§ 240 ZPO, § 48 GmbHG, § 51 GmbHG, § 53 GmbHG
1. Bei Nichtigkeits- bzw Anfechtungsklagen, die vermögensmäßig neutrale Gesellschafterbeschlüsse betreffen, wird der Rechtsstreit durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft nicht unterbrochen.
2. Wenn sämtliche Gesellschafter einen Termin für eine Gesellschafterversammlung einvernehmlich festlegen, verzichten sie damit wirksam auf die Einhaltung weiterer Formalitäten oder Fristen.
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Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
vom 3.5.1993, worauf der Kläger allein abstellt, führt weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit der an diesem Tag gefaßten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Die Beklagte hat nämlich nachgewiesen, daß ihre vier Gesellschafter bei dem Treffen vom 22.4.1993 einvernehmlich als Termin zur Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung den 3.5.1993 festgelegt haben, daß dabei auf die Einhaltung von Fristen und Formvorschriften verzichtet worden ist und daß zugleich die Gegenstände der Beschlußfassung hinreichend kenntlich gemacht worden sind. Alle Gesellschafter können einvernehmlich in der geschilderten Weise einen Termin zur Versammlung festlegen (vgl. Scholz/Karsten Schmidt a.a.O., § 49 Rn. 11). Dies ergibt sich daraus, daß sie auch alle auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 49 oder § 51 GmbHG verzichten können (vgl. BGHZ 87, 1, 4). Wenn alle Gesellschafter in der geschilderten Weise ihren Willen kundtun, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Gesellschafterversammlung abzuhalten, ohne daß noch weitere Handlungen, etwa eines Geschäftsführers, dazwischentreten sollten, so erklären sie damit auch, daß sie weitere Formalitäten oder Fristen nicht eingehalten haben wollen.
Schlagworte: Adressat der Einberufung, Einberufung der Gesellschafterversammlung, Einberufung durch einvernehmliche Festlegung aller Gesellschafter, Vollversammlung