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OLG München, Urteil vom 03.12.2014 – 7 U 2705/14

BGB § 738

1. Nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
kann ein Zahlungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des Saldos der abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden (st. Rspr. BGH ZIP 2006, 2271; ZIP 1994, 1846; ZIP 1993, 919).

2. Nach Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
sind die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen. Diese jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständiger Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (st. Rspr. vgl. BGH NJW 1995, 188 m.w.N.).

3. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der einzelne Gesellschafter Ansprüche dann isoliert, d.h. ohne abschließende Auseinandersetzungsrechnung geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begegnet werden soll, nicht besteht (vgl. BGH, NJW 1995, 188). Es bedarf zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens einer von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz auch dann nicht, wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftervermögen mehr vorhanden ist (vgl. BGH ZIP 2006, 2271).

4. Eine abschließende, durch Gesellschafterbeschluss festgestellte Auseinandersetzungsrechnung/ -bilanz muss im Rahmen der Feststellung von den Gesellschaftern unterschrieben werden.

Schlagworte: Auflösung, Auseinandersetzungsbilanz, Durchsetzungssperre, Feststellung des Jahresabschlusses nach § 257 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AktG analog, Hin- und Herzahlen, Liquidation, Personengesellschaft, unselbständiger Rechnungsposten