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OLG München, Urteil vom 11.04.2018 – 7 U 1972/17

§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 199 Abs 4 BGB, § 87c Abs 2 HGB

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017, Az. 8 HK O 13704/15, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum, für den die Beklagte dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen hat, am 04.08.2005 beginnt.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel.

4. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017, Az. 8 HK O 13704/15, soweit es nicht abgeändert wurde, sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Erteilung eines Buchauszugs.

Die Beklagte veranstaltet die T.-Festivals in M. Der Kläger vermittelte auf der Grundlage einer am 22.07.1998 von den Parteien geschlossenen „Vereinbarung über die Akquisition von Sponsoren“ (Anl. K 1) als selbständiger Handelsvertreter der Beklagten Sponsoren, wobei über die Reichweite des Vertrages und seine nachfolgenden Änderungen Streit zwischen den Parteien besteht. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst die Erteilung eines Buchauszuges und sodann Zahlung der nach Erteilung des Buchauszuges zu beziffernden Provisionen.

Der Kläger beantragte in der ersten Stufe:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum ab 04.08.2005 bis 06.02.2017 einen Buchauszug zu erteilen, der eine geordnete Auskunft über sämtliche Sponsorenverträge (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Medienkooperationen, Gastro-Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Firmenfeiern und Anzeigensponsoren) der Beklagten einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und Bruttopreisen, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften beinhaltet.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 11.05.2017 (Az. 8 HK O 13704/15) die Beklagte in der Auskunftsstufe verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum ab 01.12.2011 bis 06.02.2017 einen Buchauszug zu erteilen, der eine geordnete Auskunft über sämtliche Sponsorenverträge der Beklagten (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäften, Sponsoren-Medienkooperationen, Anzeigensponsoren sowie Sponsoren-Firmenfeiern, bei denen die Firma mindestens 60.000,00 € bezahlt hat) einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und Bruttopreisen, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften beinhaltet. Dies gilt jedoch nicht für Sponsorenverträge mit Brauereien, Versicherungen und Banken mit Ausnahme folgender Bankhäuser: Bankhaus M., F. & Co., M.L. und B. V.Bank. Dies gilt ferner nicht für Sponsorenverträge mit der H., der MVG, A. B., SAE und R. B.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage auf Erteilung eines Buchauszuges abgewiesen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Teilurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags sein Klageziel hinsichtlich der Erteilung eines Buchauszugs mit Ausnahme von Sponsorenverträgen der Firma SAE GmbH weiter.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 11.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 8 HK O 13704/15, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum ab 04.08.2005 bis 06.02.2017 einen Buchauszug zu erteilen, der eine geordnete Auskunft über sämtliche Sponsorenverträge (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Medienkooperationen, Gastro-Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Firmenfeiern und Anzeigensponsoren) der Beklagten einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und Bruttopreise, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften beinhaltet. Dies gilt nicht für Sponsorenverträge der Beklagten mit der Firma SAE GmbH.

Die Beklagte beantragt:

Die Zurückweisung der Berufung.

Das Gericht hat am 22.11.2017 und am 21.02.2018 mündlich verhandelt. Es hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin S. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.11.2017 und 21.02.2018, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur insoweit begründet, als das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 04.08.2005 bis 30.11.2011 wegen Verjährung verneint hat. Ansonsten ist die Berufung unbegründet.

I.

Die Klage auf Erteilung eines Buchauszuges ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis.

Eine auf die Erteilung eines Buchauszuges gerichtete Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Hauptanspruch, das heißt der Provisionsanspruch verjährt wäre, da dann mit dem Buchauszug nichts mehr erreicht werden könnte. Hilfsansprüche, zu denen auch der Buchauszugserteilungsanspruch gehört, werden in diesem Fall gegenstandslos (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 1 zu § 87 c HGB).

Ein etwaiger Provisionsanspruch des Klägers ist jedoch für keines der Geschäfte, die vom Buchauszug erfasst sein sollen, das heißt Geschäfte ab dem 04.08.2005, verjährt.

1. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB ist noch nicht einmal angelaufen, da dies nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Kläger von den den Provisionsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Beklagte hat dem Kläger jedoch unstreitig keine Provisionsabrechnung erteilt, sodass eine Kenntniserlangung nicht vorliegt, da diese die Erteilung einer vollständigen und abschließenden Abrechnung über das jeweilige Geschäft bedingt (Hopt, aaO, Rdnr. 53 zu § 87 HGB). Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Kennenmüssen bestehen nicht.

2. Es liegt aber auch kein Fall der kenntnisunabhängigen Verjährung nach § 199 Abs. 4 BGB vor, da die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Kläger verfolgt Provisionsansprüche für die Vermittlung von Geschäften seit dem 04.08.2005. Der älteste Provisionsanspruch des Klägers, nämlich der für Vermittlungen im August 2005, kann jedoch frühestens am 31.08.2005 fällig geworden sein, da Ziffer 5.2 des zwischen den Parteien bestehenden Akquisitionsvertrages vorsieht, dass der Provisionsanspruch zwar mit Abschluss des Vertrages zwischen der Firma (d.h. der Beklagten) und dem Sponsor „entsteht“, dass der Provisionsanspruch jedoch erst am letzten Tag des Monats fällig wird, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Entstanden iSd. § 199 Abs. 4 BGB ist ein Anspruch jedoch grundsätzlich erst mit Fälligkeit (Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnrn. 43 und 3 zu § 199 BGB), sodass die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB für im August 2005 durch den Kläger vermittelte Verträge am 31.08.2005 begann und gemäß § 188 Abs. 2 BGB frühestens am 30.08.2015 24:00 Uhr endete.

Die Verjährung für den ältesten Provisionsanspruch des Klägers aus im August 2005 geschlossenen Verträge der Beklagten mit Sponsoren ist jedoch durch die am 04.08.2015 und damit vor Ablauf der frühestmöglichen Verjährungsfrist am 30.08.2015 beim Landgericht München I eingegangenen Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO gehemmt, da die Zustellung der Klage an die Beklagte „demnächst“ erfolgte. Das Landgericht hat nämlich mit Schreiben vom 06.08.2015 (Kostenbeleg II) beim Kläger den für die Klagezustellung erforderlichen Kostenvorschuss angefordert, der am 26.08.2015 bei der Landesjustizkasse einging (vgl. Kostenbeleg II), sodass sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Einzahlung des Vorschusses nicht um mehr als 14 Tage verzögerte (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, Rdnr. 6). Unter Zugrundelegung der normalen Postlaufzeit von drei Werktagen bis zum Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kläger und im Hinblick darauf, dass von einer Partei nicht verlangt werden kann, dass sie an Wochenendtagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge trägt (vgl. BGH, aaO, Rdnr. 9), hat der erst am 26.08.2015 erfolgte Zahlungseingang die Zustellung nicht um mehr als 14 Tage verzögert. Auf den weiteren Zeitablauf vom 26.08.2015 bis zur Zustellung der Klage an die Beklagte am 02.10.2015 hatte der Kläger keinen Einfluss, sodass dieser ihm auch nicht zugerechnet werden kann.

Für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB reichte auch die noch nicht bezifferte Stufenklage aus (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 2 zu § 204 BGB).

Da somit schon der älteste Provisionsanspruch des Klägers nicht verjährt ist, sind auch die später entstandenen Provisionsansprüche nicht verjährt.

Nach alledem greift die von der Beklagten gegen den Provisionsanspruch des Klägers mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.11.2015 (dort S. 15, Bl. 39 d.A.) erhobene Einrede der Verjährung nicht.

II.

Die Klage ist über den vom Landgericht zugesprochenen Umfang hinaus insoweit begründet, als der Kläger dem Grunde nach auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Buchauszuges für im Zeitraum vom 04.08.2005 bis 30.11.2011 vermittelte Sponsorengeschäfte hat.

Soweit das Landgericht ansonsten die Klage zurückgewiesen hat (hinsichtlich vom Kläger vermittelter Firmenfeiern, für die die Firma weniger als 60.000,00 € bezahlt hat, laut Anlage 2 zum Handelsvertretervertrag gesperrter Branchen sowie der Firmen H. MVG, A. B., SAE und R. B.), erfolgte die Klageabweisung dagegen zu Recht und ist die Berufung unbegründet.

1. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges auch für den Zeitraum vom 05.08.2005 bis 30.11.2011 ist weder verjährt noch verwirkt.

a. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt in der regelmäßigen Frist des § 195 BGB, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden, das heißt grundsätzlich fällig geworden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für den Buchauszugsanspruch bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat, da der Buchauszugsanspruch in den Moment entsteht, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, Rdnr. 14, OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urteil vom 14.07.2016, Az. 23 U 3764/15, Rdnr. 35). Denn dann erst erhält der Handelsvertreter regelmäßig Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (BGH, aaO, Rdnr. 25) und kann beurteilen, ob es weiterer Auskünfte in Form des Buchauszugs zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2016, Az. 6 U 12/15, Rdnr. 65). Anderenfalls würde dem Handelsvertreter zur Vermeidung der Verjährung zugemutet, seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über nicht abgerechnete Provisionen rein vorsorglich gerichtlich geltend zu machen (OLG Stuttgart, aaO, Rdnr. 65, so aber OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 26.10.2012, 16 U 150/11, Rdnr. 85).

Provisionsabrechnungen durch die Beklagte erfolgten jedoch unstreitig nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH hat damit im streitgegenständlichen Fall die Verjährungsfrist für die Erteilung des Buchauszugs noch gar nicht begonnen. Der Entscheidung des BGH liegt zwar der Fall eines verweigerten Buchauszugs zu Grunde. Bei bloßer Nichterteilung des Buchauszugs durch den Prinzipal ohne vorangegangene Weigerung kann aber auf Grund der gleichgelagerten Interessenlage nichts anderes gelten. Auch hier gibt es keinen Grund, den Handelsvertreter zu einem rein vorsorglichen Prozess zu zwingen, allein um die Verjährung des Buchauszugsanspruchs zu hemmen. Auch ist der Prinzipal im Hinblick auf die Verjährung nicht schutzwürdig, da er es selbst in der Hand hat, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs mit Erteilung einer abschließenden Provisionsabrechnung fällig zu stellen und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (vgl. BGH, aaO, Rdnr. 19).

Mit dieser Entscheidung des BGH vom 03.08.2017, die nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts lag und deshalb nicht von ihm berücksichtigt werden konnte, ist auch die bis dahin teilweise in der Rechtsprechung und auch vom Landgericht vertretene Meinung, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs spätestens mit dem Zeitpunkt beginnen solle, in dem die Provisionsabrechnung spätestens zu erwarten gewesen sei (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 26.10.2012, 16 U 150/11, Rdnr. 85, LG Frankenthal, Teilurteil vom 14.05.2013, Az. 1 HK O 10/12, Rdnr. 53), überholt, da sie der BGH ausdrücklich verworfen hat (BGH, aaO, Rdnr. 17).

Auch bezüglich des Anspruchs des Klägers aus § 87 c Abs. 2 HGB hat daher die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung keinen Erfolg.

b. Mangels Beginns der Verjährungsfrist wird damit die zeitliche Grenze für die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers nach § 87 c Abs. 2 HGB nur durch die Grundsätze der Verwirkung bestimmt. Demnach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. statt aller Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 87 zu § 242 BGB).

Es kann dahinstehen, ob im streitgegenständlichen Fall das Zeitmoment erfüllt ist, da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Denn dieses wäre nur gegeben, wenn die Beklagte sich aufgrund des vom Kläger geschaffenen Vertrauenstatbestands in ihren Maßnahmen so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete Geltendmachung des Rechts, das heißt hier des Buchauszugsanspruchs, ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. Grüneberg, aaO, Rdnr. 95 zu § 242 BGB). Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte.

Damit somit weder Verjährung noch Verwirkung vorliegen, war der Buchauszug auch für den Zeitraum vom 04.08.2005 bis 30.11.2011 zu erteilen.

2. Zu Recht hat das Landgericht dagegen einen Buchauszugserteilungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Vermittlung von Firmenfeiern, für die die Firma weniger als 60.000,00 € bezahlt hat, abgelehnt.

Zwar reicht für einen Buchauszugserteilungsanspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB bereits die bloße Möglichkeit aus, dass dem Handelsvertreter ein Anspruch auf Provision zustehen kann. Ein Buchauszug muss daher nur zu solchen Geschäften nicht erteilt werden, die nach Vertrag oder Gesetz einen Provisionsanspruch eindeutig nicht begründen können (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 9 zu § 87 c HGB, OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
, Beschluss vom 28.01.2011, Az. 12 U 744/10, Rdnr. 28). So liegt der Fall hier aber. Zwar hat der Kläger nach dem Handelsvertretervertrag grundsätzlich Anspruch auf Provision für jeden kausal auf seine Tätigkeit zurückzuführenden „Sponsorenvertrag“. Der Vertrag enthält allerdings keine Definition des Begriffes „Sponsorenvertrag“ und auch keine Angaben zu einem für einen Provisionsanspruch notwendigen Mindestvertragsvolumen.

Unter Sponsoring wird im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. die Definition bei Wikipedia) die Förderung u.a. von Veranstaltungen durch u.a. Unternehmen in Form von Geld-, Sach- und Dienstleistungen mit der Erwartung verstanden, dafür eine die eigenen Kommunikations- und Marketingziele unterstützende Gegenleistung zu erhalten. Ob damit beim Buchen einer vom Kläger vermittelten Firmenfeier auf einem der Festivals der Beklagten Sponsoring iSd. Handelsvertretervertrages vorliegt, hängt daher von den Gesamtumständen der Veranstaltung ab, insbesondere ob die Firmenveranstaltung nach außen publik gemacht wird, sodass die ausrichtende Firma mit der Veranstaltung im Rahmen des Festivals Besucher auf sich aufmerksam machen kann, sei es – wie der Kläger in seiner Parteivernehmung vom 26.09.2016 selbst ausgeführt hat (S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2016, Bl. 251 d.A.) – durch aufblasbare Werbesäulen vor dem Eingang, aufwendigere Tischdekorationen und Schilder oder durch Anzeigen im T.-Magazin oder der Website, sei es durch von der Beklagten organisierte Showteile. Eine Firmenfeier, für die die ausrichtende Firma dagegen lediglich Eintrittskarten erwirbt, ohne derartige Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen, ist demnach mangels Öffentlichkeitswirksamkeit kein Sponsoring iSd. Handelsvertretervertrages (so auch der Kläger in seiner Vernehmung vom 26.09.2016). Das Vertragsvolumen allein ist daher zwar kein ausschlaggebendes Kriterium. Da der Kläger aber im Rahmen seiner Parteivernehmung angab, dass „eine große Firmenfeier“, das heißt eine, die die zuvor von ihm zutreffend beschriebenen Kriterien für Sponsoring erfüllt, nur eine solche sei, für die die ausrichtende Firma mehr als 60.000,00 € bezahle, ist die Wertung des Landgerichts, dass „normale Firmenfeiern“ kein Sponsoring darstellen, nicht zu beanstanden.

3. Richtigerweise hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges hinsichtlich Sponsoren aus den in Anlage 2 zu Ziffer 4.1 S. 2 des Handelsvertretervertrages laut Anl. K 1 aufgeführten Branchen verneint, da die Parteien darin ausdrücklich vereinbarten, dass der Akquisiteur „nicht berechtigt (ist), Sponsoren aus folgenden Branchen zu gewinnen: Brauereien, Versicherungen, Banken mit Ausnahme folgender Bankhäuser: Bankhaus M., F. & Co., M. L., B. V.Bank“.

a. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2016 durchgeführten Beweisaufnahme kam das Landgericht zu Recht zu dem Schluss, dass es sich nicht davon überzeugen habe können, dass – wie vom Kläger behauptet – die Parteien in einem Gespräch am 24.01.2000 die in Ziffer 4.1 S. 2 des Handelsvertretervertrages iVm. Anlage 2 zum Handelsvertretervertrag vereinbarte Sperre einiger Branchen aufgehoben hätten.

Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Denn hierdurch werden keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nach der genannten Vorschrift an derartige Feststellungen gebunden. Diese Bindung gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen bestehen und durch diese konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründet werden.

Derartige Zweifel liegen vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 8.6.2004, Az. VI ZR 199/03, Rdnr. 13; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, München 2017, Rdnrn 1 – 3 zu § 529). Letzteres ist nicht der Fall, wenn das Erstgericht unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu den Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Die Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Daher darf er einem Zeugen oder einer Partei glauben, obwohl objektive Umstände Zweifel an der Richtigkeit der Angaben begründen mögen, oder trotz widersprüchlicher Aussagen von Zeugen, Parteien oder Sachverständigen eine Beweisbehauptung als bewiesen erachten (zu alledem vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 13 zu § 286).

Das Landgericht hält sich bei der Bewertung der Aussagen des von ihm als Partei vernommenen Klägers und der ebenfalls als Partei vernommenen Geschäftsführerin der Beklagten sowie der vorgelegten Unterlagen im Rahmen der ihm gemäß § 286 ZPO hierzu eingeräumten freien Überzeugung, ohne hierbei gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen zu haben. Der Senat hält eine Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb hier nicht für veranlasst. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung in hinreichender und nachvollziehbarer Weise dargestellt. Das Erstgericht war auch nur gehalten, die für seine Entscheidung maßgebenden Erwägungen darzustellen, die nach Auffassung des Senats die Entscheidung auch tragen.

Insbesondere stützt die Angabe des Klägers in seiner Parteivernehmung vom 26.09.2016 (S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2016, Bl. 249 d.A.), es sei bei dem behaupteten Gespräch vom 24.01.2000 nicht einmal über den Vertrag gesprochen worden, den Schluss des Landgerichts, da es nicht nachvollziehbar erscheint, dass inhaltlich eine Vertragsänderung vereinbart, der zugrundeliegende Vertrag dabei aber gar nicht angesprochen worden sein soll.

b. Keinen Erfolg hat der Kläger schließlich auch mit seiner Behauptung, die Parteien hätten durch eine übereinstimmende abweichende spätere Vertragspraxis die Branchensperre in Anlage 2 des Handelsvertretervertrages aufgehoben. Zwar kann bei einem Dauerrechtsverhältnis eine vom geschriebenen Vertrag abweichende langjährige einverständliche Übung zu einer konkludenten Änderung des Vertrages führen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 5 zu § 311 BGB). Jedoch stützt schon der eigene Vortrag des Klägers eine derartige derogierende spätere Vertragspraxis nicht. Denn der Kläger führt selbst aus, dass er hinsichtlich der Vermittlung von Sponsorenverträgen mit Brauereien jeweils „mit explizitem Auftrag“, „auf ausdrückliche Weisung“ oder auf Aufforderung der Geschäftsführerin der Beklagten tätig geworden sei (Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.01.2016, S. 35, Bl. 104 d.A.). Gleiches gelte für die Vermittlung von Sponsoren aus den Bereichen Versicherungen und Banken; auch hier sei er nur im Auftrag der Beklagten tätig geworden. Demnach setzte selbst nach dem Vortrag des Klägers ein Tätigwerden des Klägers in den nach Anlage 2 des Handelsvertretervertrages gesperrten Branchen immer einen ausdrücklichen Auftrag der Beklagten voraus. Dies spricht aber gerade gegen eine einvernehmliche allgemeine Aufhebung der Branchensperre. Denn die Notwendigkeit eines speziellen Auftrages für jedes Tätigwerden bedeutet, dass beiden Parteien stets bewusst war, dass die Brauerei-, Versicherungs- und Bankenbranche grundsätzlich nicht in den Vertragsbereich, in dem der Kläger frei und ohne konkreten Einzelauftrag der Beklagten operieren konnte, fielen.

c. Grundsätzlich denkbar ist daher nur ein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs hinsichtlich von ihm auf der Basis einer Einzelweisung der Beklagten vermittelter Sponsorenverträge. Der Kläger trägt insoweit acht erfolgreiche Vermittlungen mit vier verschiedenen Kunden vor (Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.05.2016, S. 16, Bl. 232 d.A.).

aa. Unstreitig sind die vom Kläger im Jahr 2000 und 2001 im Auftrag der Beklagten vermittelten Sponsorenverträge mit der Brauerei B. für die T.-Festivals 2000 und 2001. Ein Anspruch nach § 87 c Abs. 2 HGB scheitert insoweit jedoch unabhängig von der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede schon daran, dass die Sponsorenverträge in den Jahren 2000 und 2001 und damit außerhalb des streitgegenständlichen Auskunftszeitraums (04.08.2005 bis 06.02.2017) geschlossen wurden.

bb. Gleiches gilt für die vom Kläger behaupteten (von der Beklagten aber hinsichtlich der Jahre 2000 und 2002 mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.11.2016, S. 3, Bl. 274 d.A.) bestrittenen) Vermittlungen von Sponsorenverträgen mit der A. E. Bank in den Jahren 2000, 2001 und 2002 (Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.05.2016, S. 16, Bl. 232 d.A.).

cc. Hinsichtlich der weiteren vom Kläger behaupteten erfolgreichen Vermittlungen von Sponsorenverträgen zwischen der Beklagten und der S.L. in den Jahren 2006 und 2007 und der B.-Versicherung im Jahr 2008 (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.05.2016, S. 16, Bl. 232 d.A.) fehlt es angesichts des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten an einem hinreichenden Nachweis durch den beweisbelasteten Kläger. Insbesondere das mit Anl. K 34 vorgelegte „Sponsoringkonzept für die S.L. Deutschland“ beweist nur, dass der Kläger Vermittlungsbemühungen unternommen hat, nicht aber – worauf es allein ankommt -, dass er einen einen Provisionsanspruch auslösenden Vermittlungserfolg erzielt hätte.

dd. Die weiteren in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 22.01.2016 (dort S. 19 – 29, 35, 36) und vom 11.05.2016 (dort S. 14 ff., Bl. 230 ff. d.A.) vorgetragenen Vermittlungsbemühungen können einen Buchauszugsanspruch nach § 87 c Abs. 2 HGB schon deshalb nicht begründen, da nach dem Handelsvertretervertrag von der Beklagten eine Provision nicht für schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Versuchsstadium steckengebliebene Vermittlungsbemühungen, sondern nur für erfolgreiche Vermittlungen geschuldet ist. Die Erteilung eines Buchauszuges kommt deshalb insoweit nicht in Betracht.

4. Das Landgericht hat auch zu Recht den Buchauszugsanspruch des Klägers nicht auf Sponsorenverträge zwischen der Beklagten und der H. GmbH, der MVG, A. B., SAE sowie R. B. erstreckt.

a. Bezüglich der H. ergibt sich dies aus der Vereinbarung zwischen den Parteien, auf die in der Email vom 27.05.2002 (Anl. B 13) Bezug genommen wird. In dieser Email führt der Kläger selbst aus, dass die Parteien auf der Grundlage einer Abrechnung vom 16.04.2002 vereinbart hätten, dass der Kläger (u.a.) die H. als Kunden an die Beklagte abgebe. Dies folgt auch aus der Parteivernehmung des Klägers vom 26.09.2016 (S. 11, 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2016, Bl. 257/258 d.A.).

aa. Anhaltspunkte, dass sich die am 16.04.2002 getroffene Abrede über die Abgabe von Kunden durch den Kläger an die Beklagte nur auf die T. Festivals 2001 und 2002, nicht aber auch auf spätere Festivals bezogen hätte, gibt es nicht. Vielmehr spricht der Wortlaut des Emails vom 27.05.2002 (Anl. B 13) gegen eine solche Beschränkung. Denn wenn die Abgabe nicht für zukünftige Festivals hätte gelten sollen, würde der Passus „Falls Du es wünscht, werde ich diese T.-Kunden weiterhin betreuen“ keinen Sinn ergeben, da dann die abgegebenen Kunden für die Zukunft ohnehin beim Kläger verblieben wären. Sinnhaft wird der Passus nur, wenn die Abgabe auch für zukünftige Festivals gelten sollte.

bb. Die durch die Abrede vom 16.04.2002 vorgenommene Änderung des Handelsvertretervertrages vom 22.07.1998 (Anl. K 1) war auch mündlich möglich, da die Schriftformklausel in Ziffer 9 des Handelsvertretervertrages keine doppelte ist.

cc. Die Abänderung scheitert auch entgegen der Ansicht der Berufung nicht daran, dass die Beklagte den Inhalt der Email vom 27.05.2002 (Anl. B 13) laut des von der Geschäftsführerin der Beklagten darauf angebrachten Vermerks erst am 12.09.2002 gegenüber dem Kläger bestätigte. Auf den Zeitpunkt der Annahme iSd. § 147 BGB der Email kommt es nämlich nicht an, da die Vereinbarung über die Abänderung des Handelsvertretervertrages nicht durch die Email des Klägers vom 27.05.2002 und deren Annahme durch die Beklagte erfolgte, sondern – was sich auch aus der Parteivernehmung des Klägers vom 26.09.2016 ergibt – durch die mündliche Vereinbarung im Verlauf des „Abrechnungstreffens“ vom 16.04.2002. Die Email vom 27.05.2002 ist daher kein an die Beklagte gerichtetes Angebot des Klägers auf Abänderung des Handelsvertretervertrages, das der Annahme durch die Beklagte bedurft hätte, um eine vertragliche Wirksamkeit zu erlangen. Vielmehr ist es nur die Bestätigung der bereits am 16.04.2002 mündlich getroffenen Abänderungsvereinbarung durch den Kläger, die ihrerseits keiner weiteren Bestätigung durch die Beklagte bedurfte. Auf den Zeitpunkt der Bestätigung der Bestätigung durch die Beklagte kommt es daher nicht an.

dd. Da der Kläger mit der Abänderungsvereinbarung vom 16.04.2002 nicht auf seinen Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs verzichtete, verstößt die Vereinbarung vom 16.04.2002 auch nicht gegen § 89 b Abs. 4 HGB.

ee. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es sich bei der Vereinbarung vom 16.04.2002 um ein Scheingeschäft iSd. § 117 BGB handeln sollte.

b. Aufgrund der Abänderungsvereinbarung vom 16.04.2002, die sich laut der Email des Klägers vom 27.05.2002 (Anl. B 13) auch auf die MVG erstreckte, besteht aus den oben unter a. dargelegten Gründen auch kein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges hinsichtlich von Sponsorenverträgen der Beklagten mit der MVG.

Unabhängig davon gibt es aber insoweit auch allein schon deshalb keinen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges, da die Parteien in einer Vereinbarung vom 14.05.2014 (Anl. K 2) ausdrücklich feststellten, „dass es sich beim MVG um einen Kunden von T. handelt“ und dass Provisionen insofern nicht anfallen. Gleichzeitig vereinbarten sie eine Betreuungspauschale. Aufgrund dieses ausdrücklich vereinbarten, nach § 87 HGB zulässigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. VIII ZR 87/14, Rdnr. 12, Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 48 zu § 87 HGB) Provisionsverzichts ist davon auszugehen, dass davon auch ein Verzicht auf den Buchauszugserteilungsanspruch umfasst ist, da ein Buchauszug nur zur Abklärung von Provisionsansprüchen Sinn macht, der Kläger aber auf Provisionen hinsichtlich der MVG ausdrücklich verzichtet hat und ihm nur eine Betreuungspauschale bezahlt werden sollte.

c. Zutreffend hat das Landgericht auch einen Buchauszugserteilungsanspruch bezüglich Sponsorengeschäften mit A. B. verneint, da auch A. B. Gegenstand der Abänderungsvereinbarung vom 16.04.2002 (laut Email vom 27.05.2002., Anl. B 13) war, gegen deren Wirksamkeit – wie oben unter a. dargelegt – keine Bedenken bestehen.

Insoweit als der Kläger bezüglich A. B. vorgetragen hat, die Abänderungsvereinbarung vom 16.04.2002 sei von den Parteien zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben und der Kläger von der Beklagten erneut mit der Vermittlung von Sponsorenverträgen mit A. B. beauftragt worden, so hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis einer derartigen Neubeauftragung nicht zur Überzeugung des Gerichts führen können. Denn die in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2018 zur klägerischen Behauptung einer Neubeauftragung vom Senat vernommene Zeugin S., die bis 2009 bei A. B. mit der Aushandlung von Kooperationsverträgen mit der Beklagten befasst war, hatte aufgrund des über 10 Jahre zurückliegenden Geschehens glaubhaft keine konkrete Erinnerung mehr an die Verhandlungen bezüglich einer Kooperation von Antenne Bayern mit der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2007. Sie erinnerte sich nur noch schemenhaft an ein Gespräch mit der Geschäftsführerin der Beklagten in größerer Runde, das zu einem der Zeugin nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt zur Bereinigung von Unstimmigkeiten mit der Beklagten geführt wurde. Die Zeugin berichtete auch nicht von einer Unterbrechung der Geschäftsbeziehung zwischen Antenne Bayern und der Beklagten, die schon begrifflich Voraussetzung für die vom Kläger behauptete Neuvermittlung wäre, sondern sagte demgegenüber lediglich, dass die Fortführung zum Zeitpunkt des Gesprächs in größerer Runde in Frage gestanden sei.

d. Den in erster Instanz noch geltend gemachten Buchauszugserteilungsanspruch hinsichtlich der Firma SAE hat der Kläger in der Berufung nicht mehr weiterverfolgt.

e. Schließlich hat das Landgericht dem Kläger auch zu Recht aufgrund der Vereinbarung vom 26.05.2014 (Anl. K 3) einen Buchauszug im Hinblick auf Sponsorenverträge der Beklagten mit der Firma R. B. verweigert. Denn darin kommen die Parteien hinsichtlich R. B. „überein, dass Marc Spranger für diese Kunden keine Provision mehr zu beanspruchen hat und auch künftig nichts mehr erhält“ (Ziffer 2. der Vereinbarung vom 26.05.2014). Wie bereits oben unter b. ausgeführt, umfasst ein derartiger Provisionsverzicht auch einen Verzicht auf Erteilung eines ansonsten nutzlosen Buchauszugs.

Gründe für eine etwaige Unwirksamkeit des mit der Vereinbarung vom 26.05.2014 (Anl. K 3) vereinbarten Verzichts sind nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht der Berufung folgt eine Unwirksamkeit nicht aus § 87 a Abs. 1 S. 3 HGB, da § 87 a HGB nur Vereinbarungen über die Fälligkeit des Provisionsanspruchs betrifft, nicht aber über den Provisionsanspruch selbst. Der Provisionsanspruch ist in § 87 HGB geregelt. Diese Vorschrift ist jedoch – wie bereits oben unter b. ausgeführt – dispositiv.

§ 89 b Abs. 4 S. 1 HGB greift nicht, da sich die Vereinbarung vom 26.05.2014 nicht auf den Handelsvertreterausgleich, sondern auf Provisionen bezieht.

Eine Inhaltskontrolle des Handelsvertretervertrages nach § 307 BGB findet nicht statt, da es sich dabei nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern unstreitig um eine Individualabrede handelt.

Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger keine Zwangslage bei Vertragsabschluss dargelegt.

III.

Der Kostenfolge beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage des Verjährungsbeginns beim Buchauszugsanspruchs nach § 87 c Abs. 2 HGB ist durch die Entscheidung des BGH vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17 geklärt. Im Übrigen waren nur Fragen des Einzelfalls zu würdigen.

Schlagworte: Buchauszug, Handelsvertretervertrag, Provision