescheinigung des Notars, wonach „die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der bisherigen Liste übereinstimmen und aus den ihm vorliegenden Unterlagen nichts ersichtlich ist, was die Richtigkeit der Liste in Frage stellt“ (zitiert nach Goette, Einführung in das neue GmbH-Recht, S. 280) wird von § 40 Abs. 2 GmbHG nicht gefordert. Soweit der Notar einwendet, die Erstellung der Bescheinigung sei im vorliegenden Fall nicht möglich, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn er die elektronisch abrufbare Gesellschafterliste als nicht hinreichend verlässlich betrachtet, mag er Einsicht in die Registerakten nehmen.

Schlagworte: Angaben in der Gesellschafterliste