Einträge nach Montat filtern

OLG München, Urteil vom 12.03.2014 – 7 U 476/13

§ 241 AktG

Der Senat tritt dem Landgericht in Ergebnis und Begründung auch insoweit bei, als es die vollständige Beantwortung einzelner Fragen offen gelassen hat, weil diese nicht zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich waren (§ 131 Abs. 1 AktG). Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf § 243 Abs. 4 S. 1 AktG zu verweisen, wonach wegen der Nichterteilung von Informationen durch den Vorstand nur angefochten werden kann, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine Anfechtung der gegenständlichen Beschlüsse nicht auf die unterbliebene Vorlage des Jahresabschlusses der E. Leben gestützt werden kann. Nach § 175 Abs. 2 S. 3 AktG sind bei Mutterunternehmen lediglich der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats hierzu auszulegen. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Pflicht zur Auslegung der Jahresabschlüsse von Tochter- und Enkelgesellschaften nicht besteht. Nichts anderes ergibt sich aus § 131 Abs. 1 S. 4 AktG. Auch dort ist nur vom Konzernabschluss und Konzernlagebericht die Rede. Zwar erstreckt sich die Auskunftspflicht hiernach auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Verlangt wurden aber nicht mündliche Ausführungen zur Lage der E. Leben in der Hauptversammlung, sondern die Vorlage des Jahresabschlusses. Ob dieses Verlangen das Begehren mündlicher Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Jahresabschlusses der E. Leben als minus umfasst, kann mit dem Landgericht offen bleiben. Ein objektiv urteilender Aktionär hätte die Kenntnis des Jahresabschlusses der ERGO Leben nicht als wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner Rechte angesehen (§ 243 Abs. 4 S. 1 AktG). Zu entscheiden war über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten, die wie dargestellt keine rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Organe der E. Leben hatten, so dass die Kenntnis des Jahresabschlusses der E. Leben keine Rückschlüsse auf die Pflichterfüllung der Organe der Beklagten erlaubt hätte.

Schlagworte: Informationsrechte des Gesellschafters, Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen nach § 241 AktG analog und nach GmbHG, Nichtigkeitsgründe