GWB § 20 GWB § 20 Absatz I, GWB § 20 Absatz II, GWB § 33 S. 1; BGB § BGB § 249
Es verstößt gegen § GWB § 20 GWB § 20 Absatz II, GWB § 20 Absatz I GWB, wenn ein marktstarker Hersteller von Spitzenkosmetika, der diese in einem selektiven Einzelhandelsvertriebssystem vertreibt, die Zulässigkeit des Vertriebs im Internet nur seinen vertraglich an ihn gebundenen „Depositären” gestattet.
Schlagworte: Kartellrechtliche Leistungsverfügungen