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OLG München, Urteil vom 03.12.1997 – 7 U 4428/97

§ 826 BGB

Ein Schadensersatzanspruch der Kl. besteht auch nicht aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 826
BGB. … Eine derartige Schädigung liegt noch nicht darin, daß der Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin vom Bekl. zu 2 mit dem Ziel der Weiterführung durch die neugegründete Firma LW-GmbH eingestellt worden sein soll. Ein Unwerturteil im Sinne einer Sittenwidrigkeit scheitert daran, daß der Bekl. zu 2 als Gesellschafter der der Gemeinschuldnerin nicht verpflichtet gewesen ist, deren Geschäftsbetrieb im Interesse der Gesellschaftsgläubiger, hier der Kl., im bisherigen Umfang fortzuführen, vielmehr grundsätzlich auch Maßnahmen treffen konnte, durch die sich die Vollstreckungsaussichten der Kl. vermindern. An solche Maßnahmen können sich andere Rechtsfolgen knüpfen, die auch dem Gläubigerschutz dienen (vgl. BGH, NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1283). Selbst wenn der Kundenstamm gezielt dem Vollstreckungszugriff der Kl. entzogen worden ist, so löst dies grundsätzlich nur die Rechtsfolge des § KO § 31 Nr. 1 KO aus. Für die Anwendung des § BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 826
BGB wäre aber zwingend erforderlich, daß über den Anfechtungstatbestand hinausgehende besondere Umstände das Sittenwidrigkeitsurteil tragen (BGH, aaO). Derartige Sachverhalte sind aber weder von der Kl. vorgebracht noch ersichtlich.

Schlagworte: Einstellung des Geschäftsbetriebs, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB