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OLG München, Beschluss vom 28.10.2015 – 34 Wx 89/15

überwiegende Wahrscheinlichkeit

§ 723 Abs 1 BGB, § 737 S 1 BGB, § 737 S 3 BGB, § 738 Abs 1 BGB, § 22 Abs 1 GBO, § 47 GBO, § 53 Abs 1 GBO

Für die Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der Überzeugungsbildung als für die Führung des Vollbeweises; eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGHZ 156, 139/142). Für die fortbestehende Fehlerhaftigkeit des Grundbuchs infolge der Eintragung des Anwachsungsvermerks besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freising – Grundbuchamt – vom 19. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.532 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je mit dem Zusatz „als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht“ im mit einem Erbbaurecht belasteten Grundbuch als Eigentümer und im Erbbaugrundbuch als Erbbauberechtigte eingetragen.

Als Inhaber des Erbbaurechts waren seit dem 2.6.1997 neben Armin Sch. die Beteiligten zu 1 und 3 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Am 28.7.1997 wurde im Grundbuch vermerkt:

Der Anteil des ausgeschiedenen … (Beteiligter zu 3) ist den Mitgesellschaftern angewachsen; …

Diese Eintragung beruht auf einem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag damaliger (Mit-) Gesellschafter vom 30.6.1997. Zum Nachweis der Änderung im Gesellschafterbestand hatten sie die beglaubigte Abschrift eines nicht rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Urteils vom 11.6.1992 vorgelegt, mit dem die Klage des Beteiligten zu 3 auf Feststellung des Fortbestands seiner Gesellschafterstellung und der Unwirksamkeit seiner Ausschließung zurückgewiesen wurde. Über die gegen das Urteil eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden.

Am 1.9.1999 trug das Grundbuchamt je in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wie des Erbbaugrundbuchs (lfd. Nrn. 1 und 4) zugunsten des Beteiligten zu 3 von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Anwachsung des Gesellschaftsanteils an die Mitgesellschafter ein.

Zu notarieller Urkunde vom 27.1.2006 vereinbarten die (übrigen) Gesellschafter mit der Beteiligten zu 2 ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 3 Anteilsübertragungen, aufgrund derer nun die Beteiligten zu 1 und 2 (alleinige) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(GbR) sein sollen. Auf dem Grundbuchberichtigungsantrag vom selben Tag und dem seit 28.9.2007 rechtskräftigen Versäumnisurteil, mit dem Armin Sch. zur Genehmigung des Berichtigungsantrags verurteilt wurde, beruht die in den Grundbüchern am 18.10.2007 vollzogene Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als (alleinige) Gesellschafter.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten am 14.3.2014 und 17.6.2014 die Löschung des je eingetragenen Widerspruchs. Sie seien zeitlich später als Berechtigte eingetragen worden, das Grundbuchamt habe deren Eigentümerstellung akzeptiert, der Widerspruch sei damit „gegenstandslos“ geworden. Zudem sei der Beteiligte zu 3 nicht mehr Gesellschafter. Zwar sei das vom Beteiligten zu 3 angestrengte zivilgerichtliche Verfahren wegen Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses aus der Gesellschaft noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; es existiere jedoch ein Zwischenvergleich vor dem Oberlandesgericht vom 16.2.1993, aus dem die Einigung der Parteien darüber hervorgehe, dass der Ausschluss wirksam bleiben solle und es nur noch um die Bestimmung des Abfindungsanspruchs gehe. Zum Nachweis legten sie den in der Berufungsinstanz protokollierten Zwischenvergleich (in Ablichtung) vor, mit dem sich die Parteien darauf verständigt hatten, dass ein vom Gericht zu bestimmender Sachverständiger das Vermögen der GbR zum Stichtag 21.2.1991 bewertet.

Das Grundbuchamt hat am 23.6.2014 eine Zwischenverfügung des Inhalts erlassen, dass der für die Grundbuchberichtigung erforderliche Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht sei. Es hat zur Behebung des Hindernisses Frist gesetzt mit dem Hinweis, dass nach deren erfolglosem Ablauf der Antrag zurückgewiesen werde. Die Frist wurde wiederholt antragsgemäß verlängert. Schließlich hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.1.2015 den Eintragungsantrag zurückgewiesen.

Gegen die Antragszurückweisung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 5.2.2015, der das Grundbuchamt nach Ablauf der bis 5.3.2015 eingeräumten Begründungsfrist am 10.3.2015 nicht abgeholfen hat. Vor dem Beschwerdegericht haben die Beteiligten zu 1 und 2 am Löschungsbegehren unter Wiederholung der vorgebrachten Argumente festgehalten. Der Beteiligte zu 3 hat sich gegen die Löschung des Amtswiderspruchs ausgesprochen.

II.

Das auf mehrere Gründe gestützte Löschungsbegehren der Beteiligten zu 1 und 2 stellt sich nach seinem Inhalt trotz Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 GBO als Eintragungs- (Löschungs-)antrag im Sinne von § 13 Abs. 1 GBO dar. Danach erstreben die Antragsteller die Löschung des eingetragenen Widerspruchs nach jeder in Betracht kommenden Möglichkeit, insbesondere wegen (anfänglicher) Unrichtigkeit des Grundbuchs. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Löschung eines Amtswiderspruchs ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde statthaft (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 143), die sich auch im Übrigen als zulässig erweist, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kann auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) gelöscht werden (Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 31 a. E., Rn. 41; Meincke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 88). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte, also derjenige, für den der Widerspruch gebucht ist, die Löschung bewilligt (BGH NJW 1985, 3070; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 90; Meikel/Schneider GBO 11. Aufl. § 53 Rn. 126) oder die Voraussetzungen für die Eintragung des Widerspruchs (Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit und dadurch bedingte Unrichtigkeit des Grundbuchs) nicht oder nicht mehr vorliegen (Demharter § 53 Rn. 41).

Fehlt – wie hier – die Bewilligung des Berechtigten, so ist streitig, ob der Antragsteller die Unrichtigkeit der Eintragung, gegen die der Widerspruch gerichtet ist, widerlegen muss (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Rpfleger 2012, 21; Demharter § 53 Rn. 41; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 88) oder ob lediglich glaubhaft zu machen ist, dass die vom Widerspruch betroffene Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig gemacht hat (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
OLGZ 1968, 209/211; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 89; Meikel/Schneider § 53 Rn. 125; Hügel/Holzer § 53 Rn. 49). Nach der erstgenannten Auffassung hätten die Antragsteller den Nachweis der Richtigkeit des Grundbucheintrags, gegen den sich der Widerspruch richtet, zu erbringen; nach der zweitgenannten Auffassung wären die Richtigkeit des Grundbuchs und deshalb das Fehlen eines Berichtigungsanspruchs des vom Widerspruch Geschützten lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 17; Hügel/Holzer a. a. O.).

Unabhängig von der Frage der Grundbuchunrichtigkeit ist der Amtswiderspruch jedenfalls dann zu löschen, wenn die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist (OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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RNotZ 2013, 301; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Rpfleger 2012, 21; Meincke in Bauer/von Oefele § 53 Rn. 89; Meikel/Schneider § 53 Rn. 125).

1. Die Eintragung der Anwachsung des Gesellschaftsanteils (vgl. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgte objektiv unter Gesetzesverstoß, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung der im Grundbuch eingetragenen Berechtigten nicht vorgelegen hatten.

a) Die Berichtigung des Grundbuchs erfordert, dass entweder Berichtigungsbewilligungen der Betroffenen (§ 19 GBO) bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit vorliegen oder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO im formalisierten Grundbuchverfahren der grundsätzlich lückenlose Nachweis der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen geführt wird (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 7; Demharter § 22 Rn. 28). Weder die Voraussetzungen der ersten noch die der zweiten Alternative waren bei Eintragung der (angeblichen) Anwachsung erfüllt.

b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung am 28.7.1997 war die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht als rechts- und grundbuchfähig anerkannt. Nach damaligem Verständnis wurden als Träger der Rechte die an der Gesellschaft beteiligten Personen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit angesehen. Gemäß § 47 GBO in der damals gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114) waren dementsprechend die Gesellschafter selbst als Inhaber der dinglichen Rechte am Grundstück mit dem Zusatz einzutragen, dass ihnen das Recht als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts zusteht (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 353/354; BGHZ 45, 338/348).

Eine Berichtigungsbewilligung des von der Eintragung des Gesellschafterwechsels in seiner grundbuchmäßigen Rechtsstellung als gesamthänderisch Berechtigter (§ 47 GBO a. F.) betroffenen Beteiligten zu 3 lag nicht vor.

c) In dieser Situation genügte die schlüssige Darlegung eines das Ausscheiden darstellenden Sachverhalts nicht. Der stattdessen erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit war mit der Vorlage des Instanzurteils bei Fehlen eines Rechtskraftvermerks nicht geführt. Die Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO, § 29 GBO) erstreckt sich lediglich darauf, dass ein Urteil mit dem vorgelegten Inhalt ergangen ist, nicht aber auf die materiellen Rechtskraftwirkungen eines klageabweisenden Feststellungsurteils (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. vor § 322 Rn. 41) und somit nicht auf die Rechtswirksamkeit der Ausschließung. Sonstige grundbuchtaugliche Nachweise für das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 737 Satz 1, § 723 Abs. 1 BGB) lagen nicht vor (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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FGPrax 2007, 258); denn aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung betreffend den Ausschluss des Beteiligten zu 3 ergibt sich lediglich, dass nach kontroverser Diskussion über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über die Berechtigung der gegenüber dem Beteiligten zu 3 erhobenen Vorwürfe der Ausschluss in Anwesenheit des Beteiligten zu 3 beschlossen wurde, nicht aber – was erforderlich wäre – dass ein Ausschließungsgrund tatsächlich vorgelegen hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 1990, 2757; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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FGPrax 2007, 258).

Die Eintragung des Anwachsungsvermerks beruht mithin auf einer unzulänglichen Prüfung der Berichtigungsvoraussetzungen; dies begründet eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts.

2. Einer Entscheidung über das Beweismaß bei Prüfung der Grundbuch(un)richtigkeit bedarf es nicht, weil schon nicht glaubhaft gemacht und somit erst recht nicht nachgewiesen ist, dass die im Grundbuch eingetragene Änderung im Gesellschafterbestand, gegen die sich der Widerspruch richtet, der materiellen Rechtslage entspricht. Vielmehr war und ist auch gegenwärtig glaubhaft, dass das Grundbuch infolge der Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts (siehe unter 1.) unrichtig geworden ist (dazu nachfolgend unter a) bis d)).

Daran hat sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (§ 74 GBO) nichts geändert. Denn auch in Ansehung der inzwischen anerkannten Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR behält der Widerspruch seine Berechtigung. Die noch bestehende Alteintragung im Grundbuch weist zwar gemäß Art. 229 § 21 EGBGB i. V. m. § 47 Abs. 2 GBO, eingeführt mit Wirkung vom 18.8.2009 durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer Grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.8.2009 (BGBl. I S. 2713), nun die GbR als unmittelbare Rechtsträgerin aus, deren Bestand kraft der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Fortsetzungsklausel unberührt bleibt. Das Grundbuch wird aber wegen § 47 Abs. 2 GBO bei unzutreffender Bezeichnung der im Grundbuch einzutragenden Gesellschafterzusammensetzung als unrichtig (§ 22 GBO, § 894 BGB) behandelt (vgl. Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 118 und 120 – 122). Der unrichtige Gesellschafterbeschrieb im Grundbuch bedingt mithin eine Unrichtigkeit, welche – bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen – die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO rechtfertigt.

a) Für die Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der Überzeugungsbildung als für die Führung des Vollbeweises; eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGHZ 156, 139/142). Für die fortbestehende Fehlerhaftigkeit des Grundbuchs infolge der Eintragung des Anwachsungsvermerks besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

b) Die Wirksamkeit eines Gesellschafterausschlusses ist nicht auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines hierüber geführten Rechtsstreits hinausgeschoben. Vielmehr legt die Bestimmung in § 737 Satz 3 BGB, wonach die Ausschließung durch rechtsgestaltende Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter erfolgt, auch den materiell-rechtlichen Wirksamkeitszeitpunkt fest (BGHZ 31, 295/299; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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FGPrax 2007, 258; Matz/Müllner WM 2009, 683). Daraus folgt zugleich, dass eine vorläufige Wirksamkeit des Ausschlusses während der Dauer des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt (Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 737 Rn. 3; Matz/Müllner a. a. O.). Vielmehr wird im Rechtsstreit auf entsprechende Feststellungsklage hin die Wirksamkeit des Ausschlusses – also das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes und die Wirksamkeit der Beschlussfassung – einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen (Staudinger/Habermeier BGB (2003) § 737 Rn. 13; MüKo/Schäfer BGB 6. Aufl. § 737 Rn. 12 und 14). Nur die Frage, ob die Ausschließung rechtlich Bestand hat, findet ihre Klärung erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Während der Dauer des Rechtsstreits bestehen somit mit Blick auf die unklare rechtliche Situation hinzunehmende Rechtsrisiken für die Beteiligten (BGHZ 31, 295/299 und 301).

Aus der Existenz eines Ausschließungsbeschlusses und der Tatsache eines über die Rechtswirksamkeit der Ausschließung geführten Rechtsstreits ergibt sich – für sich genommen – mithin noch nichts Belastbares, was die Annahme eines Gesellschafterwechsels glaubhaft erscheinen lassen könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob zusätzlich das Vorliegen eines wichtigen, zur Ausschließung berechtigenden Grundes glaubhaft gemacht ist.

c) Zwar können auch Urteilsgründe, die nicht in Rechtskraft erwachsen, zur Glaubhaftmachung geeignet sein (BayObLG vom 31.7.1986, 2 Z 61/86; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 405 bei FN 49; Meikel/Schneider § 53 Rn. 113 bei FN 529) und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zur Begründung des Urteilstenors dargelegten Umstände erweisen. Dies gilt jedenfalls für die einem rechtskräftigen Urteilsausspruch zugrundeliegenden, selbst aber nicht in Rechtskraft erwachsenden Gründe.

Mit einer solchen Konstellation ist die hier gegebene Sachlage jedoch nicht zu vergleichen. Schon der (klageabweisende) Urteilsausspruch selbst erwuchs nicht in Rechtskraft. Den Gründen des in vollständiger Form vorgelegten Urteils ist zu entnehmen, dass die Ausschließung des Beteiligten zu 3 als Gesellschafter auf riskante Geschäftsabschlüsse gestützt wird, die der Beteiligte zu 3 in seiner Stellung als (bereits abberufener) Geschäftsführer einer GmbH mit teils personenidentischen Gesellschaftern namens der GmbH geschlossen habe. Über die gegen das Urteil vom 11.6.1992 eingelegte Berufung war weder zum Zeitpunkt der Widerspruchseintragung, immerhin fünf Jahre nach Erlass des Ersturteils, entschieden noch ist es dies gegenwärtig, also mehr als 23 Jahre nach Verkündung. Wäre die angebliche Verfehlung des Beteiligten zu 3 im Tatsächlichen so klar und ihre Beurteilung in rechtlicher Hinsicht so eindeutig, wie es nach den Gründen des landgerichtlichen Urteils auf den ersten Blick den Anschein hat, so wäre diese Sachbehandlung auch unter Berücksichtigung der Einigungsbemühungen schwer nachzuvollziehen.

In dieser Situation kann auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente eine Grundbuchunrichtigkeit wegen eines Wechsels im Gesellschafterbestand nicht als glaubhaft, also überwiegend wahrscheinlich, angesehen werden.

d) Auch dem in der Berufungsinstanz am 16.2.1993 geschlossenen Zwischenvergleich kann nicht entnommen werden, dass sich die Gesellschafter einvernehmlich auf ein Ausscheiden des Beteiligten zu 3 geeinigt hätten. Eine solche Einigung ist weder als ausdrücklicher Bestandteil des Zwischenvergleichs noch sonst als übereinstimmende Erklärung der Parteien im Protokoll über die mündliche Verhandlung (einschließlich des dort in Bezug genommenen Schriftsatzes) festgehalten (§ 160 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch nicht unerlässliche Voraussetzung einer Vereinbarung darüber, ein Gutachten über die Höhe eines Auseinandersetzungsguthabens einzuholen. Zwar kann der Beteiligte zu 3 nur im Fall seines Ausscheidens aus der GbR dessen Zahlung verlangen (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) und die Einholung eines Gutachtens zur Schätzung des Werts des Gesellschaftsvermögens (vgl. § 738 Abs. 2 BGB) einfordern. Die Einigung über die Einholung eines Wertgutachtens bei im Übrigen unverändert aufrechterhaltenem Berufungsantrag besagt aber nur, dass die Parteien auch eine alternative Streitbeilegung in Betracht ziehen.

Liegt somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des behaupteten Wechsels in der Gesellschafterzusammensetzung nicht vor, sondern ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem konstant gebliebenen Gesellschafterbestand auszugehen, so hat es bei dem je eingetragenen Widerspruch zu verbleiben.

e) Die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als alleinige Gesellschafter aufgrund der Abtretung vom 27.1.2006 führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Amtswiderspruch hindert gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB) und damit einen Rechtsverlust des Berechtigten, zu dessen Gunsten der Widerspruch gebucht ist; er sperrt das Grundbuch aber nicht gegen weitere Verfügungen des eingetragenen Rechtsinhabers und deren Eintragung im Grundbuch (Demharter § 53 Rn. 39; Schöner/Stöber Rn. 393 und 413). Nichts anderes gilt in Bezug auf die nun gemäß § 47 Abs. 2 GBO erforderliche und gemäß §§ 892, 899a BGB (i. V. m. Art. 229 § 21 EGBGB) dem guten Glauben in die Richtigkeit des Grundbuchinhalts unterstehende Eintragung der Gesellschafter.

Der zugunsten des Beteiligten zu 3 eingetragene Widerspruch hinderte den guten Glauben daran, dass die GbR (nur) aus den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern besteht. Die Beteiligten zu 1 und 2 können sich daher gegenüber dem Beteiligten zu 3 nicht auf den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafterwechsel berufen.

3. Aus Vorstehendem ergibt sich auch, dass der Widerspruch weiterhin in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung und weder nach seinem Inhalt unzulässig, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, noch gegenstandslos, § 84 GBO, ist (vgl. zu Letzterem Senat vom 2.7.2008, 34 Wx 16/08 = NJW-RR 2009, 597/598).

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 84 FamFG. Von einer Auferlegung der dem Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen, §§ 80, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, wurde abgesehen, da eine einseitige Kostentragungspflicht bei der gegebenen Sachlage nicht angemessen erscheint.

Den Geschäftswert für die begehrte Löschung bestimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdeführer an der Beseitigung des Widerspruchs in den Grundbüchern. Ausgehend von einem angenommenen Geschäftswert von 151.595,49 € bei Eintragung des Gesellschafterwechsels, gegen den sich der Widerspruch richtet, erscheint ein Wert von 50.532 € (1/3 von 151.596 €; vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 23) im Hinblick darauf, dass der Widerspruch lediglich ein Sicherungsmittel darstellt, mangels konkreter sonstiger Anhaltspunkte für ein höheres wirtschaftliches Interesse als angemessen.

Randnummer37
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Schlagworte: eidesstattliche Versicherung, Glaubhaftmachung, notarielle Urkunde, schriftliche Zeugenerklärung