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OLG München, Urteil v. 20.11.2017 – 21 U 3798/16

ZPO §§ 511 ff, BGB § 278, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 675

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.08.2016, Az.: 34 O 21775/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für die 1. Instanz und das Berufungsverfahren auf € 51.750,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klagepartei begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds.

Die Klagepartei beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 04.05.2005 über die damals als T. T. S. GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditistin mit einer Nominaleinlage von € 70.000,- zuzüglich 3% Agio an der Fondsgesellschaft „E. P. M. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV“ (vgl. Anlage K 1). Der Zeichnung ging ein Gespräch mit der Vermittlerin M. B. voraus. Die Beratung fußte auf dem Emissionsprospekt vom 11.03.2005 (vgl. Anlage K 5).

Die Klagepartei hatte € 35.000,- als Direkteinlage auf das Konto der Fondsgesellschaft eingezahlt. Die restlichen 50% der Kommanditeinlage zuzüglich Agio sollten von der E.P. A. GmbH über die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert und durch Inhaberschuldverschreibungen der Treugeber gesichert werden. Dazu wurde zwischen dem Anleger, der Fondsgesellschaft und der Private E. A. GmbH ein Begebungs- und Rahmenvertrag geschlossen. Darüber hinaus leistete die Klagepartei im Laufe ihrer Beteiligung einen Beitrag zur Liquiditätsreserve in Höhe von € 3.150,00 (vgl. Anlagen K 12, K 13). Für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung wendete die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.264,38 auf.

Die Beklagte, vormals als T. firmierend, wurde am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage K 3). Sie hat mit dem Fonds einen Mittelverwendungskontrollvertrag sowie als Treuhänderin mit der Fondsgesellschaft einerseits und den mittelbar beigetretenen Anlegern als Treugebern andererseits einen Treuhandvertrag geschlossen. Am 01.08.2011 ist die Beklagte als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.

Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde von den Prozessbevollmächtigten der Klageseite bei der staatlich anerkannten Gütestelle C.C. GmbH ein Güteantrag gestellt, eingegangen am gleichen Tage (vgl. Anlage K 19). Mit Schreiben vom 04.06.2015 lehnte die Beklagte einen Beitritt zum Güteverfahren ab, woraufhin die Gütestelle mit Schreiben vom 08.06.2015 die Erfolglosigkeit des Güteverfahrens bescheinigte (vgl. Anlagen K 21, K 22).

Die Klagepartei beendete schließlich im Einvernehmen mit der Fondsgesellschaft die Beteiligung zum 31.12.2015.

Die Klagepartei reichte am 03.12.2015 ihre Klage per Fax bei Gericht ein, die der Beklagten am 16.01.2016 zugestellt wurde.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes, insbesondere zum Inhalt des streitgegenständlichen Emissionsprospekts vom 11.03.2005 (nachfolgend: EP) wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 22.08.2016 der Klage auf Ersatz des Zeichnungsschadens stattgegeben. Die Beklagte hafte aufgrund ihrer Pflichten, die aus dem Treuhandvertrag resultieren. Sie habe aufgrund ihrer Stellung als Treuhänderin im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen (vgl. §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) und sei daher ihrem jeweiligen Vertragspartner, einem neu beitretenden Gesellschafter zur Aufklärung, z.B. bei Unklarheiten oder Fehlern im Emissionsprospekt verpflichtet. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen. Der Emissionsprospekt stelle die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen – Inhaberschuldverschreibung, Wechselkursrisiko – nicht ausreichend dar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte wendet ein, dass sie keine Gründungskommanditistin gewesen sei. Der Beklagten fehle die Eigenschaft als sog. aufnehmende Gesellschafterin, denn die Beklagte habe keine eigenen Anteile gehalten. Eine Haftung als Treuhandkommanditistin scheitere bereits an der Ausgestaltung der Pflichten im Treuhandvertrag, insbesondere in §§ 2, 13 des Treuhandvertrags. Aus dem Zusammenspiel von Emissionsprospekt, Beitrittserklärung sowie Begebungs- und Rahmenvertrag seien potentielle Anleger über das Finanzierungskonzept der Inhaberschuldverschreibung hinreichend aufgeklärt worden. Im Termin am 16.10.2017 betonte der Beklagtenvertreter, dass die Verurteilung zum Ersatz steuerlicher Verzugszinsen nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe, wonach eine steuerliche Gesamtrechnung durchgeführt werden müsse.

Letztlich scheitere aber eine Haftung der Beklagten ohnehin an der Verjährung. Im Termin am 16.10.2017 hat sich der Beklagtenvertreter auf die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung ab Zeichnung berufen. Das Stellen eines Güteantrags sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Prozessbevollmächtigten hätten aus einer Vielzahl von Verfahren gewusst, dass sich die Beklagte auf eine außergerichtliche Einigung nicht einlassen werde. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine als Anlage A 35 vorgelegte Verfahrensliste. Die Klagepartei könne zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 28.10.2015, Az.: IV ZR 526/14) der Einrede der Verjährung gemäß § 242 BGB nicht den Güteantrag entgegenhalten.

Die Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 3 O 20275/15, vom 18.03.2016 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klagepartei beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klagepartei bezieht sich auf das angefochtene Urteil sowie die zwischenzeitlich in Parallelfällen ergangene Rechtsprechung. Die Durchführung eines Güteverfahrens sei nicht missbräuchlich gewesen. Insbesondere bestreitet die Klageseite, gewusst zu haben, dass sich die Gegenseite keinesfalls auf ein Güteverfahren einlassen würde.

Im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.2017, eingegangen bei Gericht am 23.10.2017 (vgl. Bl. 252/253 d.A.) nahm der Klägervertreter, ausgehend vom Schriftsatz der Beklagten vom 09.10.2017 (vgl. Bl. 240/245 d.A.), zur Verjährungsproblematik Stellung.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2017 (vgl. Bl. 240/245 d.A.) hatte die Beklagte um Terminsaufhebung gebeten, da das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen sei. Mit Datum vom 02.08.2017 sei ein Antrag auf Eigenverwaltung beim Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 36 b IN 4113/17, gestellt worden und das Gericht habe mit Beschluss vom 03.08.2017 ein Gutachten angefordert. Die Anordnung eines vorläufigen Sachwalters sei nur deshalb unterblieben, weil die Beklagte über keinerlei Vermögenswerte verfüge. Den Antrag auf Terminsaufhebung hat der Senat mit Beschluss vom 10.10.2017 (vgl. Bl. 246/248 d.A.) zurückgewiesen.

Zur Tatbestandsergänzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 16.10.2017 (vgl. Bl. 249/251 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, haftet die Beklagte als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte und/oder irreführende Angaben im Emissionsprospekt – wie vorliegend zum Finanzierungskonzept der „Inhaberschuldverschreibung“.

Die Klagepartei hat daher gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV entstanden ist.

Im Einzelnen:

1. Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.

Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass bereits die Stellung des Antrags auf Eigenverwaltung sowie die nachfolgende Gutachterbestellung im gerichtlichen Insolvenzverfahren zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO führt, nicht. Das Insolvenzverfahren ist über das Vermögen der Beklagten unstreitig noch nicht eröffnet. Die Anwendung des § 240 Satz 1 ZPO scheidet damit aus. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird das Erkenntnisverfahren nur dann nach der genannten Vorschrift unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist hier aber nicht bestellt worden. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 240 ZPO sind nicht gegeben. Nach dem Vortrag der Beklagten ist auch die Anordnung eines vorläufigen Sachwalters noch nicht erfolgt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt damit noch bei der Beklagten. Es fehlt somit gerade an der durch den Wechsel der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter bedingten Notwendigkeit einer verfahrensrechtlichen Absicherung durch Unterbrechung des Verfahrens (vgl. Urteil des BGH vom 16.05.2013, Az.: IX ZR 332/12).

2. Der Senat schließt sich in den maßgeblichen Streitpunkten des Verfahrens den Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts München in grundsätzlich gleichgelagerten Fällen an und bejaht eine Haftung der Beklagten aus ihrer Treuhänderstellung wegen unzureichender Aufklärung der mittelbar über sie beigetretenen Anleger über die mit der Inhaberschuldverschreibung zusammenhängenden Risiken (vgl. 5. Senat, Urteil vom 14.06.2016, Az.: 5 U 856/16, vom 19.07.2016, Az.: 5 U 1682/16; 20. Senat, Urteil vom 20.04.2016, Az.: 20 U 3917/15 und vom 08.06.2016, Az.: 20 U 1197/16; 23. Senat, Urteil vom 07.07.2016, Az.: 23 U 4603/15; 15. Senat, Urteil vom 27.07.2016, Az.: 15 U 4290/15; 18. Senat, Urteil vom 23.05.2017, Az.: 18 U 1674/16; 13. Senat, Urteil vom 12.10.2016, Az.: 13 U 3793/15 und 17. Senat, Urteil vom 15.12.2016, Az.: 17 U 2083/16). Verwiesen wird auch auf die eigene Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12.08.2016, Az.: 21 U 4186/15, sowie vom 10.04.2017, Az.: 21 U 2999/16.)

3. Im Einzelnen gestaltet sich daher der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wie folgt:

„3.1. Die Beklagte haftet als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Auch als Treuhänderin hat sie die vorvertragliche Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind und die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten (vgl. folgende Entscheidungen des BGH: Beschluss vom 26.11.2015, Az.: III ZR 78/15, Urteil vom 12.12.2013, Az.: III ZR 404/12 und Urteil vom 26.11.2015, Az.: III ZR 78/15). Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbaren Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (vgl. Urteil des BGH vom 16.03.2017, Az.: III ZR 489/16). Verwiesen wird weiter auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2017, Az.: III ZR 425/16, womit der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 06.07.2016, Az.: 20 U 1937/16 zurückgewiesen hat. In der Entscheidung vom 09.05.2017, Az.: II ZR 345/15, Rz. 33 bei juris, hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall eine Haftung aus dem Treuhandvertrag für mögliche Prospektfehler ausdrücklich bejaht.“

Damit kommt es weder darauf an, ob die Beklagte Gründungskommanditistin war oder ob ihr Beitritt zur Fondsgesellschaft zeitlich vor oder nach der Zeichnung durch den Anleger erfolgt ist, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat.

Der Treuhandvertrag kam durch die Zeichnung der Beitrittserklärung (vgl. Anlage K 1) durch die Klägerin einerseits und der Komplementärin der Fondsgesellschaft in Vertretung der Beklagten andererseits zustande. Der Einwand der Beklagten, dass ein Treuhandvertrag mit der Klägerin nicht vor ihrem eigenen Beitritt zur Gesellschaft bzw. ihrer Eintragung ins Handelsregister zustande gekommen sei, verfängt nicht. Es lässt sich weder der Beitrittserklärung noch der Annahmeerklärung auch nur andeutungsweise entnehmen, dass der Treuhandvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen werden sollte. Abgesehen davon hätte auch ein – hier nicht vereinbarter – aufschiebend bedingter Abschluss des Treuhandvertrages die vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht entfallen lassen.

Es war von vornherein vorgesehen, dass der Vertrieb der Beteiligung durch die von der Fondsgesellschaft, vertreten durch die Komplementärin, zu beauftragende E. P. V. GmbH erfolgen sollte (vgl. EP, S. 97), und eine mittelbare Beteiligung nur über die Beklagte als Treuhandkommanditistin erfolgen sollte (vgl. EP, S. 95) des Prospekts. Der Beklagten musste deshalb bekannt gewesen sein, dass die künftigen Anleger, die sich über sie als Treuhänderin beteiligen würden, durch die E. P. V. GmbH bzw. durch von dieser beauftragten Untervermittler für den Beitritt und damit für den Abschluss des Treuhandvertrages gewonnen werden würden. Überdies war die Komplementärin der Fondsgesellschaft damit betraut, das vom Anleger in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten in deren Namen anzunehmen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat damit sowohl die Vertriebsgesellschaft beauftragt als auch den Treuhandvertrag mit dem Anleger abgeschlossen, in Vertretung der Beklagten. Die Einschaltung der E. P. V. GmbH als Vermittlerin für den Abschluss des Treuhandvertrages erfolgte mit Wissen und Wollen der Beklagten. Im Übrigen hat die Beklagte spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister und der tatsächlichen Übernahme ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin den von der Komplementärin, vertreten durch weitere Vermittler, geschlossenen Treuhandvertrag nachträglich genehmigt, wobei die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt, §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB.

3.2. Weder durch den Prospekt noch durch andere Informationen wurde die Klägerin vor ihrem Beitritt zum Fonds ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen, informiert. Der Senat schließt sich auch insoweit der Beurteilung der anderen Senate des Oberlandesgerichts München in den oben zitierten Entscheidungen an.

Auf den Seiten 46, 56, 65 und 95 des Emissionsprospekts vom 11.03.2005 wird das Finanzierungskonzept dahingehend erläutert, dass der Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung unterzeichnet, die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die E. P. A. GmbH verkauft, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft überweist. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ist auf Seite 119 ff. des Prospekts abgedruckt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Anlegers, den Nennbetrag zzgl. Zinsen am 31.12.2012 zu bezahlen, wobei der Anleger die Gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen im Namen und für Rechnung des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft zustehenden Entnahmeansprüchen, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquiditätserlösen zu erbringen. Nicht ausreichend hingewiesen wird jedoch auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dieses Risiko besteht, wenn die dafür vorgesehenen Distributionsgarantiezahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen (“wenn Schuldner der Distributionsgarantiezahlungen ausfallen“) oder der Wechselkurs des USD sinkt, vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012, vorgelegt als Anlage K 4. Auf Seite 56 des Prospekts wird dagegen ausgeführt, die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung. Es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Es bestehe grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Dadurch wird die Aussage auf Seite 46 des Prospekts relativiert, wonach sich Währungsschwankungen negativ auf die Erlöse der Gesellschaft auswirken könnten und die Fondsgesellschaft und damit letztlich die Anleger ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko tragen würden.

Zwar wird auf dem Blatt „Besondere Informationen nach § 312c Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 der BGB-InfoV zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligungen der E. P. M. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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IV“, Anlage K 1, unter Ziffer II. 2. u.a. darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschafte. Gleichwohl verbleibt es aber bei einer Aufklärungspflichtverletzung, weil auf das Gesamtbild abzustellen ist, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. Urteil des BGH vom 05.03.2013, Az.: II ZR 252/11). Der genannte Hinweis widerspricht den Ausführungen auf Seite 56 des Prospekts, die Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung, es seien keine weiteren Barmittel seitens der Anleger zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Zudem befindet sich der Hinweis an versteckter Stelle unter einer nichtssagenden Überschrift, in einem von mehreren, eng bedruckten, mehrseitigen Formularen. Der Hinweis ist damit nicht geeignet, die Risiken hinreichend aufzuzeigen und die im Emissionsprospekt enthaltenen irreführenden Aussagen unmissverständlich richtig zu stellen.

Nicht explizit hingewiesen wird zudem auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen aufgrund des Wechselkursrisikos nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dies ergibt sich weder aus den Ausführungen auf Seite 45 unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko“, noch aus den Ausführungen auf Seite 46 unter der Überschrift „Währungs- und Wechselkursrisiko“.

Die erteilte Risikoaufklärung zur Fremdfinanzierung ist damit auch unter Berücksichtigung der sonstigen Dokumente, die jeder Anleger erhält bzw. unterzeichnen muss, nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Bezeichnung als Inhaberschuldverschreibung nicht selbsterklärend, weil ein juristisch nicht vorgebildeter Anleger keine Kenntnis von den damit verbundenen Rechtsfolgen hat.

Zur Frage, ob der Prospekt die Anleger umfassend und klar über alle wesentlichen Umstände aufklärt und ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die Beklagte beantragt hat, nicht veranlasst. Spezielles Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen ist hier nicht erforderlich, zu entscheiden sind allein Rechtsfragen.

Die dargelegten Unzulänglichkeiten sind auch als „regelwidrige Auffälligkeiten“ zu qualifizieren, die der Beklagten als sachkundiger Treuhänderin anhand der ihr bekannten Zeichnungsunterlagen hätten auffallen müssen. Die Beklagte hat die nicht hinreichende Aufklärung der Klägerin zu vertreten und haftet nach § 278 BGB auch für das Verschulden ihrer Gehilfen.

3.3. Die unzureichende Risikoaufklärung ist für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden. Insoweit gilt zu ihren Gunsten eine Kausalitätsvermutung, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat nicht unter Beweis gestellt, dass die Klägerin auch bei Kenntnis ausreichender Aufklärung über die Risiken der Inhaberschuldverschreibung die Anlage gezeichnet hätte.

3.4. Die Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag für den oben ausgeführten Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, weil der darin enthaltene Haftungsausschluss nach §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 7 b BGB nichtig ist.

Ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sind die Bestimmungen dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der AufklärungspflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.

Die Klauseln unterliegen als formularmäßige Haftungsfreizeichnung der AGB-rechtlichen Kontrolle. Da es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Regelung handelt, ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Treuhandkommanditist seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene „Verwahrungserklärung“ ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels „Verwahrungserklärung“ widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. Urteil des BGH vom 16.03.2017, Az.: III ZR 489/16 m.w.N.).

Die fraglichen Klauseln sind keine bloßen Leistungsbeschreibungen, die einer Inhaltskontrolle entzogen sind. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen vielmehr eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar.

3.5. Auch der Einwand der Beklagten, ein anderer Treuhänder habe die Haftung übernommen, erweist sich nicht als stichhaltig. Gemäß §§ 414 ff. BGB setzt eine befreiende Schuldübernahme einen Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer, zumindest aber eine Genehmigung durch den Gläubiger (hier die Klägerin) voraus. Derartiges hat die Beklagte nicht dargetan.

3.6. Die Einrede der Beklagten, die Ansprüche seien verjährt, greift ebenfalls nicht durch.

3.6.1. Im Termin am 16.10.2017 hat sich der Beklagtenvertreter einzig noch auf die kenntnisunabhängige 10-jährige, absolute Verjährung berufen. Die Klägerin zeichnete ihre Beteiligung am 04.05.2005. Die 10-jährige Frist lief daher mit Tagesbeginn des 05.05.2015 an und endete mit Ablauf des 04.05.2015 (§§ 187, 188 Abs. 2 BGB). Die Klage wurde allerdings erst am 03.12.2015 eingereicht.

3.6.2. Aber auch wenn die Klage erst am 03.12.2015 eingereicht wurde, ist gleichwohl die absolute Verjährung nicht eingetreten, weil sie durch die (Nicht-)Durchführung des Güteverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. gehemmt worden ist. Danach wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags oder – wenn die Veranlassung demnächst erfolgt – schon durch den Eingang des Antrags bei der Gütestelle gehemmt.

Im vorliegenden Fall stellte der Prozessbevollmächtigte der Klageseite mit Schreiben vom 30.04.2015 bei der staatlich anerkannten Gütestelle C.C. GmbH einen Güteantrag, eingegangen am gleichen Tage (vgl. Anlage K 19). Mit Schreiben vom 04.06.2015 lehnte die Beklagte einen Beitritt zum Güteverfahren ab, woraufhin die Gütestelle mit Schreiben vom 08.06.2015 die Erfolglosigkeit des Güteverfahrens bescheinigte (vgl. Anlagen K 21, K 22). Aus dieser Rückmeldung ergibt sich, dass der Beklagten der Güteantrag mit Schreiben vom 15.05.2015 bekannt gegeben worden ist, was im Hinblick auf die Wertungen des § 167 ZPO als „demnächst“ einzustufen ist. Die Hemmungswirkung wurde daher noch rechtzeitig ausgelöst.

Nach dem Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 28.10.2015, Az.: IV ZR 405/14) endet in Güteverfahren nach § 204 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe der (Ablehnungs-)Mitteilung an den Gläubiger veranlasst hat. Vorliegend ist mangels gegenteiligen substantiellen Vortrags der Parteien davon auszugehen, dass die Veranlassung der Mitteilung datumsgleich mit der Mitteilung selbst ist, also am 08.06.2015 erfolgt ist. Die Hemmung endete daher am 08.12.2015, sodass die Klageeinreichung am 03.12.2015 noch innerhalb der Hemmung erfolgte und ihrerseits mit einer nach § 167 ZPO rückwirkenden Zustellung die Verjährung erneut nach § 204 Abs. 1 BGB a.F. hemmte. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Landgericht den Streitwert vorläufig am 15.12.2015 festgesetzt hat. Die Erstfreigabe der Vorschussanforderung ist vom Kostenbeamten am 16.12.2015, einem Mittwoch, vorgenommen worden. Wann genau die Vorschussanforderung beim Klägervertreter eingegangen ist, ist nicht bekannt, doch selbst wenn diese noch vor dem Wochenende (19./20.12.) in der Kanzlei der Klägervertreter eingegangen sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass auch von einer auf Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden kann, dass sie an Wochenenden und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge tragen muss. Ebenso ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mit dem 24. und 31.12. zu verfahren (vgl. BGH vom 10.07.2015, Az.: V ZR 154/14). Angesichts des am 06.01.2016 bei der Landesjustizkasse eingegangenen Kostenvorschusses liegt damit keine der Klagepartei anzulastende schuldhafte Verzögerung der KlagezustellungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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von mehr als 14 Tagen vor. Die Zustellung der Klage am 16.01.2016 ist vielmehr noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt.

3.6.3. Die Einleitung des Güteverfahrens war nicht rechtsmissbräuchlich. Der Klagepartei ist es aus Sicht des Senats nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich vorliegend auf eine Hemmung der VerjährungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Verjährung
zu berufen (vgl. auch andere Senate des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
: Az.: 8 U 857/17, Az.: 13 U 1231/16).

Grundsätzlich begründet es keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung anruft. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch dann zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteil des BGH vom 28.10.2015, Az.: IV ZR 526/14, juris, Tz. 34; Beschluss des BGH vom 17.02.2016, Az.: IV ZR 374/14, juris, Tz. 12). Eine derartige Vorkorrespondenz hat die Beklagte jedoch im hiesigen Fall nicht vorgelegt. Anders als in anderen Verfahren gab es nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2017 vor Einleitung des Güteverfahrens gerade keine Vorkorrespondenz zwischen den Parteien, mithin auch kein Ablehnungsschreiben der Beklagten.

Ebenso wenig wird eine Pauschalmitteilung der Beklagten gegenüber dem Klägervertreter in vorausgegangenen Fällen, dass seine Mandantin sich generell nicht auf Güteverfahren einlässt, substantiiert behauptet und dargelegt. Es mag zwar sein, dass die Beklagte in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle Prozessbevollmächtigten der jeweiligen Klageseite vor Einreichung des jeweiligen Güteantrags mitgeteilt hatte, sich nicht auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen. Da sich aber auch Serienverfahren durchaus im Detail unterscheiden, musste der Klägervertreter nicht sicher davon ausgehen, dass die Beklagte auch in vorliegendem Fall die Durchführung eines Güteverfahrens ablehnt, was er im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.2017 nochmals ausdrücklich betont. Darüber hinaus lässt sich aus der von Beklagtenseite vorgelegten Liste auch nicht entnehmen, welche Anwälte welche Mandanten vertreten haben und was ihnen konkret mitgeteilt wurde. Es steht damit zur Überzeugung des Senats gerade nicht fest, dass die Beklagte von vorneherein nicht bereit war, an einem Güteverfahren mitzuwirken, und dass dies der Klagepartei bzw. ihren anwaltlichen Vertretern vor Stellung des Güteantrags auch hinreichend deutlich gemacht worden ist.

Die Beklagte hat damit im streitgegenständlichen Fall ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klageseite weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt.

3.7. Die Beklagte ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als hätte keine Beteiligung an der Fondsgesellschaft stattgefunden.

3.7.1. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung des eingezahlten Betrages in Höhe von € 35.000,- sowie der Liquiditätsreserve in Höhe von € 3.150,-. Dies ergibt in der Summe den in Ziffer 1) des landgerichtlichen Tenors zugesprochenen Betrag von € 38.150,-. Ein pauschales Bestreiten der Schadenshöhe verfängt bei diesen beiden (belegten) Zahlungen nicht.

3.7.2. Die Beklagte hat die Klägerin auch von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die durch die Zeichnung entstanden sind oder noch entstehen werden. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

3.7.3. Die Ansprüche stehen der Klägerin jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Klägerin auf Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens zu.

3.7.4. Die Beklagte befindet sich aufgrund ihres Ablehnungsschreibens im Güteverfahren vom 04.06.2015 (vgl. K 22) seit 05.06.2016 in Annahmeverzug.

3.8. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Ansprüche wurden im Güteverfahren von der Klagepartei angemeldet und von der Beklagten mit Schreiben vom 04.06.2015 abgelehnt, mithin ist sie ab 05.06.2017 in Verzug.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, Az.: II ZR 345/15 und II ZR 425/16, die wesentlichen hier streitigen Fragen geklärt sind. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat beurteilt die Rechtsfragen nicht anders als andere Oberlandesgerichte, weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

4. Den Streitwert setzt der Senat gemäß §§ 3 ff. ZPO auf € 51.750,- fest.

Zu berücksichtigen waren zum einen die konkret geforderten Zahlungen in Höhe von € 35.000,- und € 3.150,-. Für den Feststellungsantrag ist einerseits grundsätzlich das negative Auseinandersetzungsguthaben zu berücksichtigen. Dies ist vorliegend nicht beziffert. Der Senat geht ausgehend von den Erfahrungswerten in Parallelfällen jedoch von maximal 20% der Beteiligungssumme aus, also vorliegend € 14.000,-. Das Risiko etwaiger weiterer Schäden wie steuerlicher Nachteile (Steuernachzahlungen) schätzt der Senat auf maximal 3.000 €, wobei der Senat (wie auch in Parallelverfahren) für eine Einlagensumme in Höhe von € 25.000,- den Schaden stufenweise jeweils auf € 1.000,- beziffert. Nach dem Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung und Beendigung der Beteiligung zum Ende des Jahres 2015 hält der Senat das Risiko, dass die Klägerin noch wegen ausstehender Einlagezahlungen in Anspruch genommen werden könnte, für vernachlässigbar. Von dem so ermittelten Betrag in Höhe von € 17.000,- ist der übliche Abschlag von 20% zu machen.

Den insoweit vom Landgericht mit Urteils-Beschluss zu hoch angesetzten Streitwert von € 75.250,- hat der Senat von Amts wegen an die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren angepasst.

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