HGB § 87, 87c
1. Gemäß § 87 III HGB hat der Handelsvertreter auch Anspruch auf Provision – und damit auch Anspruch auf Buchauszug – für solche Geschäfte, die er bis zu seinem Ausscheiden in der in der genannten Vorschrift beschriebenen Weise angebahnt hat, die aber erst danach abgeschlossen wurden.
2. Der Auskunftsanspruch auf „Mitteilung“ besteht grundsätzlich neben dem Anspruch auf Buchauszug (Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87c Rn. 23 mwN auch zur Gegenansicht).
3. Ein Einsichtsrecht (§ 87c IV HGB) besteht erst und nur dann, wenn der Buchauszug verweigert wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs (oder der Abrechnung gem. § 87c I HGB) bestehen (Hopt, a.a.O., Rn. 25).
Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Buchauszug, Handelsvertreter, Provision