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OLG München, Urteil vom 04.07.2018 – 7 U 131/18

ZPO § 71 Abs. 2, § 167, § 222 Abs. 1, Abs. 2, § 295, § 531 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, § 569 Abs. 1 S. 1; BGB § 140, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193; AktG § 16Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 16
Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 20 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7, § 122 Abs. 1 S. 1, § 125 Abs. 1 S. 1, S. 4, § 243 Abs. 1, § 245 Nr. 1, § 246 Abs. 1

1. § 20 Abs. 1 AktG gebietet nicht, dass ein Unternehmen, dem mehr als ein Viertel der Aktien einer Aktiengesellschaft gehört, mitteilt, ob es unmittelbarer Inhaber dieser Aktien ist oder ob ihm nach § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 AktG die von einem anderen Unternehmen gehaltenen Aktien zugerechnet werden.

2. Die Erteilung eines Hinweises nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG ist bei allen Aktiengesellschaften erforderlich. Eine teleologische Reduzierung des § 125 Abs. 1 S. 4 AktG auf börsennotierte Aktiengesellschaften ist nicht vorzunehmen.

3. Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG führt zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 243 Abs. 1 AktG.

4. Ein Widerspruch zur Niederschrift nach § 245 Nr. 1 AktG muss nicht begründet werden und kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung erklärt werden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das „Zwischen- und Schlussurteil“ des Landgerichts München I vom 14.12.2017, Az. 5 HK O 17464/16, wird insoweit verworfen, als sie sich gegen das Zwischenurteil richtet, und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das Zwischen- und Schlussurteil des Landgerichts München I vom 14.12.2017, Az. 5 HK O 17464/16, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers und des Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines in der Hauptversammlung der Beklagten am 16.09.2016 gefassten Beschlusses.

Die Beklagte ist eine im Freiverkehr notierte Aktiengesellschaft, die über ein in 1.932.187 Stückaktien eingeteiltes Grundkapital von 1.932.187,00 € verfügt und deren Unternehmensgegenstand die Eingehung von Kapitalbeteiligungen, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen jeder Rechtsform im Namen und für Rechnung der Gesellschaft sowie der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundstücken, Immobilien, insbesondere Gewerbeimmobilien unter Einschluss des An- und Verkaufs von Wertpapieren, insbesondere auch Wertpapierfonds und Zertifikate ausgenommen Geschäfte nach § 1 KWG und nach dem KAGB erlaubnisbedürftige Geschäfte ist.

Am 26.03.2014 veröffentlichte der Bundesanzeiger folgende Mitteilung an die damals noch als Konsortium Aktiengesellschaft Unternehmensbeteiligungsgesellschaft firmierende Beklagte:

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 5 AktG

Die … V. Capital und I. AG hat uns gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass ihre Beteiligung an der K. AG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, G., weniger als die Hälfte beträgt.

Die … V. Capital und Immobilien AG, H., hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und 3 AktG mitgeteilt, dass die VCI V. Capital mittelbar und unmittelbar eine Beteiligung an der K. AG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von mehr als dem vierten Teil hält.

G. den 19.03.2014

Der Vorstand

Mit Beschluss vom 18.07.2016, HRB 215991 (Fall 7; Anl. K 4) bestellte das Amtsgericht – Registergericht München auf Antrag des Klägers die Herrn Ralf B. und Erhard H. neben Herrn Wolfgang Wilhelm R. gemäß § 104 Abs. 1 AktG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beklagten. Auf Beschwerde hin änderte das Amtsgericht – Registergericht München seinen Beschluss vom 18.07.2016 im Wege der Teilabhilfe mit Beschluss vom 14.09.2016 dahingehend ab, dass nur Herr Ralf Bake zum Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde.

Die Beklagte ließ am 05.08.2016 im Bundesanzeiger die Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung aufgrund eines auf § 122 Abs. 1 AktG gestützten Einberufungsverlangens ihrer Aktionärin VCI V. Capital (im Folgenden als VCI bezeichnet), die über 637.290 Aktien an der Beklagten verfügte, veröffentlichen (Anl. K 7). In dem Verlangen der VCI auf Einberufung einer Hauptversammlung der „K. Aktiengesellschaft Unternehmensbeteiligungsgesellschaft M. “ – so die im Bundesanzeiger veröffentlichte Bezeichnung der Beklagten – war als einziger Tagesordnungspunkt die „Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern“ genannt. Die VCI schlug vor, Herrn Gerhard P. sowie Herrn Wolfgang Wilhelm R. mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der Beklagten zu wählen.

Unter der Überschrift „Teilnahmebedingungen“ war in der Einladung folgendes ausgeführt:

„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Die Aktionäre haben außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 26. August 2016, 0:00 Uhr zu beziehen.

Die Anmeldung und der besondere Nachweis des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts über den Anteilsbesitz müssen spätestens bis zum Ablauf des 9. September 2016, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:

Patrick K.

c/o K. Aktiengesellschaft

…H.

Fax: … Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Patrick K.

c/o K. Aktiengesellschaft

… H.

Fax: … Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter im Bereich „Investor Relations“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter im Bereich „Investor Relations“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

M., im August 2016

K. Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Auf der Rückseite der an die Aktionäre versandten Eintrittskarte (Anlage B 42) war folgender Vermerk enthalten:

Vollmacht

Ich/Wir bevollmächtige(n) hierdurch Herrn/Frau

… mit dem Recht auf Erteilung von Untervollmacht mich/uns in der umseitig genannten Hauptversammlung zu vertreten und das Stimmrecht – soweit gegeben – für mich/uns auszuüben.

Ort/Datum Unterschrift“

Am 16.09.2016 fand in München die Hauptversammlung der Beklagten statt, in deren Verlauf Herr Wolfgang Wilhelm R. für die VCI den Antrag stellte, sich selbst anstelle von Herrn B. in den Aufsichtsrat und Herrn Willy B. als Ersatzmitglied zu wählen. Mit 679.800 Ja-Stimmen bei 24.700 Gegenstimmen wurde ein entsprechender Beschluss gefasst. Der Kläger erklärte bereits vorab Widerspruch zur Niederschrift, ohne aber den Widerspruch zu begründen.

Nachdem die Klage des Klägers am 17.10.2016 um 23.43 Uhr per Fax beim Landgericht München I eingegangen war, setzte das Landgericht mit Beschluss vom 18.10.2016 den Streitwert auf vorläufig 120.000,00 € fest. Die gerichtliche Aufforderung an den Beklagten, den Kostenvorschuss in Höhe von 3.438,00 € einzubezahlen, ging am 20.10.2016 in Auslauf (Kostenbeleg II). Der Kläger zahlte auf die Gerichtsgebühren am 24.10.2016 1.638,00 € (Kostenbeleg III) und am 01.11.2016 weitere 1.800,00 € (Kostenbeleg IV) bei der Landesjustizkasse ein. Am 09.11.2016 verfügte der Kammervorsitzende die Zustellung der Klage an die Beklagte, die am 17.11.2016 erfolgte.

Der Kläger rügte in seiner Anfechtungsklage 1. den „Stimmrechtsverlust (der VCI) nach § 20 Abs. 7 AktG“, 2. die „Nichtigkeit wegen Verstoß gegen § 125 Abs. 1 S. 4 AktG“, 3. die „Nichtigkeit der Einberufung“, 4. die „Nichtigkeit wegen Verstoß gegen § 105 AktG“ und 5. die „Nichtigkeit wegen fehlender EignungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Nichtigkeit
Nichtigkeit wegen fehlender Eignung
von Herrn R. jun.“

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2017 (Bl. 50/52 d.A.) trat der Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers bei.

Das Landgericht München I hat am 18.05.2017 erstmals in Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Nebenintervenienten sowie des Beklagtenvertreters mündlich verhandelt.

Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung:

Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 16.09.2016 gefasste Beschluss zu Punkt 1 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern) wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchst hilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt.

Der Nebenintervenient beantragte,

Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 16.09.2016 unter Tagesordnungspunkt 1 (“Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Ersatzmitglieder“) gefasste Beschluss mit nachfolgendem Inhalt:

Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern“

nichtig ist.

Die Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Die Beklagte rügte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2017 (dort S. 35 ff., Bl. 261 ff. d.A.) die Rechtsmissbräuchlichkeit der Nebenintervention.

Das Landgericht hat am 14.09.2017 erneut mündlich verhandelt. Die Parteivertreter wiederholten zum Ende der mündlichen Verhandlung ihre bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 gestellten Anträge.

Das Landgericht München I erklärte mit Zwischen- und Schlussurteil vom 14.12.2017, Az. 5 HK O 17464/16, das dem Beklagtenvertreter am 21.12.2017 zugestellt wurde, die Nebenintervention für zulässig und den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 16.09.2016 gefassten Beschluss zu TOP 1 (Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Ersatzmitglieder) aus zwei Gründen für nichtig. Zum einen sei das Einberufungsverlangen der VCI wegen Nichterreichens des Quorums von fünf Prozent des Grundkapitals der Beklagten nach § 122 Abs. 1 S. 1 1. Hs AktG unwirksam gewesen, da Rechte aus den von der VCI gehaltenen Aktien nach § 20 Abs. 7 S. 1 AktG wegen eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG nicht bestanden hätten. Zum anderen sei die Hinweispflicht nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG verletzt.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe das Zwischen- und Schlussurteils des Landgerichts München I vom 14.12.2017 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer am 15.01.2018 per Fax beim Oberlandesgericht München eingelegten und mit Schriftsatz vom 20.02.2018 (eingegangen am 21.02.2018) begründeten Berufung ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter und greift gleichzeitig die Nebenintervention als unzulässig an.

Die Beklagte beantragt,

Das Urteil ist aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2017, Az. 5 HK O 17464/16, wird zurückgewiesen.

Der Nebenintervenient beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Senat hat am 04.07.2018 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2018, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts München I war zu verwerfen, da insoweit eine Berufung unstatthaft ist.

I.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2018 (Bl. 427 f. d.A.) „Berufung“ gegen das „Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2017“ eingelegt. Wie sich aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20.02.2018 (dort S. 28 – 30, Bl. 459 – 461 d.A.) ergibt, soll mit der Berufung nicht nur das Schlussurteil des Landgerichts München I, mit dem der Hauptversammlungsbeschluss vom 16.09.2016 für nichtig erklärt wurde, angegriffen werden, sondern auch das gleichzeitig ergangene Zwischenurteil, mit dem die Nebenintervention des Nebenintervenienten für zulässig erklärt wurde. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.02.2018 (dort S. 28, Bl. 459 d.A.) bezieht sich nämlich unter Nennung der Seitenzahl des landgerichtlichen Urteils (S. 23) ausdrücklich auch auf die dort enthaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Nebenintervention und greift diese unter Benennung von Beweismitteln an.

Statthaftes Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil, mit dem über die Zulässigkeit einer Nebenintervention entschieden wird, ist jedoch nach § 71 Abs. 2 ZPO ausschließlich die sofortige Beschwerde. Daran ändert auch nichts, dass das Landgericht zulässigerweise (einhellige Meinung, vgl. Vollkommer in Zöller, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 5 zu § 71 ZPO) sein Zwischenurteil mit der Endentscheidung verbunden hat.

II.

Eine Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine statthafte sofortige Beschwerde ist nicht möglich. Eine Umdeutung eines unstatthaften in ein statthaftes Rechtsmittel entsprechend § 140 BGB kommt nämlich nach den vom BGH hierzu entwickelten Grundsätzen nur in Betracht, wenn eine fehlerhafte in eine zulässige, wirksame und vergleichbare Parteihandlung umgedeutet werden kann, deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2000, Az. XII ZR 219/98, Rdnr. 17 m.w.N.). Im streitgegenständlichen Fall scheitert eine Umdeutung demnach schon daran, dass bei einer Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde iSd. § 569 ZPO diese nach § 569 Abs. 1 ZPO verfristet und damit unzulässig wäre. Denn das Urteil des Landgerichts vom 14.12.2017 wurde dem Beklagtenvertreter am 21.12.2017 zugestellt, sodass die gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß §§ 222 Abs. 1, 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 04.01.2018 endete. Die umzudeutende „Berufung“ ging jedoch erst am 15.01.2018 (Bl. 427 d.A.) und damit nach Ablauf der Frist beim Oberlandesgericht ein.

Auf die die Begründetheit des Rechtsmittels der Beklagten gegen das Zwischenurteil betreffenden Fragen der von der Beklagten behaupteten Teilung der Gebühren des Nebenintervenientenvertreters mit dem Nebenintervenienten sowie den vom Landgericht angenommenen Rügeverzicht nach § 295 ZPO kommt es daher nicht mehr an.

C.

Im Übrigen ist die Berufung zwar statthaft und zulässig, jedoch unbegründet, da die Klage zulässig und begründet war.

I.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Beschluss der Hauptversammlung vom 16.09.2016 jedoch nicht schon deshalb anfechtbar, weil das Einberufungsverlangen der VCI wegen Nichterreichens des Quorums von fünf Prozent des Grundkapitals der Beklagten nach § 122 Abs. 1 S. 1 1. Hs AktG unwirksam gewesen wäre. Denn die VCI hat mit der Mitteilung vom 19.03.2014 den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 3 AktG Genüge getan, sodass § 20 Abs. 7 AktG nicht zur Anwendung kommt und die Rechte aus den von der VCI gehaltenen Aktien fortbestanden.

§ 20 Abs. 1 S. AktG verlangt nämlich nicht, dass ein Unternehmen (hier die VCI), dem mehr als ein Viertel der Aktien einer Aktiengesellschaft gehören, mitteilt, ob es unmittelbar Inhaber der Aktien ist oder ob ihm nach § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 AktG die von einem anderen Unternehmen gehaltenen Aktien zugerechnet werden (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, Beschluss vom 06.10.2003, Az. 18 W 36/03, Rdnr. 26, Veil in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, Köln 2015, Rdnr. 9 zu § 20 AktG, Schilha in Bürgers/Körber, AktG, 4. Auflage, Heidelberg 2017, Rdnr. 21 zu § 20 AktG, Rachlitz in Grigoleit, AktG, München 2013, Rdnr. 17 zu § 20 AktG, aA jedoch nur für den Fall, dass mehrere Unternehmen mitteilungspflichtig sind, bspw. wenn Beteiligungen eines dritten Unternehmens zugerechnet werden, das dritte Unternehmen aber aufgrund der Höhe seiner Beteiligung selbst mitteilungspflichtig ist, Bayer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage, München 2016, Rdnr. 31 und 34, Koppensteiner in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage, Köln 2011, Rdnr. 26 zu § 20 AktG und Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Auflage, München 2016, Rdnr. 33a zu § 20 AktG, unklar Petersen in Spindler/Stilz, AktG, 3. Auflage, München 2015, Rdnr. 26 aE zu § 20 AktG: „Sinnvollerweise sollte auch der Dritte angegeben werden, dessen Aktien dem meldepflichtigen Unternehmen zugerechnet werden“).

Auszugehen ist bei der Auslegung zunächst vom Wortlaut des § 20 Abs. 1 AktG, der in S. 1 nur eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Tatsache, dass dem Unternehmen mehr als 25 Prozent der Aktien der Gesellschaft gehören, vorsieht. S. 2 regelt dagegen nur, wie bei Beteiligungen von vom Unternehmen abhängigen dritten Unternehmen oder von auf Rechnung des Unternehmens handelnden Dritten an der Gesellschaft der jeweilige Anteil des Unternehmens an der Gesellschaft iSd. S. 1 zu berechnen ist (“Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt …“). S. 2 statuiert dagegen keine eigene Mitteilungspflicht. Auch in § 20 Abs. 2 AktG, der wie §§ 20 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 AktG Fälle der Zurechnung fremder Aktien zum Gegenstand hat, werden nur die Voraussetzungen einer Zurechnung geregelt, ohne dass gleichzeitig eine Pflicht zur Mitteilung des Zurechnungstatbestands vorgesehen wäre. Da der Gesetzgeber ansonsten im Rahmen des § 20 AktG aber in jedem Einzelfall bestimmt hat, wann eine bestimmte Tatsache der Gesellschaft mitzuteilen ist (Abs. 3, 4, 5: „(…) dies der Gesellschaft … mitzuteilen“), kann aus dem Schweigen hinsichtlich der Voraussetzungen der Zurechnungstatbestände geschlossen werden, dass insoweit gerade keine Mitteilungspflicht besteht. Der Gesetzgeber legt also nur Wert auf die Mitteilung der Beteiligung als solcher, nicht dagegen auf die Angabe, welcher Art diese Beteiligung ist (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aaO, Rdnr. 26).

In Anbetracht der Tatsache, dass § 20 Abs. 7 AktG selbst die fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG mit dem weitgehenden Verlust der aus der Aktieninhaberschaft resultierenden Rechte während des Zeitraums der Pflichtverletzung sanktioniert und bei vorsätzlicher Unterlassung der Mitteilung selbst der Dividendenanspruch entfällt, muss davon ausgegangen werden, dass, hätte der Gesetzgeber auch die Zusammensetzung der Beteiligung mitgeteilt haben wollen, er dies in § 20 Abs. 1 AktG ausdrücklich statuiert hätte. Da dies gerade nicht erfolgt ist, kann eine Mitteilungspflicht nicht im Wege einer extensiven Auslegung der Norm begründet werden.

Obwohl mit der Schaffung der Mitteilungspflichten in § 20 AktG im Jahr 1965 eine bessere Unterrichtung der Aktionäre, der Gläubiger und der Öffentlichkeit über geplante und bestehende Konzernverbindungen erreicht werden sollte (vgl. Begründung RegE AktG 1965, BT-Drs. IV/171, S. 104), kommt eine erweiternde Auslegung des § 20 AktG auch deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber bewusst keine umfassende, sondern nur eine punktuelle Mitteilungspflicht geschaffen hat (vgl. Veil in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, Köln 2015, Rdnr. 5 zu § 20 AktG).

II.

Zu Recht hat das Landgericht dagegen festgestellt, dass die Einladung zur Hauptversammlung laut Anl. K 7 nicht den Anforderungen des § 125 Abs. 1 S. 4 AktG entspricht und deshalb das Gesetz iSd. § 243 Abs. 1 AktG verletzt ist, und den angefochtenen Hauptversammlungsbeschluss aus diesen Gründen für nichtig erklärt.

1. a. Die Einladung zur Hauptversammlung am 16.09.2016 enthielt nämlich nicht den nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG gebotenen Hinweis auf die „Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären“. Dies ergibt sich aus Anl. K 7, der sich ein derartiger Hinweis nicht entnehmen lässt. Der auf der Rückseite der Eintrittskarten zur Hauptversammlung vorgedruckte Text zur Bevollmächtigung eines Vertreters ersetzt – wie das Landgericht richtig festgestellt hat (S. 16 des Urteils) – den Hinweis nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG nicht. Dagegen wendet die Berufung auch nichts ein.

Ein derartiger Hinweis wäre aber in die Mitteilung an die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (im Folgenden als SDK bezeichnet) über die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aufzunehmen gewesen, da es sich bei der SDK unstreitig um eine Aktionärsvereinigung iSd. § 125 Abs. 1 AktG handelt und diese – wie das Landgericht festgestellt hat (S. 16 des Urteils) – in der vorvergangenen Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt hat. Gegen diese Feststellung des Landgerichts hat die Berufung nichts erinnert. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Teilnehmerliste der vorvergangenen Hauptversammlung der Beklagten am 06.07.2016 (Anl. K 52), dass die SDK dort insgesamt 10.001 Stimmen vertreten hat (Eintrittskarten 56 und 79) und dass sie sich durch den von ihr bevollmächtigten Kläger hat vertreten lassen.

Der Hinweis nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei der Beklagten nicht nur um eine nicht börsennotierte, sondern darüber hinaus um eine „börsenferne“ Aktiengesellschaft handelt (Butzke in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz, 5. Auflage, Berlin 2015, Rdnr. 16 zu § 125 AktG, Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, Köln 2015, Rdnr. 14 zu § 125 AktG). Der Wortlaut des § 125 Abs. 1 S. 4 AktG enthält nämlich keine Differenzierung zwischen börsennotierten und anderen Aktiengesellschaften. Da der Gesetzgeber aber hinsichtlich anderer Mitteilungspflichten im Rahmen des § 125 Abs. 1 AktG eine derartige Differenzierung ausdrücklich vornimmt (§ 125 Abs. 1 S. 3 und S. 5 AktG), hat er die unterschiedlichen Gegebenheiten, die angesichts der großen Bandbreite von Aktiengesellschaften auftreten können, berücksichtigt und diesen durch differenziert ausgestaltete Mitteilungspflichten Rechnung getragen. Für eine darüber hinausgehende teleologische Reduktion des § 125 Abs. 1 S. 4 AktG (so Noack/Zetzsche in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage, Köln 2010, Rdnr. 33 zu § 125 AktG) besteht keine Veranlassung. Mit der Einfügung des § 125 Abs. 1 S. 4 AktG im Jahr 1998 sollte nämlich ausdrücklich die Rolle von Aktionärsvereinigungen gestärkt werden, da diese nach Ansicht des Gesetzgebers „in den Hauptversammlungen mit Diskussionsbeiträgen und Fragen einen wichtigen Beitrag zu einem qualifizierten Dialog mit der Verwaltung leisten“ könnten (BT-Drs. 13/9712, S. 17). Dies ist auch bei kleineren „börsenfernen“ Aktiengesellschaften der Fall.

b. Der Angriff der Berufung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die SDK habe keine „Mitteilung gem. § 125 AktG“ erhalten (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20.02.2018, S. 12 – 16, Bl. 443 – 447 d.A.), geht fehl, da das Landgericht gar nicht davon ausgegangen ist, dass die SDK keine Mitteilung über die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Hauptversammlung
nach § 125 Abs. 1 S. 1 AktG erhalten habe. Das Landgericht hat – anders als von der Berufung angenommen – keinen Verstoß gegen die Pflicht der Beklagten nach § 125 Abs. 1 S. 1 AktG zur Mitteilung der Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
, sondern vielmehr im Rahmen des § 125 AktG ausschließlich einen Verstoß gegen § 125 Abs. 1 S. 4 AktG bejaht, da die erfolgte Mitteilung an die SDK über die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
– wie oben unter a. dargelegt – nicht den vom Gesetz geforderten Inhalt aufwies. Den Beweisangeboten der Berufung zur Behauptung, der SDK wäre die Mitteilung über die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Hauptversammlung
übermittelt worden, war daher nicht nachzugehen.

2. Die Nichtbeachtung des § 125 Abs. 1 S. 4 AktG führt auch nach § 243 Abs. 1 AktG zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses.

a. Unter Einschränkung des nach einhelliger Meinung zu weit gefassten § 243 Abs. 1 AktG setzt dieser nach der neueren Rechtsprechung des BGH für die Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses eine „Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt“, voraus (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 250/02, Rdnr. 14). Diese Relevanz ist bei einer Verletzung des § 125 Abs. 1 S. 4 AktG gegeben (Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, Köln 2015, Rdnr. 14 aE zu § 125 AktG, Herrler in Grigoleit, AktG, München 2013, Rdnr. 21 zu § 125 AktG, Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage, Baden-Baden 2014, Rdnr. 32 zu § 125 AktG, Liebscher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, München 2016, Rdnr. 12 zu § 125 AktG, Koch in Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage, München 2018, Rdnr. 19 zu § 125 AktG, Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Auflage, München 2018, Rdnr. 41 zu § 125 AktG, Butzke in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz, 5. Auflage, Berlin 2015, Rdnr. 72 zu § 125 AktG).

b. Schutzzweck des § 125 Abs. 1 S. 4 AktG ist, den „Wettbewerb unter den Anbietern von Dienstleistungen bei der Stimmrechtsvertretung“ (BT-Drs. 13, 9712, S. 17) zu fördern, um „dem Aktionär die Möglichkeit der Übertragung seiner Stimmrechtsvollmacht auf Vertreter seiner wahl“ (BT-Drs. aaO) zu eröffnen und dadurch dem Aktionär zu einer wirksameren Wahrnehmung seines Stimmrechts in der Hauptversammlung zu verhelfen. Der Gesetzgeber ging nämlich – wie bereits oben unter 1. a dargelegt – bei der Einführung der Mitteilungspflicht nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG davon aus, dass Aktionärsvereinigungen „auch in den Hauptversammlungen mit Diskussionsbeiträgen und Fragen einen wichtigen Beitrag zu einem qualifiziertem Dialog mit der Verwaltung leisten“ (BT-Drs. aaO). Da Gesellschaften – wie dem Senat aus seiner langjährigen Befassung mit aktienrechtlichen Fällen bekannt ist – die Mitteilungsunterlagen iSd. § 125 Abs. 1 AktG zumeist selbst vervielfältigen und dies weder den depotführenden Kreditinstituten noch den Aktionärsvereinigungen überlassen, sodass die Aktionäre die von den Gesellschaften gefertigten Mitteilungen iSd. § 125 Abs. 1 unverändert erhalten (wovon auch der Gesetzgeber ausdrücklich ausging, vgl. BT-Drs. aaO, S. 18), berührt die Unterlassung eines Hinweises nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG das Mitwirkungsrecht des Aktionärs, der – unaufgeklärt – möglicherweise nicht darauf verfällt, durch einen Bevollmächtigten sein Stimmrecht in der Hauptversammlung wahrzunehmen, sondern vielmehr entgegen dem Gesetzeszweck auf die Wahrnehmung desselben verzichtet oder es aber zumindest nicht so wirkungsvoll wahrnimmt, wie dies durch einen versierten Vertreter (wie beispielsweise eine Aktionärsvereinigung) möglich gewesen wäre.

c. Für eine Anfechtbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen § 125 Abs. 1 S. 4 AktG spricht auch der in der Gesetzesbegründung diesbezüglich zu Tage getretene Wille des Gesetzgebers. In der Begründung zum Gesetzentwurf ist nämlich hinsichtlich der in § 125 Abs. 1 S. 5 2. Hs. AktG statuierten Informationspflicht der Gesellschaft ausdrücklich ausgeführt, dass diese Vorschrift „als Sollvorschrift ausgestaltet und damit sanktionslos“ sei (BT-Drs. aaO, S. 17). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Verletzung der anderen in § 125 Abs. 1 AktG vorgesehenen Informations- und Hinweispflichten der Gesellschaft, die nicht in Soll-, sondern in zwingenden Vorschriften geregelt sind, nicht sanktionslos bleiben soll, sondern eine Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses begründen soll (so auch Kubis in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Auflage, München 2018, Rdnr. 41 zu § 125 AktG, vgl. auch Koch in Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage, München 2018, Rdnr. 19 zu § 125 AktG, Liebscher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, München 2016, Rdnr. 12 zu § 125 AktG, Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage, Baden-Baden 2014, Rdnr. 32 zu § 125 AktG und Herrler in Grigoleit, AktG, München 2013, Rdnr. 21 zu § 125 AktG).

3. Der Kläger war auch nach § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt, da er zur Hauptversammlung erschienen war, die Aktien schon vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärte.

a. Wenn die Beklagte nunmehr im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20.02.2018 (dort. S. 1, Bl. 432 d.A.) erstmal bestreitet, dass der „Beklagte (sic, gemeint wohl der Kläger) die Aktien schon vor dem 05.08.2016 erworben“ habe, so kann sie damit nach § 531 Abs. 1 ZPO nicht mehr gehört werden, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO von ihr noch nicht einmal dargelegt (geschweige denn nach § 531 Abs. 2 S. 2 ZPO glaubhaft gemacht) wurden. Denn der Kläger hat in der Klageschrift (dort S. 5, Bl. 5 d.A.) vortragen lassen, dass er Aktionär der Beklagten sei und dies bereits vor Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung gewesen sei. Dem ist die Beklagte in erster Instanz nicht entgegengetreten. Dementsprechend hat das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands seines Urteils (S. 6) auch festgestellt, dass der Kläger „Aktien der Beklagten bereits vor der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung erworben“ habe, und hat die Beklagte diesbezüglich keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt.

b. Entgegen der Ansicht der Berufung mangelt es auch nicht schon deshalb an einem Widerspruch iSd. § 245 Nr. 1 AktG, weil der Kläger in der Hauptversammlung den Widerspruch nicht begründet hat. Denn eine Begründung des Widerspruchs ist nach Sinn und Zweck des § 245 Nr. 1 AktG nicht erforderlich (herrschende Meinung, statt aller Hüffer/Schäfer in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Auflage, München 2018, Rdnr. 38 zu § 245 AktG, Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 3. Auflage, München 2015, Rdnr. 25 zu § 245 AktG, Englisch in Hölters, AktG, 3. Auflage, München 2017, Rdnr. 12 zu § 245 AktG, Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, Köln 2015, Rdnr. 13 zu § 245 AktG, aA Noack/Zetzsche in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage, Köln 2010, Rdnr. 244 zu § 130 AktG). Hintergrund des Widerspruchserfordernisses ist nämlich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage, Baden-Baden 2014, Rdnr. 8 zu § 245 AktG, Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, Köln 2015, Rdnr. 12 zu § 245 AktG). Ein mit der notwendigen Mehrheit zustande gekommener Beschluss wird regelmäßig vollzogen, auch wenn einige Aktionäre nicht mit ihm einverstanden sind. Widerspricht in einer derartigen Situation ein Aktionär nicht, gibt er zu erkennen, dass er – ungeachtet seines Widerwillens – bereit ist, den Beschluss in der Sache gelten zu lassen. Der Widerspruch ist nur eine materiellrechtliche Erklärung, die dem Aktionär das Klagerecht erhalten soll (Englisch in Hölters, AktG, 3. Auflage, München 2017, Rdnr. 12 zu § 245 AktG, Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, Köln 2015, Rdnrn. 13 und 15 zu § 245 AktG). Sinn und Zweck des Widerspruchs ist es dagegen nicht, den Hauptversammlungsbeschluss einer Überprüfung zuzuführen (Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, Köln 2015, Rdnr. 15 zu § 245 AktG) oder – wie die Berufung meint (S. 1 der Berufungsbegründung, Bl. 432 d.A.) – es den teilnehmenden Aktionären zu ermöglichen, aufgrund der Begründung des Widerspruchs die Hauptversammlung gegebenenfalls beschlussfassungslos beenden zu können.

c. Die Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger erfolgte auch rechtzeitig. Nach dem eigenen, vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten erhob der Kläger am 16.09.2016 um 13.07 Uhr und damit während der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.10.2017, S. 11, Bl. 354 d.A. und Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20.02.2018, S. 24, Bl. 455 d.A.). Eine Erhebung des Widerspruchs unmittelbar nach der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung – wie die Beklagte meint – ist nicht geboten. Zum einen schreibt das Gesetz keinen Zeitpunkt während der Hauptversammlung vor, bis zu dem ein Widerspruch nur erhoben werden kann. Zum anderen ist im Hinblick auf den oben unter b. dargelegten Sinn und Zweck des Widerspruchserfordernisses eine Stellung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erforderlich, solange nur die Hauptversammlung noch nicht beendet ist (herrschende Meinung; vgl. statt aller Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage Baden-Baden 2014, Rdnr. 12 zu § 245 AktG mit den dortigen Nachweisen aus der Literatur und Rechtsprechung, aA Noack/Zetzsche in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage, Köln 2010, Rdnr. 244 zu § 130 AktG).

4. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Klage auch nicht wegen der Versäumung der materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG unbegründet.

a. Zwar begann die Frist des § 246 Abs. 1 AktG nach § 187 Abs. 1 BGB am 17.09.2016 um 0.00 Uhr, nachdem die Hauptversammlung im Laufe des 16.09.2016 beendet war, und endete damit grundsätzlich gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16.10.2016. Da der 16.10.2016 ein Sonntag war, verlängerte sich die Klagefrist aber gemäß § 193 BGB bis zum Ablauf des 17.10.2016. Diese Frist wurde vom Kläger gewahrt, da die Klage am 17.10.2016 um 23.43 Uhr beim Landgericht München I eingegangen war, und die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 17.11.2016 „demnächst“ iSd. § 167 ZPO erfolgte, sodass bereits der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht für die Fristwahrung ausreichte.

Nicht mehr „demnächst“ iSd. § 167 ZPO wäre die Zustellung nur gewesen, wenn sich durch eine verspätete Zahlung des Vorschusses durch den Kläger der für die Zustellung ohnehin erforderliche Zeitraum um mehr als 14 Tage verlängert hätte (BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, Rdnr. 6). Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Kläger die Vorschussanforderung des Gerichts abwarten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1993, Az. X ZR 6/93, Rdnr. 18), die am 20.10.2018 (einem Donnerstag) in Auslauf ging und deren Zugang beim Kläger unter Berücksichtigung einer Brieflaufzeit von drei Tagen und des Wochenendes vom 22./23.10.2016 nicht vor Montag, den 24.10.2016 anzunehmen ist. Da der Gerichtskostenvorschuss schon sieben Tage später am 01.11.2016 vollständig eingezahlt war, wurde dadurch die Zustellung nicht um mehr als 14 Tage verzögert. Dass die Zustellung erst 16 Tage nach Wertstellung des vom Kläger eingezahlten Kostenvorschusses am 01.11.2016 erfolgte, ist nicht vom Kläger zu vertreten, sondern beruht auf dem Geschäftsablauf des Landgerichts und bleibt deshalb im Rahmen des § 167 ZPO außer Betracht.

b. Der Kläger hat den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG auch bereit in der – wie oben unter a. dargelegt – rechtzeitig erhobenen Klage gerügt, sodass auch insoweit keine Verfristung vorliegt.

Der Kläger muss binnen der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht nur Klage erhoben, sondern auch bereits die Gründe, auf die er seine Klage stützt, in ihrem wesentlichen Kern in den prozess eingeführt haben (BGH, Urteil vom 05.04.1993, Az. II ZR 238/91, Rdnr. 63). Dies setzt voraus, dass der maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG vorgetragen sein muss (BGH, Urteil vom 12.12.2005, Az. II ZR 253/03, Rdnr. 24).

Diesen Anforderungen hat der Kläger entsprochen. Er hat nämlich bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass – wie sich schon aus der Überschrift auf S. 15 der Klage (Bl. 15 d.A.) ergibt – gegen die Vorschrift des § 125 Abs. 1 S. 4 AktG verstoßen worden sei, da die Einladung zur Hauptversammlung vom 16.09.2016 zwar übermittelt worden sei, diese jedoch den vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen zu können, nicht enthalten habe (S. 16 der Klage, Bl. 16 d.A.). Er hat sodann weiter ausgeführt, dass dieser Verstoß auch von Relevanz gewesen sei, da die Aktionäre deswegen möglicherweise nicht von der Möglichkeit, sich von einer Aktionärsvereinigung vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht hätten (S. 17 der Klage, Bl. 17 d.A.). Damit ist der Lebenssachverhalt, aus dem sich die Anfechtbarkeit nach Ansicht des Klägers ergeben soll, hinreichend genau umrissen. Bei allem späteren tatsächlichen Vortrag des Klägers zu dem Verstoß nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG handelt es sich damit nur noch um eine zulässige nachträgliche Ergänzung des Tatsachenvortrages (vgl. Englisch in Hölters, AktG, 3. Auflage, München 2017, Rdnr. 28 zu § 246 AktG).

5. Das Landgericht hat jedenfalls auch im Ergebnis zu Recht eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage verneint.

a. Zwar setzt die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht die Wahrnehmung eines Eigeninteresses auf Seiten des Aktionärs voraus, jedoch kann in Ausnahmefällen eine eigensüchtige Interessenverfolgung den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen. Diese kann bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann. Der Anfechtungskläger wird sich dabei im Allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, dass der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne. Die Geltendmachung einer ungerechtfertigten Forderung in strafrechtlich erheblicher Weise also im Wege der Nötigung oder Erpressung ist nicht zwingende Voraussetzung der Erhebung des Rechtsmissbrauchseinwands (BGH, Urteil vom 22.05.1989, Az. II ZR 206/88, Rdnr. 30, BGH, Urteil vom 14.10.1991, Az. II ZR 249/90, Rdnr. 19).

Da es sich bei der Berufung auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage um eine Einrede der Gesellschaft handelt, hat diese nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen das Vorliegen der Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Handelns darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises oder der Beweislastumkehr kommen der Gesellschaft dabei nicht zu Gute, da es bei aktienrechtlichen Anfechtungsklagen schon an der Typizität des Geschehensablaufes fehlt (vgl. Englisch in Hölters, AktG, 3. Auflage, München 2017, Rdnr. 36 zu § 245 AktG).

Angesichts der Schwierigkeit für die Gesellschaft, die subjektive Komponente der Rechtsmissbräuchlichkeit zu beweisen, nachdem sogenannte „räuberische Aktionäre“ in der Regel ihre Motivation nicht offenlegen, ist eine Gesamtbetrachtung aller von der Beklagten vorgetragenen Umstände erforderlich, um beurteilen zu können, ob aus den dargelegten unstreitigen oder nachgewiesenen Indizien mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des anfechtenden Klägers geschlossen werden kann (vgl. Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 3. Auflage, München 2015, Rdnr. 60 zu § 245 AktG). Rechtsprechung und Literatur haben hierzu eine Fülle von Indizien entwickelt, die auf Rechtsmissbrauch deuten können (vgl. bspw. die Aufstellung bei Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, Köln 2015, Rdnrn. 44 bis 48 zu § 245 AktG). Entgegen der Ansicht des Landgerichts (S. 18, 19 des Urteils) kann insoweit auch das Verhalten eines Klägers gegenüber anderen Gesellschaften und in anderen Verfahren Indizwirkung haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1989, Az. II ZR 206/88, Rdnr. 34, OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2002, Az. 20 U 54/01, Rdnr. 46).

b. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nach den oben unter a dargelegten Grundsätzen erachtet der Senat den der Beklagten obliegenden Nachweis eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers für nicht geführt.

Insbesondere kann aus dem von der Beklagten behaupteten Bestreben des Klägers, den Aufsichtsrat der Beklagten, der K. AG, der K.bahn AG und der Klosterbrauerei K. mit Kandidaten der Minderheitsaktionäre zu besetzen, nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit geschlossen werden. Es ist das gute Recht eines jeden Aktionärs, darauf hinzuwirken, dass sich der Aufsichtsrat aus aus seiner Sicht geeigneten Personen zusammensetzt. Für die Amtsführung des Aufsichtsrats ist der Aktionär sodann ohnehin nicht verantwortlich zu machen. Die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe dies rechtsmissbräuchlich (etwa durch „vorsätzliche Verleumdung“) erreicht oder erreichen wollen, sind trotz des Hinweises des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 (Bl. 222 d.A.) nicht dergestalt konkretisiert worden, dass sie einlassungsfähig geworden wären. Auch die Berufungsbegründung erschöpft sich im wesentlichen in Beschimpfungen des Klägers und des Vorsitzenden des Erstgerichts.

Dass der Kläger gegenüber der H. Zeitung äußerte, „er wolle irgendwann einmal einen fairen Preis für seine Baltikum-Aktien bekommen“, ist kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch, da es – wie das Landgericht zutreffend ausführt – das gute Recht eines jeden Aktionärs ist, zum Veräußerungszeitpunkt einen fairen Preis zu erzielen.

Entgegen der Ansicht der Berufung ist es auch nachvollziehbar und deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger die Berufung von Herrn Wolfgang Wilhelm R. in den Aufsichtsrat verhindern wollte. Denn Herr Wolfgang Wilhelm R. ist vom Landgericht Stuttgart am 17.05.2013 wegen unrichtiger Darstellung und falscher Angaben in sieben tatmehrheitlichen Fällen und verbotener Marktmanipulation in 22 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Das Urteil (Az. 6 KLs 152 Js 97259/06; Anl. K 9) ist rechtskräftig.

Nach alledem bleibt die Berufung der Beklagten erfolglos, da das Landgericht den angegriffenen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.09.2016 zu Recht für nichtig erklärt hat. Auf die weiteren Rügen des Klägers in seiner Klage kommt es daher entscheidungserheblich nicht mehr an.

Die mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.06.2018 (dort S. 14, Bl. 542 d.A.) beantragte Schriftsatzfrist im Hinblick auf die Anlage N 17 war der Beklagten nicht zu gewähren, da es sich bei Anlage N 17 um die Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten vom 16.09.2016 handelt, die inhaltsgleich mit Anlage K 7 ist, die der Beklagten bereits zusammen mit der Klageschrift zugestellt worden war.

D.

I.

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Da die Beklagte mit ihrer Berufung voll unterlag, hat sie auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

II.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Gericht weicht von keiner Entscheidung eines gleichrangigen Gerichts oder des BGH ab. Zu würdigen waren ausschließlich die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die von der Klägerseite gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vorgebrachten einzelnen Anfechtungsrügen.

Schlagworte: Aufsichtsrat, Gesellschaft, Hauptversammlung, Mitteilungspflicht, Nebenintervenient, Nichtigkeit wegen fehlender Eignung, Widerspruch