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OLG München, Urteil vom 12.11.1997 – 7 U 2929/97

§ 15 GmbHG, § 34 GmbHG, § 45 GmbHG, § 48 GmbHG, § 51a GmbHG, § 243 Abs 4 AktG

Der Beschluß über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils aus wichtigem Grund ist anfechtbar, wenn der Antragsteller den Vorwurf in der Gesellschafterversammlung nicht nennt und so dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, seinen Standpunkt zu erläutern und auf das Abstimmverhalten der anderen Gesellschafter einzuwirken.

Erster tragender Anfechtungsgrund aber ist die Tatsache, daß die Mehrheitsgesellschafterin in der Gesellschafterversammlung zwar pauschal das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Einzug der klägerischen Geschäftsanteile behauptet, sich aber gleichzeitig – und das ist unstreitig – geweigert hat, hierzu nähere Ausführungen zu machen.

Jeder Gesellschafter hat das Recht, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung einer Gesellschafterversammlung zu äußern (vgl. Rowedder, GmbHG, 3. Aufl., § 48 Rn. 12). Insbesondere dann, wenn es im Ergebnis um den Ausschluß eines Gesellschafters geht, muß dem Betroffenen auch ausreichend Gelegenheit gegeben werden, zu den gegen ihn erhobenen Anwürfen Stellung zu nehmen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., Anhang § 34 Rn. 9; Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 15 Rn. 140). Dies setzt zunächst einmal zwingend voraus, daß dem Betroffenen mitgeteilt wird, was genau ihm eigentlich zur Last gelegt werden soll. Die Vorwürfe müssen in der Versammlung selbst behandelt und besprochen werden, um dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, seinen Standpunkt zu erläutern und auf das Abstimmungsverhalten der anderen Gesellschafter einzuwirken (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 23. Senat, BB 93, 247/8). Der Einwand, dies hätte sich im Ergebnis auf die Beschlußfassung nicht ausgewirkt, ist der Nebenintervenientin hierbei versagt. Es gilt § 243 Abs. 4 AktG analog; die rechtswidrige Informationsverweigerung berechtigt zur Anfechtung ohne konkrete Kausalitätsprüfung (vgl. Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 45 Rn. 103). Nur wenn bei vernünftiger (objektiver) Sicht der Dinge ein anderes Beschlußergebnis schlechthin unter keinen Umständen in Betracht gekommen wäre, müßte eine Anfechtung ausscheiden. Hierfür gibt es im vorliegenden Fall indessen keine Anhaltspunkte.

Die Nebenintervenientin stimmt dem in ihrer Berufungsbegründung für einen „einfach gelagerten Fall” durchaus zu, meint aber, daß im vorliegenden Fall besondere Gründe vorgelegen hätten, die eine Informationsverweigerung gerechtfertigt hätten. Richtig ist, daß jedes Recht unter dem Vorbehalt steht, daß es nicht mißbraucht werden darf. Der Senat tritt der Auffassung bei, daß dann, wenn die Preisgabe von Informationen die Gefahr einer Schädigung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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heraufbeschwört, auch der Informationsanspruch des von einer Ausschließung bedrohten Gesellschafters seine Grenzen finden kann (vgl. Rowedder, GmbHG, 3. Aufl., § 51 Rn. 11, 16).

Im vorliegenden Fall sieht der Senat jedoch solche Umstände nicht als gegeben an. Die Argumentation der Nebenintervenientin, es hätte die Gefahr bestanden, daß der Kläger F. die Beweisführung zur Klärung der auch strafrechtlich relevanten erhobenen Vorwürfe hätte vereiteln können, indem er auf die maßgeblichen Mitarbeiter der betroffenen Banken eingewirkt und die Abgabe einer schriftlichen Erklärung der Banken verhindert hatte, erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unschlüssig. Zum einen ist die Nebenintervenientin der Behauptung der Kläger nicht entgegengetreten, ihr Vorstandsmitglied Dr. W. habe Herrn F. bereits in der Gesellschafterversammlung vom 29.3.1995 vorgeworfen, er habe kreditgefährdende Behauptungen gegenüber Banken aufgestellt. Der Kläger F. war daher über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Sache bereits informiert. Es hätte die Gefahr einer „Intervention” des Herrn F. kaum wesentlich erhöht, wenn die Nebenintervenientin auch noch bekannt gegeben hätte, daß sie diese Vorwürfe auch zum Anlaß nehmen wollte, die Geschäftsanteile der Kläger einzuziehen. Zum anderen wäre es im Zuge etwaiger Ermittlungen gegen Herrn F. wie auch im Zuge etwaiger zivilrechtlicher Auseinandersetzungen maßgeblich nicht auf den Inhalt einer schriftlichen Bestätigung der Banken, sondern auf die Aussagen der an den Gesprächen beteiligten Mitarbeiter angekommen, zumal nach Vorlage einer Erklärung des (nichtssagenden) Inhalts, wie sie die Bank am 1.8.1996 gegenüber der Nebenintervenientin abgegeben hat. Schließlich und endlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche (Zwangs-)Mittel dem Kläger F. zur Verfügung gestanden hätten, um in weiteren Gesprächen mit den Mitarbeitern der betroffenen Banken diese veranlassen zu können, gegenüber den Ermittlungsbehörden, vor Gericht o.a. wahrheitswidrige Erklärungen abzugeben.

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Einstweiliger Rechtsschutz auf Durchsetzung von Informations- und Auskunftsansprüchen, Einziehung des Geschäftsanteils, Informationsanspruch nach § 51 a GmbHG, Problemstellung, Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters, Wegfall wichtiger Grund durch Zeitablauf, Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses