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OLG München, Urteil vom 05. März 2020 – 14 U 3393/17

§ 171 Abs 2 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 35 InsO, § 39 Abs 1 Nr 1 InsO, § 178 InsO

1. Vom Insolvenzverwalter nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB eingezogene Kommanditeinlagen dürfen unter Umständen zur Begleichung von Masseverbindlichkeiten herangezogen werden.

2. Eine Haftung des Kommanditisten für Forderungen im Rang des § 39 InsO ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere haftet er auch für Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da es sich hierbei um Forderungen der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin in Form einer KG gegen diese handelt.

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