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OLG München, Endurteil vom 01.03.2017 – 7 U 3437/16 

§ 87c Abs 2 HGB

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 1.8.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1 des Tenors die Worte „und EDV-verwertbarer“ (auf Seite 1) sowie „insbesondere“ (18. Zeile auf Seite 2) gestrichen werden und die Klage in erster Stufe insoweit abgewiesen wird.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil des Senats und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch dieses Urteil erhalten hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der mit der Beklagten durch „Handelsvertreterverträge“ verbunden war, begehrt im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszuges. Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 1.8.2016 dieser ersten Stufe der Stufenklage stattgegeben.

Die Beklagte beantragt,

im Falle der eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Teilurteil abzuändern und die Teilklage auf der ersten Stufe vollständig abzuweisen,

hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ganz überwiegend ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Beklagte grundsätzlich zu Recht zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.

a) Die (nicht sehr zahlreichen) Voraussetzungen des § 87c Abs. 2 HGB liegen vor. Der Kläger ist Handelsvertreter. Es geht um Geschäfte, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt.

b) Vertraglich (durch § 8 Abs. 3 von Anlage K 1) konnte der Anspruch nicht wirksam abbedungen werden (§ 87c Abs. 5 HGB).

c) Der Kläger handelt auch weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich, wenn er von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch macht, einen Buchauszug zu verlangen. Der Umstand, dass der Kläger die Provisionsabrechnungen früher nicht beanstandet hat, macht sein Verlangen, einen Buchauszug zu erhalten, nicht rechtsmissbräuchlich (Baumbach/Hopt, 37. Aufl., Rdnr. 13 zu § 87c HGB).

d) Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges ist nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Insbesondere führt der Umstand, dass die Beklagte Provisionsabrechnungen erteilt (und damit ihre Verpflichtung nach § 87c Abs. 1 HGB erfüllt) hat, nicht dazu, dass auch der davon zu trennende Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB erlischt. Auch die in der Sitzung vom 1.2.2017 dem Senat übergebenen Unterlagen (Anlage BB 5) stellen lediglich Provisionsabrechnungen dar, die noch dazu den streitgegenständlichen Zeitraum nur teilweise umfassen. Dies hat der Justiziar der Beklagten im Termin vom 1.2.2017 auch so zu Protokoll erklärt.

e) Der Anspruch auf Buchauszug ist nicht verjährt. Verlangt wird der Buchauszug nur für die Zeit ab 1.1.2012. Damit werden nur Buchauszüge verlangt, bei denen der entsprechende Anspruch des Klägers (frühestens) im Jahr 2012 entstanden ist und mithin (frühestens) Ende 2015 verjährt ist (§§ 195, 199 BGB). Die bei Gericht als Telefax am 22.12.2015 und in Papierform am 28.12.2015 eingegangene Klage wurde am 28.1.2016 zugestellt und konnte die Verjährung hemmen. Dem Kläger wurde am 5.1.2016 der Streitwertbeschluss des Landgerichts zugestellt, bereits am 11.1.2016 ging der klägerische Kostenvorschuss bei der Landesjustizkasse ein, so dass die Zustellung der Klage demnächst i.S.v. § 167 ZPO erfolgt ist. Der Anspruch auf Buchauszug ist im Übrigen auch nicht verwirkt.

2. Was den Umfang des Buchauszuges anlangt, geht das landgerichtliche Urteil teilweise zu weit.

a) Die Beklagte ist zwar verpflichtet, den Buchauszug klar und übersichtlich zu erstellen. In welcher Form sie den Buchauszug erstellt, etwa in EDV-verwertbarer Form oder auf Papier, ist in § 87c Abs. 2 HGB nicht vorgeschrieben und steht damit in der Entscheidungsbefugnis der Beklagten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszuges in bestimmter Form.

Unabhängig davon kann die vom Landgericht tenorierte Verurteilung „in EDV-verwertbarer Form“ auch deshalb keinen Bestand haben, weil diese Formulierung mit Blick auf die Vollstreckbarkeit nicht ausreichend bestimmt ist. Es gibt viele verschiedene Programme und Dateiformate, nicht jede Datenbank ist mit jedem Programm kompatibel, was auf einem Computer mit einem Programm lesbar und (weiter)verwertbar ist, kann auf einem anderen Computer bzw. bei Verwendung eines anderen Programms nicht lesbar bzw. verwertbar sein.

Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte erst in der Berufungsinstanz problematisiert hat, dass der Kläger in seinem Antrag (und dem folgend das Landgericht im Tenor des Ersturteils) einen Buchauszug in EDV-verwertbarer Form begehrt hat. Fragen der Verspätung stellen sich gleichwohl nicht, da es um Schlüssigkeit und Vollstreckbarkeit geht.

b) Während in Ziffer 1 des Tenors des Ersturteils auf Seite 2 unten/Seite 3 oben in acht Spiegelstrichen ausreichend konkret und klar (und damit auch vollstreckbar) bestimmt wird, welche Daten der Buchauszug zu enthalten hat, ist die Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Einleitungssatz („Der Buchauszug hat … zu enthalten:“) nicht ausreichend bestimmt, als dass vollstreckbar wäre, was denn der Buchauszug neben den in den nachfolgenden acht Spiegelstrichen konkret bezeichneten Daten noch enthalten soll. Daher ist das Wort „insbesondere“ im Tenor des Ersturteils zu streichen.

c) Im Übrigen gibt die Berufung keinen Anlass, den vom Landgericht tenorierten Umfang des Buchauszuges zu beschränken. Konkrete Darlegungen dazu, welche der vom Landgericht als erforderlichen Umfang des Buchauszuges definierten Daten aus welchen Gründen nicht als Teil des Buchauszuges geschuldet sein sollen, enthält die Berufungsbegründung nicht, auch nicht hilfsweise.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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