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OLG München, Beschluss vom 31.01.2014 – 34 Wx 469/13

§ 123 UmwG, § 131 UmwG, § 12 Abs 1 WoEigG, § 26 Abs 1 WoEigG

Die im WEG der Umwandlung vorgenommene Abspaltung eines Teilbetriebs („WEG-Verwaltung“) bewirkt keinen Wechsel in der Person des bestellten Verwalters. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird auch nicht verwalterlos. Ist zur Veräußerung des Wohnungseigentums die Verwalterzustimmung erforderlich, bedarf es weiterhin der Zustimmung des bestellten bisherigen Verwalters.

Zutreffend geht die Zwischenverfügung allerdings davon aus, dass eine wirksame Zustimmung (§ 12 Abs. 1 WEG) des bestellten Verwalters zur Veräußerung des Teileigentums (zwei Garagen) in der Erklärung vom 28.8.2013 nicht zu sehen ist. Zu einem Wechsel in der Verwaltung ist es nämlich trotz der Abspaltung des Teilbetriebs „WEG-Verwaltung“ (§ 123 Abs. 2 UmwG) aus der bisherigen X-GmbH nicht gekommen (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 24.9.2003, 2 Wx 28/03 bei juris; LG Frankfurt/Oder ZMR 2013, 981). Die Y-GmbH ist nicht in Folge der Abspaltung Verwalter der Wohnanlage geworden, da das Verwalteramt an die Person des Verwalters gebunden ist (BayObLGZ 1975, 327/329). Eine Rechtsnachfolge in das personenbezogene Verwalteramt findet grundsätzlich nicht statt, weil das Vertrauensverhältnis zum Verwalter eine Rechtsnachfolge ohne Mitwirkung der Wohnungseigentümer ausschließt (BayObLG ZWE 2002, 214). Dies gilt auch bei Abspaltung/Ausgliederung eines Teils des Betriebs nach § 131 Abs. 1 UmwG. Zwar wurde § 132 UmwG, der eine solche Beschränkung ausdrücklich vorsah, durch das Gesetz vom 19.4.2007 (BGBl I S. 542) aufgehoben; indessen schließt § 26 Abs. 1 WEG die Übertragbarkeit aus (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bei juris Rn. 18; LG Frankfurt/Oder ZMR 2013, 981/982). Eine Rechtsnachfolge ohne Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft – damit ohne Möglichkeit der Einflussnahme – würde das auf Vertrauen angelegte Geschäftsbesorgungsverhältnis erheblich stören. Beispielhaft weist der Senat hier nur auf den offensichtlichen Umstand hin, dass das Stammkapital des bestellten Verwalters 260.000 €, das des „aufgedrängten“ Verwalters hingegen bei 25.000 € liegt. Für die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, wer sie verwalten soll, spielt ein solcher Umstand wegen des als Haftungsmasse nur zur Verfügung stehenden Gesellschaftsvermögens (§ 13 Abs. 2 GmbHG) naturgemäß eine wichtige Rolle.

Schlagworte: Abspaltung, Umwandlung