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OLG München, Beschluss vom 27.08.2013 – 19 U 5140/12

§ 1 KapMuG, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG

1. Ob im Musterverfahren die Vorlagevoraussetzungen des § 1 KapMuG vorliegen, ist im Aussetzungsverfahren gem. § 8 KapMuG nicht zu prüfen.

Soweit sich das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zu 1) mittelbar oder unmittelbar gegen den Vorlagebeschluss selbst richten sollte, insbesondere geltend gemacht werden sollte, dass die Vorlagevoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Denn der Vorlagebeschluss selbst ist gem. § 6 I 2 KapMuG weiterhin unanfechtbar und für das Oberlandesgericht sogar im Rahmen des KapMuG-Verfahrens bindend.

2. Die Abhängigkeit von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist nach dem Willen des Gesetzgebers abstrakt zu beurteilen; es genügt hierfür, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt.

Daher sei nur ergänzend angemerkt, dass auch die Auffassung der Beklagten zu 1), der Vortrag der Klägerseite müsse im Rahmen der Prüfung der Aussetzungsreife einer vollen Schlüssigkeitsprüfung standhalten, nach dem Willen des Gesetzgebers so nicht zutreffend wäre (BT-Drs. 17/8799 S. 20 zu § 8 KapMuG):

„Die Abhängigkeit ist abstrakt zu beurteilen; deshalb genügt es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt. An dieser Stelle wird dem Prozessgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt.“

3. Nicht nur Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder -vermittlung, sondern auch eine mögliche Haftung aus der Verletzung einer darlehensvertraglichen Nebenpflicht (z.B. aus Wissensvorsprung), die Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation hat, können nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr zur Aussetzung führen (Festhaltung OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 20. Juli 2010, 19 W 1453/10, ZIP 2011, 50).

Deshalb kann hier an sich auch dahinstehen, ob der vorliegende Rechtsstreit auch dann auszusetzen gewesen wäre, wenn die Klage hier allein auf die Verletzung einer darlehensvertraglichen Nebenpflicht gestützt worden wäre. Auch die diesbezügliche Rechtsauffassung der Beklagten zu 1) widerspräche aber dem bei der Neuordnung des KapMuG erklärten Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/8799 S. 16/17 zu § 1 KapMuG):

„Zusätzlich wird in Absatz 1 der Anwendungsbereich moderat erweitert. Bisher ist der Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 1 nur dann eröffnet, wenn ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird. Dieser Gesetzeswortlaut wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass die falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation „unmittelbar“ den Anspruch begründen muss und daher vertragliche Ansprüche nicht vom Anwendungsbereich des KapMuG erfasst werden (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, BGHZ 177, 88 und Beschluss vom 30. Oktober 2008, NJW 2009, 513). Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn in einer Klage neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren SinnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Prospekthaftung im engeren Sinn
geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 30. November 2010, WM 2011, 110). Diese Rechtslage führt dazu, dass das KapMuG nicht in der erforderlichen Weise für eine konzentrierte Erledigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen- und Rechtsfragen auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts sorgen kann (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 20. Juli 2010, ZIP 2011, 50). Wenn öffentliche Kapitalmarktinformationen Voraussetzung eines vertraglichen Anspruchs sind, besteht kein überzeugender Grund, diese Anspruchsvoraussetzung nicht in einem Musterverfahren klären zu lassen, zumal die Übergabe eines Prospekts bereits als Mittel der Aufklärung über das zu vertreibende Kapitalanlageprodukt genügen kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, WM 2007, 1608 m. w. N.) und sich in diesen Fällen die Frage der Anlageberatungs- oder -vermittlungshaftung auf die Richtigkeit des Prospekts verengen kann.

Neben dem bisherigen Tatbestand in Absatz 1 Nummer 1 tritt daher nun Absatz 1 Nummer 2 – neu –. Danach können auch solche Prozesse in einem Musterverfahren gebündelt werden, in denen der Schadensersatzanspruch auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt wird. Der Schadensersatzanspruch muss folglich nicht unmittelbar auf einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation beruhen, um musterverfahrensfähig zu sein. Somit können zukünftig auch Klagen, die auf einen vertraglichen Anspruch, etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung oder -vermittlung, oder einen Anspruch aus § 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt werden, musterverfahrensfähig sein. Erfasst werden insbesondere die Fälle der sogenannten uneigentlichen Prospekthaftung (oder Prospekthaftung im weiteren SinnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Prospekthaftung
Prospekthaftung im weiteren Sinn
), in denen sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt. Klagen aufgrund von Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinn – gegen Emittenten, Anbieter oder Zielgesellschaften einerseits und gegen Anlageberater und -vermittler anderseits – können also künftig in einem Musterverfahren zusammengefasst werden. Es bleibt aber festzuhalten, dass der Anwendungsbereich in diesen Fällen nur dann eröffnet ist, wenn ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht.“

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Prospekthaftung im engeren Sinn, Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn, Prospekthaftung im weiteren Sinn