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OLG München, Urteil vom 05.12.2012 – 7 U 2758/12

§ 25 HGB

1. Eine ausländische Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, die ihren Sitz in England hatte und als Ltd. im britischen Handelsregister eingetragen war, aber von Anfang an ihr operatives Geschäft allein in Deutschland ausgeübt hat, hört lediglich in England formal auf zu bestehen, wenn sie im dortigen Gesellschaftsregister gelöscht wird, besteht jedoch, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in unveränderter Weise in Deutschland fortsetzt, hier fort. Eine Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
bedeutet nicht das Ende der Gesellschaft, sondern in der Regel nur ihren Übergang aus der dem Gesellschaftszweck gewidmeten, werbenden Tätigkeit in die Abwicklung. Die Gesellschaft besteht also bis zu deren endgültigen Beendigung weiter. Von einer Abwicklung/Liquidation und endgültigen Beendigung kann nicht die Rede sein, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit unverändert fortsetzt.

Der Senat vermag angesichts der vorgelegten Anlagen und des Vortrags der Parteien der Auffassung des Beklagten, wonach nach Löschung der Ltd. am 25.05.2010 im britischen Handelsregister die Gesellschaft aufgelöst und der Beklagte deren Rechtsnachfolger in persona und damit Inhaber der behaupteten Rückforderungen geworden ist (vgl. Schriftsatz vom 12.12.2011, Bl. 27 d. A.), nicht zu folgen. Es mag zwar sein, dass die Ltd. im britischen Handelsregister gelöscht wurde, die Firma bestand jedoch, da sie ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland fortsetzte, hier weiter (vgl. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, NJW-RR 2012, 1065). Die ausländische Gesellschaft, deren Alleingesellschafter der Beklagte war, hatte ihr operatives Geschäft unzweifelhaft von Anfang an allein in Deutschland ausgeübt. Die Geschäfte der nur in Deutschland auf dem Gebiet des Internethandelsunternehmerisch tätig gewesenen Gesellschaft wurden auch nach Löschung der Ltd. im britischen Handelsregister in Deutschland in der gleichen Weise fortgeführt wie zuvor. Dies belegt zum einen der Erwerb des streitgegenständlichen Kfz, das – auch nach dem Vortrag des Beklagten – von und für die Gesellschaft angeschafft worden war, und die vorgelegten Kontobewegungen auf dem nach wie vor für die Gesellschaft eingerichteten Bankkonto, die die Geschäftsabwicklung der „Ebay-Geschäfte“ über dieses Konto belegen. Die Klägerin trat zudem weiter als deren Geschäftsführerin/Direktorin auf. Damit hörte die Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, die ihren Sitz in England hatte, lediglich dort formal auf zu bestehen, weil sie im dortigen Gesellschaftsregister gelöscht wurde, besteht jedoch, da sie ihre Geschäftstätigkeit in unveränderter Weise in Deutschland fortgesetzte hat, hier fort. Eine Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
bedeutet nicht das Ende der Gesellschaft, sondern in der Regel nur ihren Übergang aus der dem Gesellschaftszweck gewidmeten, werbenden Tätigkeit in die Abwicklung. Die Gesellschaft besteht also bis zu deren endgültigen Beendigung weiter (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, § 131, Rdnr. 2). Von einer Abwicklung/Liquidation und endgültigen Beendigung kann vorliegend nicht die Rede sein, weil die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit unverändert fortgesetzt hat.

Der Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er persönlich nach Löschung der Ltd. im britischen Gesellschaftsregister deren Rechtsnachfolger und Inhaber deren Forderungen geworden ist. Anhaltspunkte, die seine Behauptung, das Geschäft sei von ihm als Einzelunternehmer fortgesetzt worden, belegen könnten, fehlen. So ist sein Vortrag diesbezüglich widersprüchlich, wenn er sich zum einen darauf stützt, dass die Ltd. Käuferin des streitgegenständlichen PKW war und dessen Eigentümerin wurde, obwohl der Kaufvertrag unstreitig nach Löschung der Ltd. am 10.07.2010 abgeschlossen wurde, und eine Weiterveräußerung von dieser auf die Fa. a. UG erfolgt ist, und zum anderen meint, die Ltd. sei mit Löschung im britischen Register aufgelöst und beendet gewesen. Es ist vielmehr so, dass nach außen auch nach dem 25.05.2009 die Ltd. auftrat, Geschäfte über diese abgewickelt wurden, die Klägerin als deren Geschäftsführerin/Direktorin für diese mit Wissen und Wollen des Beklagten tätig war.

2. Führt eine neu gegründete Unternehmergesellschaft die Geschäfte der Ltd. unter identischer Firmenbezeichnung fort, gehen auch deren Forderungen gemäß § 25 HGB auf die UG über.

Nach Gründung der Fa. a. UG im Oktober 2010 hat diese unzweifelhaft die Geschäfte der Ltd. bzw. des Einzelunternehmens fortgeführt. Damit sind auch deren Forderungen auf die Fa. a. UG übergegangen, § 25 HGB. Der Senat hat aufgrund des Vortrags der Parteien und der vorgelegten Unterlagen keine Zweifel daran, dass die Fa. a. UG das Handelsgeschäft fortsetzte. Voraussetzung ist dabei, dass das Handelsgeschäft und die bisherige Firma fortgeführt werden. Nach Gründung der Fa. a. UG im Oktober 2010 wurde das Handelsgeschäft im wesentlichen Bestand und aufgrund der identischen Firmenbezeichnung auch nach außen hin weiter betrieben (vgl. Baumbach/Hopt a.a.O. § 25 Rdnr. 6). Unzweifelhaft hat die UG die gleichen Geschäfte in der gleicher Art und Weise wie zuvor die Ltd. abgewickelt, d.h. den Erwerb von Gegenständen aus Haushaltsauflösungen und Insolvenzen und deren Weiterverkauf über Ebay. Die Geschäfte wurden zudem zunächst auch noch über das gleiche Konto bei der Raiffeisenbank M. abgewickelt, das Konto wurde nach dem Beklagtenvortrag erst am 24.02.2011 aufgelöst. Dass auch nach den Vorstellungen der Parteien die Fa. a. UG vollumfänglich die Geschäfte der Ltd. übernehmen sollte und dies auch tat, ergibt sich schließlich auch aus der vom Beklagten selbst als Anlage B 14 a vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des mit der buchhalterischen und steuerlichen Abwicklung der Ltd. und UG betrauten Klaus H. Dieser bestätigte zum einen die Übernahme der Geschäfte der Ltd. durch die neu in Deutschland gegründete UG und zudem, dass im Zuge der Übernahme der Geschäfte der Ltd. durch die UG auch die Veräußerung des streitgegenständlichen Kfz von der Ltd. auf die UG erfolgte und damit ein wesentlicher Vermögensgegenstand der Ltd. auf die UG übertragen wurde.

Schlagworte: Auflösung, identische Firmenbezeichnung, Limited, Löschung, Löschung im Gesellschaftsregister, Rest- und Spaltungsgesellschaft, Restgesellschaft