Einträge nach Montat filtern

OLG München, Urteil vom 04.02.2015 – 7 U 2177/14

§ 280 Abs 1 BGB, § 705 BGB, § 728 Abs 1 S 1 BGB

Stellt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Insolvenzantrag gegen die Gesellschaft und wird durch die Insolvenzeröffnung die Gesellschaft aufgelöst (§ 728 Abs. 1 S.1 BGB), so wird hierdurch die Erfüllung des Gesellschaftszwecks endgültig vereitelt. Bestand für die Insolvenzantragstellung unter Berücksichtigung aller Umstände kein Anlass, so stellt sie eine die gesellschaftliche Treuepflicht verletzende und den Gesellschafter zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtende Handlung dar (§§ 280 Abs. 1, 705 BGB).

Maßgeblich ist, dass die Klägerseite in Kenntnis des Umstandes, dass entgegen dem Rat des Notars ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen wurde, in Kenntnis des Umstandes, dass die Beklagte jedenfalls seit dem Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2008 die Auffassung vertrat und vertritt, die Gesellschaft werde nur durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten, sowie trotz des Umstandes, dass die vorliegende (Zahlungs-)Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2010 erhoben worden war, unstreitig am 31.01.2011 gegen die Gesellschaft Insolvenzantrag gestellt hat. Hiermit hat sich die Klägerseite (hier: die Klägerin, der Drittwiderbeklagte und Frau F. als Antragsteller des Insolvenzantrags) ihrerseits in hohem Maße gesellschaftswidrig (§ 280 Abs. 1 BGB) verhalten. Denn mit der auf den Antrag der Klägerseite gestützten Insolvenzeröffnung wurde die Gesellschaft aufgelöst, § 728 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiermit wurde gleichzeitig der Gesellschaftszweck, nämlich die Durchführung des Bauvorhabens, endgültig vereitelt. Zur Stellung des Insolvenzantrages bestand indes kein Anlass. Zwar war die Gesellschaft ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Insolvenzgutachtens vom 09.08.2011 zahlungsunfähig, was einen Insolvenzgrund darstellt, § 17 Abs. 1 InsO. Andererseits bestanden zum damaligen Zeitpunkt im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Vorhabens relativ geringfügige fällige Forderungen von nur rund 23.000 €. Außerdem besteht eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei einer aus natürlichen Personen bestehenden Personengesellschaft gerade nicht, arg. § 15 a Abs. 1 S. 2 InsO. Überdies können auch Interessen der Dritt-Gläubiger den Insolvenzantrag nicht rechtfertigen; diese sind durch die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft hinreichend geschützt. Vor allem aber hätte es der Klägerseite oblegen, Klarheit über die Rechtslage innerhalb der Gesellschaft zu schaffen.  Im Kern reduzierte sich der Streit der Parteien darauf, ob der Drittwiderbeklagte alleinvertretungsberechtigt ist, oder ob im Gegenteil die im gegnerischen Schriftsatz vom 19.03.2008 (B3) vertretene Rechtsauffassung zutrifft. Diese Frage konnte – wie geschehen – im vorliegenden Rechtsstreit geklärt werden. Überzeugende Gründe dafür, dieser Klärung trotz erfolgter Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit durch Insolvenzantragstellung zuvorzukommen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Schlagworte: Insolvenzantrag, Schadensersatz gegen Mitgesellschafter, Schadensersatzklagen der GmbH gegen Geschäftsführer, Treuepflicht und Sanierungsfall, Treuepflicht zwischen Gesellschafter und GmbH