Einträge nach Montat filtern

OLG München, Urteil vom 06.11.2013 – 7 U 571/13

GmbHG § 64

1. Eine Liquidationsbilanz zum fraglichen Stichtag ist dann nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Dabei ist insbesondere die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zu beachten, wonach aus einer Zahlungseinstellung auf Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht hierfür aus.

2. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen. Dabei kann schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben, insbesondere wenn die Schuldnerin einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (std. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18.7.2013 – IX ZR 143/12 Rz. 7 – 13 m. w. N.).

3. Beim Vorliegen derartiger Indizien bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen die Schuldnerin bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 Prozent nicht (vgl. BGH, a. a. O., Rz. 10).

4. Die Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
nach § 64 GmbHG setzt Verschulden voraus, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Bei Zahlungen in der objektiven Lage des § 64 GmbHG wird ein Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wobei die Erkennbarkeit der InsolvenzreifeBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Erkennbarkeit der Insolvenzreife
Insolvenzreife
ausreicht und vermutet wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.6.2012 – II ZR 243/11 Rz. 10 f.).

5. Ein Geschäftsführer ist gehalten, sich (etwa durch Aufstellen eines Vermögensstatus) die erforderlichen Informationen und Kenntnisse zu verschaffen, die er zur Prüfung der Frage benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag zu stellen hat, oder er hat sich ggf. fachkundig beraten zu lassen (BGH, a. a. O., Rz. 11).

6. Zwar fallen Zahlungen von einem debitorischen Konto nicht unter § 64 GmbHG, weil sie weder die verteilungsfähige Vermögensmasse berühren noch zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger, sondern allein zum Nachteil der Bank gehen; dies nur gilt, wenn die Bank über keine Gesellschaftssicherheiten verfügt (BGH, Urteil vom 26.3.2007 – II ZR 310/05 Rz. 8). Bestehen hingegen solche Sicherheiten, wird durch die Zahlungen vom debitorischen Konto der Umfang der der Sicherungsabrede unterfallenden Forderungen erhöht, mit der Folge, dass diese Forderungen für die übrigen Gesellschaftsgläubiger nicht mehr zur Verfügung stehen, so dass durch die Zahlungen die verteilungsfähige Masse geschmälert wurde und diese somit unter § 64 GmbHG fallen.

7. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach trotz Insolvenzreife Zahlungen zur Vermeidung des sofortigen Zusammenbruchs zulässig sein müssen. § 64 GmbHG sanktioniert die nicht rechtzeitige Insolvenzantragstellung, um die gleichmäßige Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger sicherzustellen (vgl. etwa Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 64 Rz. 1; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 64 Rz. 1). Daraus folgt im Grundsatz, dass es nicht mehr im Belieben und in der Befugnis des Geschäftsführers steht, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu treffen, sondern er hat sich diesbezüglich der Regie von Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter zu unterstellen. Unterlässt er hingegen die Antragstellung, haftet er für Zahlungen, seien diese auch „in bester Absicht“ erfolgt.

8. Eine Ausnahme macht das Gesetz in § 64 S. 2 GmbHG für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Gemeint sind Zahlungen, die im wohlverstandenen Interesse der Gläubigergesamtheit stehen (Haas, a. a. O., Rz. 72), die also mehr Vor- als Nachteile für die Gläubigergesamtheit versprechen. Hierfür genügt jedoch nicht die Vermeidung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs, da sich – bei ohnehin schlecht laufenden Geschäften – nicht prognostizieren lässt, ob der Fortgang der Geschäfte sich positiv oder negativ auf die Masse auswirkt.

9. Privilegiert können zwar auch Zahlungen zur Erhaltung von Sanierungschancen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass realistische Sanierungschancen und nicht nur vage Hoffnungen bestehen (vgl. Haas, a. a. O., Rz. 73). Das bedeutet, dass zumindest ein irgendwie geartetes, auf Fakten fußendes Sanierungskonzept bestehen müsste. Ein schlichtes „Weiterwursteln“ erfüllt den Privilegierungstatbestand jedenfalls nicht.

10. Nicht unter § 64 GmbHG fallen Zahlungen auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (vgl. Haas, a. a. O., Rz. 74 ff. m. w. N.).

11. Der Zahlungsbegriff des § 64 GmbHG ist weit zu verstehen (vgl. Altmeppen, a. a. O., § 64 Rz. 9 m. w. N.). Erfasst sind insbesondere auch Einzahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf ein debitorisches Konto der Schuldnerin nach Eintritt der Insolvenzreife. Denn für diesen Fall wird es dem Geschäftsführer der Schuldnerin angesonnen, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungen auf ein neu einzurichtendes, im Haben befindliches Konto erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26.3.2007 – II ZR 310/05 Rz. 12 m. w. N.).

12. Zwar kann es an einer eine Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn die beglichenen Ansprüche ohnehin an den Zahlungsempfänger (hier eine Bank) abgetreten waren (vgl. BGH, Urteil vom 1.10.2002 – IX ZR 360/99 Rz. 22). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Schuldnerin trotz der Abtretung berechtigt war, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Hätte sie diese Ansprüche auf ein anderes Konto eingezogen, wäre dies gegenüber der Bank wirksam und diese wäre auf Ansprüche gegen die Schuldnerin aus § 816 Abs. 2 BGB verwiesen gewesen. Folglich wäre nicht ausschließlich die Bank befriedigt worden, sondern die zur Verteilung an die Gläubiger bereitstehende Masse größer geworden.

Schlagworte: Aufrechnung, Bürgschaft, Erkennbarkeit der Insolvenzreife, Fälligkeit, Gläubiger- und Aktiventausch, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahrensverschleppung, Kontokorrentkonto, Liquidationsbilanz, Schuldner, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Stundung, Verschulden, Zahlung von debitorischem Konto, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen zur Nachteilsabwendung, Zahlungsbegriff, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit, Zinsen