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OLG München, Beschluss vom 28.10.2015 – 34 Wx 89/15

Anwachsung Anteil

BGB § 737Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 737
; GBO § 47

1. Die Wirksamkeit eines Gesellschafterausschlusses ist nicht auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines hierüber geführten Rechtsstreits hinausgeschoben. Vielmehr legt die Bestimmung in § 737 Satz 3 BGB, wonach die Ausschließung durch rechtsgestaltende Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter erfolgt, auch den materiell-rechtlichen Wirksamkeitszeitpunkt fest (BGHZ 31, 295/299; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
FGPrax 2007, 258; Matz/Müllner WM 2009, 683). Daraus folgt zugleich, dass eine vorläufige Wirksamkeit des Ausschlusses während der Dauer des Rechtsstreits nicht in Betracht kommt (Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 737 Rn. 3; Matz/Müllner a. a. O.).

2. Vielmehr wird im Rechtsstreit auf entsprechende Feststellungsklage hin die Wirksamkeit des Ausschlusses – also das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes und die Wirksamkeit der Beschlussfassung – einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen (Staudinger/Habermeier BGB (2003) § 737 Rn. 13; MüKo/Schäfer BGB 6. Aufl. § 737 Rn. 12 und 14). Nur die Frage, ob die Ausschließung rechtlich Bestand hat, findet ihre Klärung erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Während der Dauer des Rechtsstreits bestehen somit mit Blick auf die unklare rechtliche Situation hinzunehmende Rechtsrisiken für die Beteiligten (BGHZ 31, 295/299 und 301).

3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung am 28.7.1997 war die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nicht als rechts- und grundbuchfähig anerkannt. Nach damaligem Verständnis wurden als Träger der Rechte die an der Gesellschaft beteiligten Personen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit angesehen. Gemäß § 47 GBO in der damals gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114) waren dementsprechend die Gesellschafter selbst als Inhaber der dinglichen Rechte am Grundstück mit dem Zusatz einzutragen, dass ihnen das Recht als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts zusteht (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 353/354; BGHZ 45, 338/348).

4. In Ansehung der inzwischen anerkannten Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR weist der Alteintrag nun gemäß Art. 229 § 21 EGBGB i. V. m. § 47 Abs. 2 GBO die GbR als unmittelbare Rechtsträgerin aus.

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, GbR, Grundbuch, Grundbuchberichtigung, Personengesellschaft, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung