§ 723 Abs 1 BGB, § 737 S 1 BGB, § 737 S 3 BGB, § 738 Abs 1 BGB, § 22 Abs 1 GBO, § 47 GBO, § 53 Abs 1 GBO
Für die Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der Überzeugungsbildung als für die Führung des Vollbeweises; eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGHZ 156, 139/142). Für die fortbestehende Fehlerhaftigkeit des Grundbuchs infolge der Eintragung des Anwachsungsvermerks besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Schlagworte: eidesstattliche Versicherung, Glaubhaftmachung, notarielle Urkunde, schriftliche Zeugenerklärung