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OLG München, Urteil vom 07. Dezember 1994 – 7 U 4659/94

§ 15 Abs 4 S 1 GmbHG

Auch die einem Dritten gegenüber erklärte Verpflichtung zum Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf der notariellen Beurkundung gem GmbHG § 15 Abs 4 S 1.

Gründe

… b) Die vorliegende Abnahmeverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin unterfällt zwar in doppelter Hinsicht nicht dem Wortlaut von § 15 IV 1 GmbHG, da zum einen nicht ausdrücklich von einer Verpflichtung zum Verkauf von Geschäftsanteilen die Rede ist und da zum anderen Vertragspartner der Beklagten nicht die Gesellschafter der Klägerin waren, sondern die Klägerin selbst.

§ 15 IV 1 GmbHG findet aber Anwendung auch auf bloße Abnahmeverpflichtungen (RGZ 57, 60, 61; 76, 306, 311; 82, 350, 353; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 15 Rn. 32; Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl., § 15 Rn. 56; Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., § 15 Rn. 36). Entscheidender Gesichtspunkt dabei ist zum einen, daß der Erwerbspflicht, sofern sie ausgeübt würde, ja dann eine korrespondierende Verpflichtung zur Abtretung gegenüberstehen würde. Damit könnte aber § 15 IV 1 GmbHG leicht umgangen werden. Dies wiederum wäre unvereinbar mit dem Motiv dieser gesetzlichen Regelung, die nicht so sehr die Beteiligten vor Übereilung schützen als vielmehr die leichte Handelbarkeit von GmbH-Geschäftsanteilen ausschließen oder zumindest erschweren soll (vgl. RGZ 57, 60, 61; 102, 63, 64; 127, 65, 71; BGHZ 13, 49, 53; WM 1966, 472, 473; 1980, 1100, 1101; NJW 1994, 3227, 3229). Bei der Zulassung formfreier Abnahmeverpflichtungen von GmbH-Anteilen wäre aber gerade ein leichter Handel und eine Spekulation mit derartigen Beteiligungen ermöglicht.

Dieser gleiche Gesichtspunkt erfordert es auch, § 15 IV 1 GmbHG dann entsprechend anzuwenden, wenn die Abnahmeverpflichtung gegenüber Dritten, also Nichtgesellschaftern, wie hier gegenüber der Gesellschaft selbst, erklärt wird (vgl. etwa RGZ 127, 65, 71; Hachenburg/ Zutt a.a.O.). Auch hier wäre – durch die Einschaltung Dritter – ansonsten einer Umgehung von § 15 IV 1 GmbHG Tür und Tor geöffnet. …

Schlagworte: Option Geschäftsanteil, Optionsrecht Vorhandrecht Vorkaufsrecht, Optionsvertrag Geschäftsanteil