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OLG München, Endurteil vom 09.06.2016 – 23 U 1389/16

ZPO §§ 299 Abs. 2, 936, GmbHG § 38 Abs. 2

1. Wird eine erlassene einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig nach §§ ZPO § 929 Abs. ZPO § 929 Absatz 2, ZPO § 936 ZPO vollzogen, ist die Verfügung aufzuheben, der Verfügungsantrag abzulehnen und dem Verfügungskläger sind die Kosten aufzuerlegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zurecht erlassen worden ist (Fortführung von BGH BeckRS 9998, BECKRS Jahr 165934).

2. Zwar kommt eine Vollziehung ausnahmsweise auch ohne Parteizustellung oder Ordnungsmittelantrag in Betracht. Ausreichend ist aber nicht jede Willensäußerung des Verfügungsklägers, der entnommen werden kann, dass er von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen will. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich hierbei stets um ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln.

3. Ein glaubhaft gemachter wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH kann zwar einen Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung indizieren, mit der diesem die Geschäftsführung und Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt wird. Grundsätzlich sind allerdings gewichtige Umstände darzulegen und bloße Unsicherheiten hinzunehmen. Der Antragsteller muss zumindest glaubhaft machen, dass der wirksam abberufene Geschäftsführer weiterhin die Geschäftsführung wahrnimmt und hierdurch der Gesellschaft ein Schaden droht, weshalb ein Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Urteil über die Wirksamkeit der Abberufung nicht zuzumuten ist.

Zwar kann ein glaubhaft gemachter wichtiger Grund für die Abberufung einen Verfügungsgrund indizieren, insbesondere wenn das Verhalten des Geschäftsführers, das zur Abberufung geführt hat, die Gefahr eines künftigen Schadens erwarten lässt. Allerdings dürfte dies nicht immer der Fall sein. Grundsätzlich sind daher gewichtige Umstände darzutun und bloße Unsicherheiten hinzunehmen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005, BSG Aktenzeichen 14U5005 14 U 50/05, Juris Tz. 26 f; OLG NaumburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 08.11.2013, BSG Aktenzeichen 10U3913 10 U 39/13, Juris Tz. 16). Der Antragsteller muss zumindest glaubhaft machen, dass der wirksam abberufene Geschäftsführer weiterhin die Geschäftsführung wahrnimmt und hierdurch der Gesellschaft ein Schaden droht, weshalb ein Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Urteil über die Wirksamkeit der Abberufung nicht zuzumuten ist. Vorliegend haben die Verfügungskläger zu 1) bis 3) in ihren Schriftsätzen keine konkret und unmittelbar für die Gesellschaft durch eine weitere Tätigkeit der Verfügungsbeklagten drohenden Schäden aufgezeigt, sondern im Wesentlichen auf das Verhalten der Verfügungsbeklagten in der Vergangenheit – auf das sie auch die Abberufung gestützt haben – abgestellt. Indessen liegen diese Vorfälle im Wesentlichen im Jahr 2014 oder Anfang 2015 (s. landgerichtliches Urteil S. 7 bis 9). Dies dürfte zwar der Abberufung der Verfügungsbeklagten aus wichtigem Grund nicht entgegenstehen, da die Verfügungskläger jedenfalls von der ohne ihre Kenntnis einberufenen und durchgeführten Gesellschafterversammlung im Januar 2015 erst nach dem 09. Oktober 2015 erfuhren (was die Verfügungsbeklagten in erster Instanz nicht bestritten haben, s. auch unstreitiger Tatbestand des landgerichtlichen Urteils S. 10). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob diese Vorfälle jetzt noch einen Verfügungsgrund indizieren können.

Schlagworte: Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführungsmaßnahmen, Einstweiliger Rechtsschutz im Abberufungsstreit, Wichtiger Grund, wichtiger Grund in der Rechtsprechung