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OLG München, Urteil vom 12. Mai 2016 – 23 U 3572/15

§ 23 AktG, § 237 AktG, §§ 237ff AktG, § 246a AktG, § 138 BGB, § 328 BGB, § 622 BGB, § 256 ZPO

1. Unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO können auch wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossene Aktionäre Feststellungsklage hinsichtlich der Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung erheben.

2. Aktionäre einer personalistisch strukturierten Aktiengesellschaft können aus wichtigen, in ihrer Person liegenden Gründen im Wege der Zwangseinziehung der Aktien nach § 237 AktG aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (Anschluss BGH, 22. Januar 2013, II ZR 80/10, WM 2013, 264).

3. Die Einzelheiten einer Zwangseinziehung können in einer satzungsergänzenden Nebenabrede getroffen werden, auch hinsichtlich der Höhe des Einziehungsentgelts.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.08.2015, Az. 5 HK O 223/15 in Ziffer I. und II. aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je einem Drittel zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014.

Die Beklagte ist eine am 01.07.2011 gegründete Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 50.000,– €. Sie ist die Obergesellschaft der D.-Unternehmensgruppe, innerhalb der die Beklagte als Holding-Gesellschaft in erster Linie die Beteiligungen der Unternehmensgruppe hält und verwaltet. Herr T. A. hielt 2.012 Namensstückaktien in seiner Person und 6.727 Stückaktien treuhänderisch. Eine Gruppe von sieben Aktionären hielt jeweils 2.000 Namensstückaktien. Die restlichen Aktionäre hielten wie der Kläger zu 1) 908 oder wie die Kläger zu 2) und zu 3) 909 Namensstückaktien. Die Kläger zu 1) bis 3) beendeten vor der Hauptversammlung vom 06.12.2014 ihre Tätigkeit in der Unternehmensgruppe und kündigten jeweils ordentlich im Jahr 2014 ihre Kommanditbeteiligungen an der D. Associates GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sowie der D. Business Solution GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Die weiteren Aktionäre der Beklagten behielten ihre Kommanditanteile an diesen Gesellschaften und arbeiteten weiter in der D.-Unternehmensgruppe mit.

Die Satzung der Beklagten (Anlage K 2) enthielt u.a. folgende Bestimmungen:

„§ 6 Einziehung von Aktien

(1) Die Einziehung von Aktien durch die Gesellschaft ist nach Maßgabe von § 237 AktG zulässig.

(2) Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn

(e) ein wichtiger in der Person des Aktionärs liegender die Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt, insbesondere im Sinne des § 133 HGB. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere stets dann gegeben, wenn der Aktionär gröblich gegen seine Pflichten als Aktionär, insbesondere aus dieser Satzung verstößt oder wenn er unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zur Gesellschaft tritt.

§ 15 Teilnahmerecht und Stimmrecht

(1) Zur teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigten Vertreter berechtigt. Umschreibungen im Aktienregister finden in den letzten acht Tagen vor der Hauptversammlung nicht mehr statt.

…“

Am 01.07.2011 schlossen die Aktionäre der Beklagten unter Beteiligung der Kläger zu 1) bis 3) eine schriftlich verfasste satzungsergänzende Nebenabrede (Anlage B 11), in der u.a. folgende Bestimmung enthalten war:

„§ 10 Einziehung; Call- & Put-Option

(1) In der Zeit von der Gründung der D. Equity Partners AG bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der Gründung gilt als wichtiger Grund für eine Einziehung nach § 6 Abs. 2 lit. e der Satzung das Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ausscheiden eines Gesellschafters
aus der D. -Gruppe (vgl. Definition des aktiven Gesellschafters in § 6 Abs. 4 Satz 4 mit Ausnahme des alters- oder krankheitsbedingten Ausscheidens).

(2) Im Fall des Ausscheidens aus der D.-Gruppe im Sinn des Abs. 1 räumt jeder ausscheidende Gesellschafter den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Aktien zueinander das Recht zum Erwerb der Aktien (unabhängig vom tatsächlichen Unternehmenswert) zum dreifachen des Nennwerts ein. In gleicher Weise kann der ausscheidende Gesellschafter von den verbleibenden Gesellschaftern verlangen, dass diese im Verhältnis ihrer Aktien zueinander seine Aktien (unabhängig vom tatsächlichen Unternehmenswert) zum dreifachen des Nennwerts erwerben. Der Kaufpreis ist in jedem Fall innerhalb von 12 Monaten zu zahlen.“

Eine derartige Bestimmung findet sich in der satzungsergänzenden schriftlichen Nebenabrede vom 25.01.2014 – hinsichtlich der zwischen den Parteien streitig ist, ob diese wirksam abgeschlossen wurde – nicht (Anlage B 12).

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Satzung der Beklagten sowie der satzungsergänzenden Nebenabreden wird auf die Anlagen K 2, B 11 und B 12 Bezug genommen.

Die Kläger leisteten im Zuge der Einbringung ihrer Kommanditanteile an der D. Equity Partners GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in die D. Management GmbH ihre Kommanditeinlagen in Höhe von jeweils 1.000,– €. Weitere finanzielle Mittel für ihre Beteiligungen an den Unternehmen der D.-Gruppe brachten die Kläger nicht auf.

In der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten für den 06.12.2014 (Anlage K 1) führte der Vorstand der Beklagten zu den Voraussetzungen für die teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts auf Seite 13 folgendes aus:

„Zur teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre oder deren in zulässiger Weise bevollmächtigten Vertreter berechtigt.“

Am 06.12.2014 fand die Hauptversammlung der Beklagten statt, an der die Kläger – jeweils vertreten durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten – teilnahmen. Während der Hauptversammlung, bei der 42.365 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen vertreten waren, wies der Versammlungsleiter darauf hin, die Eingangskontrolle verbleibe bis zum Ende der Hauptversammlung; sollte man die Hauptversammlung verlassen, könne man einem anderen anwesenden Aktionär eine Vollmacht zur Vertretung erteilen.

Die Hauptversammlung fasste zu Tagesordnungspunkt 5 den Beschluss, das Grundkapital im Wege der gestatteten Zwangseinziehung zum Zwecke des Ausschlusses der Kläger zu 1) bis 3) als Aktionäre aus jeweils einem wichtigen in der Person des jeweiligen Aktionärs liegenden Grund um insgesamt 2.726,– € auf 47.274,– € nach den Vorschriften über die vereinfachte Einziehung herabzusetzen. Die Herabsetzung sollte durch Einziehung sämtlicher auf die Kläger lautender Aktien geschehen. Die Hauptversammlung beschloss ferner, das Grundkapital der Gesellschaft um 2.726,– € auf 50.000,– € durch Ausgabe von 2.726 neuen, auf den Namen lautenden Aktien im Nennbetrag von jeweils 1,– € zu erhöhen. Zu Tagesordnungspunkt 6 wurde der Beschluss gefasst, dass die im Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Einziehung zu einem Einziehungsentgelt in Höhe des dreifachen Nennbetrages je eingezogene Aktie, d. h. von jeweils 2.727,– € für die Aktien der Kläger zu 2) und 3) und 2.724,– € für die Aktien des Klägers zu 1) erfolgt.

Hinsichtlich der zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Satzungsänderungen stellte der Versammlungsleiter den Beschlussvorschlag – entgegen der in der Einberufung vorgesehenen getrennten Abstimmung – einheitlich zur Abstimmung. Durch Tagesordnungspunkt 7 lit. a sollte die Regelung in § 6 der Satzung der Beklagten über die Einziehung modifiziert werden. Tagesordnungspunkt 7 lit. b sah eine Modifizierung der Satzungsregelung dahingehend vor, dass neue Aktien nur an Aktionäre der Gesellschaft oder an solche natürlichen Personen ausgegeben werden, die für die D.-Gruppe beruflich tätig sind. Ferner sollte hinsichtlich der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte festgeschrieben werden, dass die Vollmacht nur an einen Mitaktionär erteilt werden könne. Nach der einheitlichen Beschlussfeststellung durch die Hauptversammlung kam es zu einer erneuten getrennten Abstimmung und Beschlussfassung entsprechend der Ankündigung in der Einladung zur Hauptversammlung.

Die Kläger zu 1) bis 3) erklärten nach Abschluss der Generaldebatte und der Beschlussfassung über die einzelnen Vorschläge Widerspruch zur Niederschrift des Notars.

Auf Antrag der Beklagten stellte das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 26.03.2015, Az.: 23 AktG 1/15 (Anlage B 17), fest, dass die Erhebung der Klagen der Kläger zu 1) bis 3) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu Tagesordnungspunkt 5 über die Herabsetzung des Grundkapitals durch die Einziehung von Aktien und die gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehe und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Der Antrag der Beklagten hinsichtlich des zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses der Hauptversammlung wurde wegen fehlender Statthaftigkeit zurückgewiesen.

Am 16.04.2015 wurde der Beschluss über die Kapitalherabsetzung und anschließende Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten in das Handelsregister eingetragen. Mit Einwurfeinschreiben vom 21.04.2015 (Anlagenkonvolut B 19) erklärte die Beklagte unter Hinweis auf die Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister gegenüber den Klägern zu 1) bis 3) die Einziehung der Aktien. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieses den Klägern zugegangenen Schreibens wird auf das Anlagenkonvolut B 19 Bezug genommen.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beschlussfassung über die Einziehung ihrer Aktien sei nichtig. § 6 der Satzung der Beklagten enthalte keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für einen Einziehungsbeschluss, da es unzulässig sei, das Einziehungsentgelt in das freie Ermessen der Hauptversammlung zu stellen. Es fehle daher bereits eine wirksame Satzungsermächtigung. Es liege auch kein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. e der Satzung vor, weil nicht ersichtlich sei, warum die Kläger gröblich gegen ihre Pflichten als Aktionär verstoßen haben sollen. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund in der Person des Aktionärs sei nur möglich, wenn der ausgeschlossene Aktionär satzungsändernde Beschlüsse verhindern könne und sein Verhalten die Erreichung der Zwecksetzung der Gesellschaft nachhaltig störe; hieran fehle es bei der von der Beklagten gegebenen Begründung. Der Ausschluss lasse sich nicht mit dem Ausscheiden als Kommanditisten der D. Associates GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und der D. Business Solution GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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rechtfertigen. Der Ausschluss der Kläger zu 1) und zu 2) als Aktionäre könne nicht auf den Vorwurf von Pflichtverletzungen, die diese als Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied begangen haben sollen, gestützt werden. Für den Bezugsrechtsausschluss in dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 b fehle der sachliche Grund. Zudem fehle ein gleichzeitiger Beschluss über das Einziehungsentgelt. Es müssten durch einheitlichen Beschluss sowohl die Voraussetzungen als auch die Einzelheiten der Durchführung der Einziehung festgesetzt werden. Das mit Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 festgesetzte Einziehungsentgelt in Höhe des dreifachen Nennbetrages widerspreche den zu § 305 Abs. 3 S. 2 AktG geltenden Grundsätzen, weshalb auf den Ertragswert abgestellt werden müsse. Dieser müsse angesichts der Höhe des ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns bei Werten zwischen 442,33 € und 575,03 € je Aktie liegen.

Die Satzungsänderung zu Tagesordnungspunkt 7 lit. a sei nichtig, weil in einer Aktiengesellschaft der Ausschluss aus in der Person des Aktionärs liegenden Gründen unzulässig sei. Die Verknüpfung zwischen Beendigung der beruflichen Tätigkeit und dem Ausscheiden aus der D. Associate GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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mit der vorgesehenen Abfindung von 3,– € je Aktie führe faktisch zu einer Tätigkeitsverpflichtung der Aktionäre und zu einem Kündigungsverbot. Die Regelung in dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 lit. b bedeute einen Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Bezugsrechtsausschluss alle Aktionäre gleichermaßen treffen müsse. Die Regelung zur Vertretung der Aktionäre verstoße gegen § 134 Abs. 3 AktG. Der Beschlussvorschlag habe auch nicht erneut zur Abstimmung gestellt werden dürfen.

Ein Verlust ihrer Aktionärsstellung sei aufgrund der nur unvollständigen Eintragungen im Handelsregister nicht eingetreten.
Die Angaben in der Einladung zur Hauptversammlung stünden in Widerspruch zu § 15 Abs. 1 S. 1 der Satzung. Der Versammlungsleiter habe im Verlauf der Hauptversammlung fehlerhafte Angaben zur Bevollmächtigung gemacht.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt:
I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 5 „Einziehung von Aktien, die Herabsetzung des Grundkapitals und die gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals unter teilweisem Ausschluss des BezugsrechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Bezugsrechts
“ mit dem Inhalt:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Wege der gestatteten Zwangseinziehung (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zum Zwecke des Ausschlusses der Aktionäre Dirk S., Dr. Ulrich N. und Gerrit B. aus jeweils einem wichtigen in der Person des jeweiligen Aktionärs liegenden Grund nach § 6 Abs. 2 lit. (e) der Satzung und der Beseitigung der jeweiligen Mitgliedschaftsrechte von € 50.000,– um 2.726,– € auf € 47.274,– herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Einziehung (§ 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG) zu Lasten des Bilanzgewinns.
Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung
(i) sämtlicher 908 Stück auf Herrn Dirk S. lautende Aktien der Gesellschaft gemäß Nr. 37 des aktuellen Aktienregisters im Gesamtnennbetrag von € 908,–,
(ii) sämtlicher 909 Stück auf Herrn Dr. Ulrich N. lautende Aktien der Gesellschaft gemäß Nr. 23 des aktuellen Aktienregisters im Gesamtnennbetrag von € 909,–,
(iii) sämtlicher 909 Stück auf Herrn Gerrit B. lautende Aktien der Gesellschaft gemäß Nr. 9 des aktuellen Aktienregisters im Gesamtnennbetrag von € 909,–.
Ein dem Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien gleichkommender Betrag ist in die Kapitalrücklage einzustellen. Die Kapitalherabsetzung und die Einziehung werden unverzüglich nach BeschlussfassungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
nach Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung durchgeführt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung festzulegen und die weiteren Schritte durchzuführen.
b) Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 47.274,– um € 2.726,– auf 50.000,– € gegen Bareinlagen erhöht durch Ausgabe von 2.726 neuen, auf den Namen lautenden Aktien im Nennbetrag von jeweils € 1,–.
Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von € 1,– je Aktie ausgegeben und sind ab dem 1. Januar 2014 gewinnberechtigt.
Die neuen Aktien werden den nach Einziehung verbleibenden Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 173:10 zum Preis von je € 1,– zum Bezug angeboten. Das Bezugsrecht für hierbei entstehende Spitzenbeträge wird ausgeschlossen. Eine Kompensation der ausgeschlossenen Spitzenbeträge erfolgt nicht.
Der Vorstand kann nach seinem Ermessen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Aktionären ein Recht auf Mehrbezug gewähren und/oder die nicht bezogenen neuen Aktien einschließlich der freien Spitzen durch Zuteilung innerhalb des Aktionärkreises frei verwerten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird im Bundesanzeiger ein Bezugsangebot veröffentlichen, welches neben der mindestens 14-tägigen Bezugsfrist die weiteren technischen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und deren Durchsetzung enthält.
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden) entsprechend der Durchführung der vorstehenden Kapitalmaßnahme anzupassen.
nichtig ist.
II. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 6 „Festsetzung des Einziehungsentgelts“ mit dem Inhalt:
Die in Tagesordnungspunkt 5 unter lit. a) vorgeschlagene Einziehung erfolgt zu einem Einziehungsentgelt in Höhe des dreifachen Nennbetrages je eingezogene Aktie, d. h. von jeweils € 2.727,– für die Aktien der Herren B. und Dr. N. und € 2.724,– für die Aktien des Herrn S.
nichtig ist.
III. Es wird festgestellt, dass der einheitliche Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“, insbesondere mit dem Inhalt:
a) § 6 wird wie folgt neu gefasst:
(1) …
(2) Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn
(e) die berufliche Tätigkeit des betroffenen Aktionärs für die D.-Gruppe mit Ausnahme von Alters- und/oder Gesundheitsgründen (einschließlich Todesfall) aus sonstigen Gründen endet, wobei dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der betroffene Aktionär weder Kommanditist der D. Associates GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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noch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft der D.-Gruppe ist;
(3) …
(6) Der Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden, erhält eine Einziehungsvergütung in Höhe des dreifachen Nennbetrags der eingezogenen Aktien. Im Fall der Übertragung nach Absatz 4 bemisst sich der vom Erwerber zu bezahlende Kaufpreis entsprechend dem Einziehungsentgelt. Die Regelungen in den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nur für Einziehungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse im Sinne von Absatz 4, die bis zum 8. September 2016 (einschließlich) gefasst werden.
b) Im Übrigen wird die Satzung wie folgt geändert:
aa) …
bb) Die neuen Aktien dürfen nur an Aktionäre der Gesellschaft oder an solche natürlichen Personen ausgegeben werden, die für die D.-Gruppe beruflich tätig sind.
cc) …
gg) …
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht kann nur an einen Mitaktionär erteilt werden. …
nichtig ist.
IV. Es wird festgestellt, dass der nach dem einheitlichen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“ gefasste erneute Beschluss zu Top 7 lit. a), insbesondere mit dem Inhalt:
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
(1) …
(2) Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn
(e) die berufliche Tätigkeit des betroffenen Aktionärs für die D.-Gruppe mit Ausnahme von Alters- und/oder Gesundheitsgründen (einschließlich Todesfall) aus sonstigen Gründen endet, wobei dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der betroffene Aktionär weder Kommanditist der D. Associates GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
noch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft der D.-Gruppe ist;
(6) Der Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden, erhält eine Einziehungsvergütung in Höhe des dreifachen Nennbetrags der eingezogenen Aktien. Im Fall der Übertragung nach Absatz 4 bemisst sich der vom Erwerber zu bezahlende Kaufpreis entsprechend dem Einziehungsentgelt. Die Regelungen in den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nur für Einziehungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse im Sinne von Absatz 4, die bis zum 8. September 2016 (einschließlich) gefasst werden.
nichtig ist.
V. Es wird festgestellt, dass der nach dem einheitlichen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“ gefasste erneute Beschluss zu Top 7 lit. b) mit dem Inhalt:
Im Übrigen wird die Satzung wie folgt geändert: aa) …
bb) Die neuen Aktien dürfen nur an Aktionäre der Gesellschaft oder an solche natürlichen Personen ausgegeben werden, die für die D.-Gruppe beruflich tätig sind.
gg) …
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht kann nur an einen Mitaktionär erteilt werden. …
nichtig ist.
Hilfsweise beantragen die Kläger für den Fall, dass die im Hauptantrag genannten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 nicht nichtig sind:
Die im Hauptantrag genannten Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 werden für nichtig erklärt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Satzungsermächtigung zur Einziehung der Aktien sei auch ohne eine Regelung zur Höhe des Einziehungsentgelts wirksam, weil in diesem Fall ein angemessenes Entgelt zu zahlen sei. Der Einziehungsgrund liege bei allen drei Klägern im beruflichen Ausscheiden aus der D.-Unternehmensgruppe. Alle weiteren Aktionäre hätten ein Interesse an der Rückgabe der Aktien der Gesellschaft, weil sonst das zugrunde liegende Modell der Familien- bzw. Partnergesellschaft auf Dauer nicht fortgesetzt werden könne. Die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
gebiete es, die Einziehung der Aktien bei Beendigung der beruflichen Tätigkeit in der D.-Gruppe zuzulassen. Die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses durch den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 b folge aus der Vermeidung freier Spitzen.
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 sei nicht nichtig. Über die Einziehung der Aktien und die Höhe des Einziehungsentgelts könne in gesonderten Beschlüssen entschieden werden. Die Begrenzung des Einziehungsentgelts auf das Dreifache des Nennbetrages sei durch den Beteiligungszweck sachlich gerechtfertigt. Das Beteiligungsmodell der Beklagten könne nicht auf Dauer fortgeführt werden, wenn jeder Aktionär, der beruflich aus der Unternehmensgruppe ausscheidet, zum Verkehrswert abgefunden werden müsste. Der Aktionär müsse aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in der personalistisch strukturierten Beklagten eine Beschränkung des Einziehungsentgelts hinnehmen. Zudem beruhe der Bilanzgewinn des Jahres 2013 auf einem einmaligen bilanziellen Sondereffekt aus dem Jahre 2012, ohne den es im Jahr 2012 einen Jahresfehlbetrag von 297,82 € gegeben hätte. Im Jahr 2013 habe sich ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 25.566,76 € ergeben, für das Jahr 2014 sei mit einem Jahresüberschuss in Höhe von ca. 210.000 € zu rechnen.
Hinsichtlich der von der Hauptversammlung zu Top 7 beschlossenen Satzungsänderungen sei aufgrund des Verlustes der Aktionärsstellung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, da die beschlossenen Satzungsänderungen auch keine mittelbaren Auswirkungen auf den noch verbliebenen Abfindungsanspruch oder andere noch ausstehende Ansprüche haben könnten.
Die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einberufung der Hauptversammlung
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enthalte keine irreführenden Angaben zur Stimmrechtsbevollmächtigung. Bei der Beklagten als nicht börsennotierter Aktiengesellschaft gebe es insoweit keine gesetzlichen Vorgaben. Die Hinweise des Versammlungsleiters während der Hauptversammlung hätten keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Beschlüsse, da unstreitig alle Aktionäre an allen Abstimmungen teilgenommen haben.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 5 „Einziehung von Aktien, die Herabsetzung des Grundkapitals und die gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals unter teilweisem Ausschluss des BezugsrechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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“ sowie der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 6 „Festsetzung des Einziehungsentgelts“ nichtig sind und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Nichtigkeit des Beschlusses über die Einziehung der Aktien der Kläger ergebe sich aus dem Zusammenspiel des Fehlens einer Regelung über die Entschädigung für den Verlust des Aktieneigentums und eine unzureichende sachliche Berechtigung für den Einziehungsbeschluss. Diese Teilnichtigkeit erfasse auch den Beschluss über die anschließende Kapitalerhöhung. Ferner sei der zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss über die Höhe des Einziehungsentgeltes in Anwendung von § 139 BGB analog nichtig. Die Klagen hinsichtlich der zu Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschlüsse über die Satzungsänderungen seien unzulässig, da infolge des Ausscheidens der Kläger aus der Beklagten das auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei.
Dagegen wenden sich die Kläger und die Beklagte mit ihren Berufungen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Aus § 10 Abs. 1 der satzungsergänzenden Nebenabrede vom 01.07.2011 ergebe sich, dass das Ausscheiden aus der D.-Gruppe ein wichtiger Grund für die Einziehung der Aktien sei. Das Landgericht hätte den Gesellschaftszweck berücksichtigen müssen. Der Zweck der Aktiengewährung sei gewesen, die Mitarbeiter nachhaltig zu binden, die Identifikation mit der D.-Gruppe zu stärken und die Mitarbeiter zu motivieren. Die Kläger seien an die satzungsergänzende Nebenabrede gebunden und nicht berechtigt, gegen Beschlüsse, die dieser Nebenabrede entsprechen, zu klagen. Die zweite satzungsergänzende Nebenabrede vom 25.01.2014 sei nicht abgeschlossen worden, da der Aktionär P. die Nebenabrede nicht unterzeichnet habe. Das festgesetzte Einziehungsentgelt sei angemessen. Bei personalistischen Aktiengesellschaften könne dieses unter dem Ertragswert angesetzt werden. Der Jahresabschluss 2014 weise anstatt des erwarteten Jahresüberschusses in Höhe von 210.000,– € einen Fehlbetrag von 11.286,73 € aus. Ein nach Ertragswerten ermitteltes Einziehungsentgelt sei daher geringer als das im Beschluss der Hauptversammlung festgesetzte Einziehungsentgelt in Höhe des dreifachen Nennbetrages der Aktien.
Die Beklagte beantragt daher:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 27. August 2015, Az.: 5 HK O 223/15: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil, soweit es mit der Berufung der Beklagten angegriffen wird, und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. In der Satzung fänden sich keine Vorgaben im Hinblick auf die Einziehungsbedingungen. Die Festsetzung der Höhe des Einziehungsentgeltes unterliege damit der freien Willensbildung durch die Hauptversammlung. Die Voraussetzungen, unter denen der Ausschluss eines Aktionärs aus Gründen, die in seiner Person liegen, zulässig ist, lägen nicht vor. Die satzungsergänzende Nebenabrede vom 01.07.2011 sei durch die satzungsergänzende Nebenabrede vom 25.01.2014 ersetzt worden. Es werde bestritten, dass der Aktionär Preisinger die satzungsergänzende Nebenabrede vom 25.01.2014 nicht akzeptiert habe. Die satzungsergänzende Nebenabrede vom 01.07.2011 sei außerordentlich gekündigt worden.
Die Kläger greifen mit ihrer Berufung das Urteil des Landgerichts insoweit an, als die Klage abgewiesen wurde. Das Landgericht habe verkannt, dass die Aktionärsstellung durch die Eintragung der Einziehung der Aktien und durch die Durchführung der Einziehung dann nicht verloren gehe, wenn der zugrunde liegende Beschluss der Hauptversammlung nichtig sei. Die Wirkung des § 224 AktG trete dann nicht ein.
Die Kläger beantragen daher:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 27. August 2015 (Az.: 5 HK O 223/15) wird teilweise aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat und insoweit abgeändert wie folgt:
Es wird festgestellt, dass der einheitliche Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“, insbesondere mit dem Inhalt:
a) § 6 wird wie folgt neu gefasst:
(1) …
(2) Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn
(e) die berufliche Tätigkeit des betroffenen Aktionärs für die D.-Gruppe mit Ausnahme von Alters- und/oder Gesundheitsgründen (einschließlich Todesfall) aus sonstigen Gründen endet, wobei dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der betroffene Aktionär weder Kommanditist der D. Associates GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
noch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft der D.-Gruppe ist;
(3) …
(6) Der Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden, erhält eine Einziehungsvergütung in Höhe des dreifachen Nennbetrags der eingezogenen Aktien. Im Fall der Übertragung nach Absatz 4 bemisst sich der vom Erwerber zu bezahlende Kaufpreis entsprechend dem Einziehungsentgelt. Die Regelungen in den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nur für Einziehungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse im Sinne von Absatz 4, die bis zum 8. September 2016 (einschließlich) gefasst werden.
b) Im Übrigen wird die Satzung wie folgt geändert:
aa) …
bb) Die neuen Aktien dürfen nur an Aktionäre der Gesellschaft oder an solche natürlichen Personen ausgegeben werden, die für die D.-Gruppe beruflich tätig sind.
cc) …
gg) …
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht kann nur an einen Mitaktionär erteilt werden. …
nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass der nach dem einheitlichen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Dezember 2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“ gefasste erneute Beschluss zu Top 7 lit. a, insbesondere mit dem Inhalt:
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
(1) …
(2) Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn
(e) die berufliche Tätigkeit des betroffenen Aktionärs für die D.-Gruppe mit Ausnahme von Alters- und/oder Gesundheitsgründen (einschließlich Todesfall) aus sonstigen Gründen endet, wobei dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der betroffene Aktionär weder Kommanditist der D. Associates GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
noch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft der D.-Gruppe ist;
(7) Der Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden, erhält eine Einziehungsvergütung in Höhe des dreifachen Nennbetrags der eingezogenen Aktien. Im Fall der Übertragung nach Absatz 4 bemisst sich der vom Erwerber zu bezahlende Kaufpreis entsprechend dem Einziehungsentgelt. Die Regelungen in den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nur für Einziehungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse im Sinne von Absatz 4, die bis zum 8. September 2016 (einschließlich) gefasst werden.
nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass der nach dem einheitlichen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“ gefasste erneute Beschluss zu Top 7 lit. b mit dem Inhalt:
Im Übrigen wird die Satzung wie folgt geändert:
aa) …
bb) Die neuen Aktien dürfen nur an Aktionäre der Gesellschaft oder an solche natürlichen Personen ausgegeben werden, die für die D.-Gruppe beruflich tätig sind.
gg) …
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht kann nur an einen Mitaktionär erteilt werden. …
nichtig ist.
Hilfsweise für den Fall, dass die im Hauptantrag genannten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 nicht nichtig sind, wird beantragt, die im Hauptantrag genannten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kläger seien aufgrund der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister und der nachfolgenden Einziehungshandlung nicht mehr Aktionäre der Beklagten, da die Beklagte erfolgreich ein Freigabeverfahren nach § 246a AktG durchgeführt habe. Ein schützenswertes Interesse der Kläger daran, gerichtlich gegen Satzungsänderungen, die nur für die Zukunft bedeutsam sind und von denen die Kläger persönlich nicht mehr betroffen sind, vorzugehen, sei nicht dargetan.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2016 verwiesen.
II.
1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten zu Tagesordnungspunkt 5 und 6 sind weder nichtig noch anfechtbar.
1.1. Die Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu Tagesordnungspunkt 5 a ist zulässig aber unbegründet.
1.1.1. Die Klage ist zulässig. Zwar sind die Kläger nicht mehr Aktionäre der Beklagten, ihr Rechtsschutzbedürfnis besteht jedoch weiterhin.
1.1.1.1. Durch die Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 06.12.2014 über die Herabsetzung des Grundkapitals und die anschließende Kapitalerhöhung in Höhe von jeweils 2.726,– € in das Handelsregister am 16.04.2015 sowie die Einziehungshandlung vom 21.04.2015 haben die Kläger ihre Stellung als Aktionäre der Beklagten verloren. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem nicht entgegensteht, dass es am 16.04.2015 nicht zur Eintragung der Änderung der Grundkapitalziffer gekommen ist. § 238 S. 1 AktG stellt ausschließlich auf die Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung ab. Ferner ist es aufgrund der ebenfalls eingetragenen Kapitalerhöhung um denselben Betrag nicht zu einer Änderung der Grundkapitalziffer gekommen. Dem Verlust der Aktionärsstellung der Kläger steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 21.04.2015 die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals noch nicht zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet war. Die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals ist zwar gemäß § 239 Abs. 1 S. 1 AktG zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden, sie stellt jedoch gemäß § 238 S. 1 AktG keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung dar. Zudem haben die Kläger – unabhängig davon, ob der Beschluss über die Einziehung der Aktien nichtig oder für nichtig zu erklären ist – aufgrund des von der Beklagten erfolgreich durchgeführten Freigabeverfahrens ihre Rechtsstellung als Aktionäre verloren. Gemäß § 246a Abs. 4 S. 2 AktG lassen im Fall der erfolgreichen Durchführung eines Freigabeverfahrens Mängel des Beschlusses seine Durchführung nach der Eintragung ins Handelsregister unberührt. Sofern eine Eintragung ins Handelsregister infolge eines Freigabebeschlusses erfolgt, wird der Bestandsschutz über den Aktionärsschutz gestellt (Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 246 Rn. 13).
1.1.1.2. Trotz des Verlustes der Aktionärsstellung liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Kläger vor. Die Kläger sind zur Fortführung der Nichtigkeitsfeststellungsklagen analog § 265 Abs. 2 ZPO befugt, weil sie an der Fortsetzung des Rechtsstreits ein berechtigtes Interesse haben und die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur im Fall der freiwilligen nachträglichen Aufgabe der Aktionärsstellung, sondern auch im Fall des „zwangsweisen“ Verlustes dieser Rechtsposition gilt (BGH, Urteil vom 09.10.2006, II ZR 46/05, juris Tz. 16). Das rechtliche Interesse des Klägers ergibt sich bereits aus §§ 249 Abs. 1 S. 1, 246a Abs. 4 S. 1 AktG. Danach ist die Gesellschaft, die den Freigabebeschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsteller den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung entstanden ist, sofern sich die Klage als begründet erweist. Die Kläger mussten auch nicht ihre Anträge auf Zahlung von Schadensersatz umstellen, vielmehr konnten sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen. Dies ändert allerdings nichts an der eingetretenen Bestandskraft des Beschlusses.
1.1.2. Die Klage gegen den Beschluss zu Top 5 a der Hauptversammlung ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, da der Beschluss keine formellen und materiellen Mängel aufweist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschluss (nur) anfechtbar ist, sofern er die Grenzen der Einziehungsermächtigung überschreitet oder die sachliche Rechtfertigung für die Einziehung fehlt (so Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 237 Rn. 52, 54; Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 237 Rn. 97; Hüffer, a.a.O., § 237 Rn. 42) oder ob dies – wie das Landgericht angenommen hat – die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hat.
1.1.2.1. Die Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 wurde wirksam einberufen. Weshalb die Angaben in der Einladung zur Hauptversammlung betreffend die Vertretung irreführend sein sollen, erschließt sich nicht. In der Einladung zur Hauptversammlung heißt es: „Zur teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre oder deren in zulässiger Weise bevollmächtigte Vertreter berechtigt.“ Dies entspricht der Regelung in § 15 Abs. 1 S. 1 der Satzung, wonach jeder Aktionär durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter an der Hauptversammlung teilnehmen kann. Die Angaben gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 AktG sind nur bei börsennotierten Gesellschaften erforderlich. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Angaben des Versammlungsleiters hinsichtlich der Vertretung falsch sein sollen. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Kläger nicht vorgetragen haben, dass der Beschluss der Hauptversammlung auf diesen behaupteten Mängeln beruht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH greift eine Anfechtung nach § 243 Abs. 1 AktG nicht durch, wenn eine Gesetzesverletzung offensichtlich ohne Einfluss auf den Beschluss der Hauptversammlung geblieben ist (BGH, Urteil vom 01.02.1988, II ZR 75/87, juris Tz. 6). Ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung waren 42.365 Stimmen anwesend (S. 5 des Protokolls), bei der Beschlussfassung zu Top 5 gab es 2.726 Nein- und 39.639 Ja-Stimmen (S. 20 des Protokolls). Die von den Klägern gerügten Angaben des Versammlungsleiters waren offensichtlich ohne Einfluss auf das Beschlussergebnis der Hauptversammlung, da nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten alle Anwesenden an allen Abstimmungen teilgenommen haben.
1.1.2.2. Der Beschluss der Hauptversammlung zu Top 5 a ist materiell wirksam.
1.1.2.2.1. Gem. § 237 Abs. 2 S. 1 AktG ist eine Zwangseinziehung zulässig, wenn sie in der Satzung angeordnet oder gestattet ist.
1.1.2.2.2. § 6 der Satzung der Beklagten sieht eine Gestattung der Einziehung von Aktien vor. § 6 Abs. 2 der Satzung der Beklagten regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Zwangseinziehung von Aktien gestattet ist. Nach § 6 Abs. 3 der Satzung bleibt die Festsetzung der Einziehungsbedingungen der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung überlassen. Eine Regelung über die Höhe des Einziehungsentgelts enthält die Satzung der Beklagten nicht. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 2 der Satzung um eine unzulässige Regelung für die Gestattung der Zwangseinziehung handelt. Im Fall der angeordneten Zwangseinziehung muss die Satzung die Voraussetzungen der Einziehung so konkret bestimmen, dass die Entscheidung über die Zwangseinziehung sich auf die Feststellung ihrer Voraussetzungen beschränkt. In diesem Fall müssen daher auch die Einzelheiten der Durchführung so genau bestimmt sein, dass die Einziehung durchgeführt werden kann, ohne dass das die Einziehung ausführende Organ weitere wesentliche Entscheidungen zu treffen hat, die Satzung muss daher auch regeln, ob und in welcher Höhe Einziehungsentgelt gezahlt wird (Hüffer, a.a.O., § 237 Rn. 10). Bei der gestatteten Zwangseinziehung ist eine Regelung der Höhe des Einziehungsentgelts in der Satzung zwar möglich. Fehlt eine Regelung zum Einziehungsentgelt in der Satzung, so ist die Aktiengesellschaft nach herrschender Meinung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichtet (Hüffer, a.a.O., § 237 Rn. 18; Bürgers/Körber, a.a.O., § 237 Rn. 23; Oechsler in Münchner Kommentar AktG, 4. Aufl., § 237 Rn. 66).
Unzulässig ist, die Höhe des Einziehungsentgelts in das Ermessen der Hauptversammlung zu stellen. Eine derartige Regelung ist jedoch der Satzung – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht zu entnehmen. Nach § 6 Abs. 3 der Satzung bleibt die Festsetzung der Einziehungsbedingungen der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung überlassen. Damit bleibt auch die Festsetzung des Einziehungentgeltes der Beschlussfassung der Hauptversammlung überlassen, die Höhe des Einziehungsentgeltes wird jedoch nicht in das freie Ermessen der Hauptversammlung gestellt. Die Satzung der Beklagten schließt die Zahlung eines Einziehungsentgeltes auch nicht aus. Dies könnte eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zur Folge haben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aktionär, wonach der Aktionär seine Aktien auf die Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen hat, wenn der Vertrag beendet wird, jedenfalls dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Aktionär die Aktien zuvor entgeltlich erworben hat (BGH, Urteil vom 22.01.2013, II ZR 80/10). Dahingestellt bleiben kann, ob die Kläger die Aktien entgeltlich erworben haben, da die Satzung der Beklagten keine Regelung zur Höhe des Einziehungsentgeltes trifft, diese damit auch nicht ausschließt. Die Ermächtigung zur Zwangseinziehung in § 6 Abs. 2 der Satzung ist daher auch ohne Regelung über die Höhe des Einziehungsentgeltes grundsätzlich wirksam.
1.1.2.2.3. Nach § 6 Abs. 2 (e) der Satzung ist der Beklagten eine Zwangseinziehung von Aktien gestattet, wenn ein wichtiger in der Person des Aktionärs liegender die Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt, insbesondere im Sinne des § 133 HGB. Nach § 6 Abs. 2 (e) der Satzung ist ein solcher wichtiger Grund insbesondere stets dann gegeben, wenn der Aktionär gröblich gegen seine Pflichten als Aktionär, insbesondere aus der Satzung verstößt oder wenn er unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zur Gesellschaft tritt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Satzung auch eine Zwangseinziehung ohne Nennung von Gründen zulassen kann und welche Anforderungen in diesem Fall an den Einziehungsbeschluss zu stellen sind (vgl. MüKo-Oechsler, a.a.O., Rn. 42). Nach ganz überwiegender Literaturmeinung ist ein Ausschluss auch aus wichtigem, in der Person des Aktionärs liegenden Grund zumindest in bestimmten Fällen denkbar (vgl. Hüffer, a.a.O., § 237 Rn. 15; MüKo-Oechsler, § 237 Rn. 52 ff.). Entgegen der von den Klägern angeführten älteren und nicht tragenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.04.1953, II ZR 235/52, BGHZ 9, 157, 163; BGH, Urteil vom 27.10.1955, II ZR 310/53, BGHZ 18, 350, 365) wird dabei insbesondere bei der personalistisch geprägten Aktiengesellschaft mit guten Gründen ein Bedürfnis für die Möglichkeit eines Zwangsausschlusses als ultima ratio gesehen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2013, II ZR 80/10 lässt sich entnehmen, dass der Bundesgerichtshof die Zwangseinziehung von Aktien aus in der Person des Aktionärs liegenden Gründen in bestimmten Grenzen für zulässig ansieht. So wird in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass in schuldrechtlichen Nebenabreden Regelungen möglich sind, durch die der Aktionärskreis auf Personen beschränkt werden soll, die ein gemeinsames Merkmal aufweisen (BGH, a.a.O., juris Tz. 11). Ob ein wichtiger Grund zum Ausschluss des einzelnen Gesellschafters vorliegt, muss stets im Hinblick auf die Zwecksetzung der Aktiengesellschaft geprüft werden (MüKo-Oechsler, a.a.O., § 237 Rn. 54; Bürgers/Körber, a.a.O., § 237 Rn. 19; Heidel, a.a.O., § 237 Rn. 32; Hüffer, a.a.O., § 237 Rn. 16). Ein Verbleiben des Aktionärs in der Aktiengesellschaft muss der Zwecksetzung der Aktiengesellschaft zuwiderlaufen, da sich die Zwangseinziehung am Grundsatz der VerhältnismäßigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
messen lassen muss. Aufgrund der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Aktionäre nach § 53a AktG ist eine Einziehungsentscheidung nur willkürfrei, wenn sie von Sachgründen getragen ist, die die Einziehung der Mitgliedschaftsrechte rechtfertigen und wenn diese Sachgründe der Zwecksetzung der Aktiengesellschaft entsprechen. Voraussetzung für den Ausschluss eines Aktionärs aus wichtigem Grund ist, dass die Aktiengesellschaft mitunternehmerisch (personal) strukturiert ist, der Aktionär aufgrund seiner Stellung in der Aktiengesellschaft in der Lage ist, die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu verhindern oder zu gefährden und das Verhalten des Aktionärs die Erreichung der Zwecksetzung der Aktiengesellschaft nachhaltig stört (MüKo-Oechsler, a.a.O., § 237 Rn. 54). Im vorliegenden Fall handelt es sich unstreitig um eine mitunternehmerisch strukturierte Aktiengesellschaft, da nur ca. 30 Aktionäre vorhanden sind, die alle im Konzern mitarbeiten. Unstreitig verfügen die Kläger nicht über eine Sperrminorität, mit der satzungsändernde Beschlüsse verhindert werden könnten, so dass fraglich ist, ob sie in der Lage sind, die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu gefährden. Fraglich ist ferner, ob – was das Landgericht verneint hat – von einer nachhaltigen Störung durch den Verbleib der Kläger als Aktionäre in der Beklagten ausgegangen werden kann. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich ein wichtiger Grund zur Einziehung der Aktien aus der satzungsergänzenden Nebenabrede vom 01.07.2011 ergibt.
1.1.2.2.4. Am 01.07.2011 haben alle Aktionäre der Beklagten schriftlich eine satzungsergänzenden Nebenabrede geschlossen. Nach § 10 Abs. 1 der satzungsergänzenden Nebenabrede gilt in der Zeit von der Gründung der Beklagten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der Gründung als wichtiger Grund für eine Einziehung nach § 6 Abs. 2 lit. e der Satzung das Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
aus der D.-Gruppe. Hinsichtlich der Definition des aktiven Gesellschafters wird auf § 6 Abs. 4 S. 4 mit Ausnahme des alters- oder krankheitsbedingten Ausscheidens verwiesen. Danach ist Voraussetzung, dass der Gesellschafter für die D.-Gruppe arbeitet. Nach § 6 Abs. 2 der satzungsergänzenden Nebenabrede gehört zu der D.-Gruppe u.a. die D. Business Solution GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
. Unstreitig sind die Kläger nicht mehr für die D.-Gruppe beruflich tätig und haben jeweils ihre Kommanditbeteiligungen an der D. Business Solution GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
gekündigt.
1.1.2.2.4.1. Die satzungsergänzende Nebenabrede wurde formwirksam geschlossen. Insbesondere unterliegt sie als rein schuldrechtlicher Vertrag nicht der Formvorgabe des § 23 Abs. 1 AktG (Arnold in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 23 Rn. 175; Bürgers/Körber, a.a.O., § 23 Rn. 50; Heidel, a.a.O., § 23 Rn. 56; Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 23 Rn. 66).
1.1.2.2.4.2. Die satzungsergänzende Nebenabrede vom 01.07.2011 wurde nicht durch die satzungsergänzende Nebenabrede vom 25.01.2014, die keine § 10 Abs. 1 der Nebenabrede vom 01.07.2011 entsprechende Regelung vorsieht, aufgehoben. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Landgericht auf Seite 6 seines Urteils nicht festgestellt, dass die Nebenabrede vom 01.07.2011 aufgehoben wurde. Das Urteil des Landgerichts verweist vielmehr nur darauf, dass eine zweite Nebenabrede geschlossen wurde und verweist insofern auf die Anlagen B 11 und B 12. Aus der Anlage B 12 ergibt sich aber gerade, dass der Gesellschafter P. – wie von der Beklagten behauptet – die Nebenabrede vom 25.01.2014 nicht unterschrieben hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es für das Landgericht bei seiner Entscheidung keine Rolle gespielt hat, ob die Nebenabrede vom 25.01.2014 Auswirkungen auf das Vorliegen von Einziehungsgründen hat. Die Beklagte wäre daher selbst dann nicht mit neuem Vorbringen ausgeschlossen, wenn man hinsichtlich der Geltung der Nebenabrede vom 25.01.2014 von unstreitigem Vorbringen ausgehen würde. Da es sich bei der satzungsergänzenden Nebenabrede um einen schuldrechtlichen Vertrag handelt, sind Änderungen – anders als bei der Satzung – nicht mit qualifizierter Mehrheit möglich, sondern bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten (KK-Arnold, a.a.O., § 23 Rn. 175; Heidel, a.a.O., § 23 Rn. 56; Hüffer, a.a.O., § 23 Rn. 46; Röhricht in Großkommentar AktG, 4. Aufl., § 23 Rn. 267). Den Klägern, die sich auf die wirksame Aufhebung der satzungsergänzenden Nebenabrede vom 01.07.2011 berufen, obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die satzungsergänzende Nebenabrede vom 25.01.2014 wirksam abgeschlossen wurde und diese damit gemäß § 13 Abs. 1 dieser Nebenabrede an die Stelle aller früheren schriftlichen oder mündlichen Zusagen oder Vereinbarungen, die die Parteien gemacht haben, tritt. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass die satzungsergänzende Nebenabrede vom 01.07.2011 wirksam abgeändert wurde. Gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 dieser Nebenabrede bedürfen Änderungen des Vertrages der Schriftform, soweit nicht durch Gesetz eine andere Form vorgeschrieben ist. Gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 der Nebenabrede vom 01.07.2011 gilt Gleiches für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Kläger haben zwar mit Schriftsatz vom 11.02.2016 bestritten, dass der Gesellschafter P. die Nebenabrede vom 25.01.2014 nicht akzeptiert habe (hinsichtlich des Klägers zu 1) S. 9, Bl. 287 d. A.; hinsichtlich der Kläger zu 2) und zu 3) S. 8, Bl. 311 d. A.) und haben ausgeführt, der Vortrag der Beklagten, dass der Gesellschafter P. die Nebenabrede vom 25.01.2014 nicht akzeptiert habe, sei verspätet, nicht substantiiert dargelegt und nicht unter Beweis gestellt. Die Kläger haben aber nicht bestritten, dass der Gesellschafter P. die Nebenabrede vom 25.01.2014 nicht unterzeichnet hat. Die Kläger haben auch in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 14.04.2016 (S. 2 des Schriftsatzes des Klägers zu 1) bzw. S. 3 des Schriftsatzes der Kläger zu 2) und zu 3)) nicht bestritten, dass der Gesellschafter P. die satzungsergänzende Nebenabrede vom 25.01.2014 nicht unterzeichnet hat. In den genannten Schriftsätzen wird vielmehr ausgeführt, „die satzungsergänzende Nebenabrede in der Fassung vom 25.01.2014 haben 39 der 40 Aktionäre unterschrieben“ und es könne „dahinstehen, ob durch die – angeblich – fehlende Unterschrift des Herrn T. P. die satzungsergänzende Nebenabrede vom 25. Januar 2014 wirksam geworden ist oder nicht. Auf jeden Fall war Herr T. P. mit den beschlossenen Änderungen vollumfänglich einverstanden.“ Die Kläger haben zwar als Beweis die Vernehmung des Gesellschafters P. als Zeugen angeboten. Damit haben sie jedoch nur Beweis für die Tatsache, dass der Gesellschafter P. mit den beschlossenen Änderungen vollumfänglich einverstanden war, angeboten. Die Kläger haben jedoch weder vorgetragen, dass der Gesellschafter P. die Nebenabrede vom 25.01.2014 unterschrieben habe noch haben sie dies unter Beweis gestellt. Dies wäre jedoch zur Erfüllung des doppelten Schriftformerfordernisses nach § 16 Abs. 3 S. 2 der Nebenabrede vom 01.07.2011 für eine Änderung dieser Nebenabrede erforderlich, §§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB.
1.1.2.2.4.3. Die Kläger haben die satzungsergänzende Nebenabrede vom 01.07.2011 nicht wirksam gekündigt. Die Nebenabrede regelt in § 15 die Vertragsdauer und sieht keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vor. Es kommt somit nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Die Kläger haben erstmals mit Schriftsatz vom 11.02.2016 (hinsichtlich des Klägers zu 1) auf S. 9, Bl. 287 d. A., hinsichtlich der Kläger zu 2) und zu 3) auf S. 8, Bl. 311 d. A.) vorgetragen, die außerordentliche Kündigung der satzungsergänzenden Nebenabrede erklärt zu haben. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.04.2016 haben die Kläger ihren Vortrag dahingehend konkretisiert, die Nebenabreden seien vom Kläger zu 1) mit Schreiben vom 22.04.2014 und von den Klägern zu 2) und zu 3) mit Schreiben vom 16.05.2014 bzw. mit Schreiben vom 20.05.2014 gekündigt worden. Aus diesen von der Beklagten als Anlage B 24 vorgelegten Schreiben ergibt sich, dass die Kündigung vom Kläger zu 1) gegenüber Herrn R. H.-B.vom Kläger zu 2) gegenüber Herrn Theodor M. und vom Kläger zu 3) gegenüber Herrn Robert P. ausgesprochen wurde. Dies genügt jedoch für eine Kündigung der satzungsergänzenden Nebenabrede nicht, da es sich insoweit um einen schuldrechtlichen Vertrag handelt und damit die Kündigung gegenüber allen Vertragspartnern, also gegenüber den Mitaktionären ausgesprochen werden muss. Zudem können die von den Klägern in den Kündigungsschreiben angeführten Gründe eine Kündigung der satzungsergänzenden Nebenabrede mit der Folge, dass die Kläger zwar Aktionäre der Beklagten bleiben, aber – anders als die nicht kündigenden Aktionäre – nicht mehr durch die satzungsergänzende Nebenabrede gebunden sind, nicht rechtfertigen, da es sich bei den genannten Gründen nur um von den Klägern behauptetes Fehlverhalten einzelner Mitaktionäre und nicht aller Vertragspartner der satzungsergänzenden Nebenabrede handelt. Dieses von den Klägern behauptete Fehlverhalten stellt keinen wichtigen Grund dar, der den Klägern ermöglicht, nur die satzungsergänzende Nebenabrede zu kündigen.
1.1.2.2.4.4. Vertragsparteien der satzungsergänzenden Nebenabrede sind zwar nur die Aktionäre. Gemäß § 328 Abs. 1 BGB kann sich jedoch auch die Beklagte als Dritte auf die zwischen den Aktionären abgeschlossene Vereinbarung berufen (BGH, Beschluss vom 15.03.2010, II ZR 4/09, juris Tz. 8). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich die Kläger nach § 242 BGB treuwidrig verhalten, wenn sie gegenüber der Beklagten geltend machen, es läge kein wichtiger Grund für den Ausschluss vor, obwohl sie sich in der Nebenabrede gegenüber den Mitgesellschaftern zur Duldung einer Zwangseinziehung der Aktien verpflichtet haben.
1.1.2.2.4.5. Die Gestattung der Zwangseinziehung von Aktien erfolgt durch § 6 Abs. 2 der Satzung. In § 10 Abs. 1 der Nebenabrede vom 01.07.2011 wird lediglich der wichtige Grund im Sinn des § 6 Abs. 2 (e) der Satzung näher definiert. Entgegen der Ansicht der Kläger können in satzungsergänzenden Nebenabreden nicht nur Vorhand- und Verkaufsrechte, Stimmbindungen, Abreden zur Besetzung des Aufsichtsrates oder des Vorstands und Informationspflichten geregelt werden. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Aktionäre aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit schuldrechtliche Nebenabreden treffen und darin Regelungen vorsehen können, die in der Satzung der Aktiengesellschaft nicht zulässig wären (BGH, Urteil vom 22.01.2013, II ZR 80/10, juris Tz. 11; Heidel, a.a.O., § 23 Rn. 55; MüKo-Pentz, a.a.O., § 23 Rn. 196; Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 23 Rn. 41). So können Regelungen getroffen werden, durch die der Aktionärskreis auf Personen beschränkt werden soll, die ein gemeinsames Merkmal aufweisen (BGH a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht erforderlich, dass in der Satzung definiert werden muss, wann ein die Einziehung gestattender wichtiger Grund vorliegt. Gem. § 237 Abs. 1 S. 2 AktG muss in der Satzung lediglich die Gestattung der Einziehung als solche geregelt sein. Die nähere Definition des wichtigen Grundes kann in der satzungsergänzenden Nebenabrede erfolgen. Einzelheiten zu den Voraussetzungen der ZwangseinziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Voraussetzungen der Zwangseinziehung
Zwangseinziehung
sind auch nicht gemäß § 23 Abs. 3 AktG notwendiger Satzungsinhalt. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass für die Auslegung der SatzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Auslegung der Satzung
Satzung
der Grundsatz der objektiven Auslegung gilt und damit Umstände außerhalb der Satzung grundsätzlich nicht herangezogen werden können. Dies gilt jedoch nicht, wenn alle Aktionäre die satzungsergänzende Nebenabrede gezeichnet haben.
1.1.2.24.6. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 10 Abs. 1 der Nebenabrede vom 01.07.2011 bestehen nicht. Der BGH hat zwar für Personengesellschaften und die GmbH entschieden, dass Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. „Hinauskündigungsklauseln“), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (BGH, Urteil vom 19.09.2005, II ZR 173/04, juris Tz. 10). Der BGH hat aber auch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. So kann in einer personalistisch ausgerichteten, auf die Mitarbeit aller Gesellschafter angelegten GmbH die Satzung ohne Weiteres den Ausschluss eines Gesellschafters vorsehen, der nicht mehr mitarbeitet, da das Ende der Mitarbeit ein sachlicher Grund ist, den Gesellschafter am künftigen Erfolg des Unternehmens nicht mehr zu beteiligen (BGH, Urteil vom 20.06.1983, II ZR 237/82, NJW 1983, 2880, 2881). Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt auch ein sog. „Mitarbeitermodell“ nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB, bei dem einem verdienten Mitarbeiter des Gesellschaftsunternehmens – unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Nennwerts – eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zurückzuübertragen hat (BGH, Urteil vom 19.09.2005, II ZR 342/03). Diese Rechtsprechung des BGH ist auch auf eine personalistische, durch Mitarbeit geprägte Aktiengesellschaft anzuwenden. Wie bereits oben ausgeführt, liegt eine personalistische Aktiengesellschaft vor. Unstreitig haben zwar alle Aktionäre nicht in der Beklagten, aber in den als operative Gesellschaften tätigen Kommanditgesellschaften mitgearbeitet. Da § 10 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 der Nebenabrede vom 01.07.2011 auf eine Mitarbeit in der D.-Gruppe, die in § 6 Abs. 2 der Nebenabrede definiert wird, verweist, ist eine Mitarbeit in der Beklagten, bei der es sich unstreitig um eine Holdinggesellschaft handelt, nicht erforderlich. Die Kläger haben auch in die Beklagte kein Kapital eingelegt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten haben die Kläger lediglich im Zuge der Umstrukturierung 1.000,– € in die E. Equity Partners GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
nachträglich als Kommanditeinlagen geleistet.
1.1.2.2.4.7. Die Regelung in § 10 Abs. 1 der Nebenabrede ist auch nicht nach §§ 134, 622 Abs. 6 BGB nichtig. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren (BAG, Urteil vom 06.09.1989, 5 AZR 586/88, juris Tz. 18). Dies schließt allerdings eine für den Arbeitnehmer ungünstige Reflexwirkung seiner Kündigung nicht aus; entscheidend ist eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit (BGH, Urteil vom 19.09.2005, II ZR 342/03, juris Tz. 19). Vorliegend ist – wie der BGH in seiner Entscheidung vom 19.09.2005 zum Mitarbeitermodell bei der GmbH entschieden hat – zu berücksichtigen, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Kläger die Funktion hat, die Kläger stärker an das Unternehmen zu binden, deren Motivation zu steigern und zugleich einen Anreiz für die übrigen Mitarbeiter zu schaffen, durch entsprechendes loyales Verhalten ebenfalls in den Genuss einer Gesellschaftsbeteiligung zu kommen. Mit der Beendigung der Tätigkeit für die Beklagte verliert die weitere Beteiligung der Kläger an der Beklagten ihren rechtfertigenden Sinn. Zudem besteht nur durch die Einziehung der Aktien die Möglichkeit, andere verdiente Mitarbeiter der Beklagten mit Gesellschaftsanteilen auszustatten und das Beteiligungskonzept der Beklagten auf Dauer fortzuführen (BGH, Urteil vom 19.09.2005, II ZR 342/03, juris Tz. 21, 22; BGH, Urteil vom 19.09.2005, II ZR 173/04, juris Tz. 13).
1.1.2.2.5. Entgegen der Ansicht der Kläger musste der Beschluss über die Einziehung der Aktien und über die Festsetzung des Einziehungsentgeltes nicht in einem einheitlichen Tagesordnungspunkt gefasst werden. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich ein derartiges Erfordernis ergeben sollte. Ggf. liegt – wie auch das Landgericht angenommen hat – ein Fall des § 139 BGB vor.
1.2. Die Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten zu Top 5 b ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig, da den Klägern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
1.2.1. Die Kläger haben ihre Aktionärsstellung verloren (vgl. 1.1.1.1).
1.2.2. Ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Erhöhung des Grundkapitals und der Ausschluss des BezugsrechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Bezugsrechts
für entstehende Spitzenbeträge wirkt nur für die Zukunft und hat damit keinerlei Auswirkungen mehr auf die Rechtsstellung der Kläger als ehemalige Aktionäre.
1.3. Die zulässige Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung zu Top 6 ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet, da das in dem Beschluss festgesetzte Einziehungsentgelt angemessen ist.
1.3.1. Die Satzung der Beklagten und die satzungsergänzende Nebenabrede vom 01.07.2011 enthalten keine Regelung hinsichtlich der Höhe des Einziehungsentgeltes. Nach der herrschenden Meinung ist daher ein angemessenes Entgelt zu bezahlen (s. 1.1.2.2.2.). Entsprechend § 305 Abs. 3 S. 2 AktG ist grundsätzlich der Ertragswert im Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung maßgebend (Spindler/Stilz, a.a.O., § 237 Rn. 17; Hüffer, a.a.O., § 237 Rn. 18; Bürgers/Körber, a.a.O., § 237 Rn. 23; Heidel, a.a.O., § 237 Rn. 34) .
1.3.2. Im vorliegenden Fall ist jedoch bei der Frage, in welcher Höhe das Einziehungsentgelt angemessen ist, die Regelung in § 10 Abs. 2 der Nebenabrede vom 01.07.2011 zu berücksichtigen mit der Folge, dass der dreifache Nennbetrag als angemessen anzusehen ist.
1.3.2.1. Nach § 10 Abs. 2 der Nebenabrede vom 01.07.2011 räumt jeder ausscheidende Gesellschafter im Fall des Ausscheidens aus der D.-Gruppe den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Aktien zueinander das Recht zum Erwerb der Aktien zum Dreifachen des Nennwertes ein. Diese Regelung betrifft nur den Fall, dass ein Aktionär aus der D.-Gruppe ausscheidet, ohne dass es zu einer Zwangseinziehung seiner Aktien gekommen ist. In diesem Fall können die anderen Gesellschafter die Call- & Put-Option ausüben. Eine ausdrückliche Regelung zur Höhe des im Fall der Zwangseinziehung zu bezahlenden Einziehungsentgeltes erfolgt hingegen nicht. Die Hauptversammlung der Beklagten hat mit ihrem Beschluss zu Top 6 angeordnet, dass die Beklagte den Klägern ein Entgelt für die Zwangseinziehung zu bezahlen hat. Die Regelung in § 10 Abs. 2 der Nebenabrede ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Regelung dann anwendbar wäre, wenn die Hauptversammlung der Beklagten von ihrer durch § 6 Abs. 4 der Satzung eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hätte, anstelle der Einziehung die Übertragung der Aktien auf einen oder mehrere von ihr zu bestimmende Erwerber anzuordnen, da eine derartige Anordnung nicht erfolgt ist.
1.3.2.2. In der Satzung oder der satzungsergänzenden Nebenabrede hätte eine Regelung getroffen werden können, wonach im Fall der Zwangseinziehung der Aktien der dreifache Nennbetrag als Einziehungsentgelt zu bezahlen ist.
1.3.2.2.1. Nach der Rechtsprechung des BGH fällt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Dem Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden, ist daher grundsätzlich der volle Wert seiner Aktien zu ersetzen. Ein entschädigungsloser oder nur mit einer unangemessen geringen Abfindung verbundener Ausschluss greift unzulässig in die vermögensmäßige Rechtsposition des Aktionärs ein und verstößt deshalb grundsätzlich gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 22.01.2013, II ZR 80/10, juris Tz. 16).
1.3.2.2.2. Eine Beschränkung des Abfindungsanspruchs in der Satzung ist möglich, soweit dadurch nicht ein grobes Missverhältnis zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung entsteht; hierbei sind das Interesse der verbleibenden Gesellschafter an dem Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens und das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner Beteiligung gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 19.09.2005, II ZR 342/03, juris Tz. 24).
1.3.2.2.2.1. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einer GmbH im Rahmen eines Mitarbeiter-Modells eine Abfindungsbeschränkung sachlich gerechtfertigt, weil andernfalls nur die erste Generation von Mitarbeiter-Gesellschaftern in den Genuss der Vorteile dieser Vertragsgestaltung gelangen würde und mit deren Ausscheiden unter Zahlung einer Abfindung zum VerkehrswertBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abfindung
Abfindung zum Verkehrswert
Verkehrswert
die für die weitere Durchführbarkeit des Modells erforderliche finanzielle Grundlage zerstört wäre (BGH, Urteil vom 19.09.2005, II ZR 342/03, juris Tz. 25). Nach neuerer Ansicht in der Literatur ist hinsichtlich der Frage, ob bei einer Aktiengesellschaft die Höhe des Einziehungsentgelts auf den Nominalwert der Aktien beschränkt werden darf, wenn dieser unterhalb des Marktwertes liegt, zu differenzieren zwischen mitunternehmerisch geprägten Gesellschaften und Anlagegesellschaften. Danach soll bei personalistischen Aktiengesellschaften eine Reduzierung auf den Buchwert nach den Kriterien möglich sein, die auch für die Personenhandelsgesellschaften und die GmbH gelten, da bei diesen Aktiengesellschaften das Interesse der verbleibenden Gesellschafter überwiege, eine Liquidierung des Unternehmens zwecks Erfüllung der Abfindungsansprüche zu verhindern. Das Ausscheiden eines Aktionärs aus der Aktiengesellschaft dürfe daher nicht zur Folge haben, dass die verbleibenden Gesellschafter den Gesellschaftszweck ebenfalls nicht mehr erreichen können. Anders sei dies bei einer um anonymisierte Kapitalanleger werbenden Aktiengesellschaft, da in diesem Fall der Anlegerschutz gegen eine solche Beschränkung der AbfindungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Beschränkung der Abfindung
spreche (MüKo-Oechsler, a.a.O., § 237 Rn. 67). Bei personalistisch geprägten Aktiengesellschaften, bei denen die Zahlung eines dem wahren Wert entsprechenden Einziehungsentgeltes die Liquidierung der Gesellschaft nach sich ziehen würde, muss der ausscheidende Aktionär auf das Interesse der übrigen Gesellschafter, das Unternehmen fortzuführen, Rücksicht nehmen (Bürgers/Körber, a.a.O., § 237 Rn. 25; Hüffer, a.a.O., § 237 Rn. 17; KK-Lutter, a.a.O., § 237 Rn. 66; Sethe in Großkommentar AktG, 4. Aufl., § 237 Rn. 69, 74). Dem schließt sich der Senat an. Die Rechtsprechung des BGH zur Abfindungsbeschränkung beim Mitarbeiter-Modell in der GmbH ist auch auf eine personalistische, durch Mitarbeit geprägte Aktiengesellschaft wie die Beklagte zu übertragen, da auch bei dem Unternehmenskonzept der Beklagten eine am Verkehrswert orientierte Höhe des Einziehungsentgeltes zum Scheitern des Beteiligungs-Modells führen würde.
1.3.2.2.2.2. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kläger unstreitig lediglich im Rahmen der Umstrukturierung nachträglich ihre Kommanditeinlage für die D. Equity Partners GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
in Höhe von 1.000,– € geleistet haben. Mit dem dreifachen Nennbetrag der Aktien erhalten der Kläger zu 1) 2.724,– € und die Kläger zu 2) und zu 3) jeweils 2.727,– € und damit jedenfalls einen höheren Betrag als den von ihnen auf die Kommanditeinlage geleisteten Betrag zurück. Allein der Umstand, dass der ausscheidende Gesellschafter den Geschäftsanteil geschenkt bekommen hat, reicht zwar grundsätzlich als Rechtfertigung für eine Abfindungsbeschränkung nicht aus (BGH, Urteil vom 19.09.2055, II ZR 342/03, juris Tz. 24). Bei der vorzunehmenden Abwägung ist aber einzustellen, ob der ausscheidende Gesellschafter den Geschäftsanteil zu seinem wahren Wert erworben hat.
1.3.2.3. Vorliegend enthält zwar weder die Satzung noch die satzungsergänzende Nebenabrede vom 01.07.2011 eine Beschränkung des Einziehungsentgeltes auf den dreifachen Nennbetrag. Gleichwohl durfte die Hauptversammlung in ihrem Beschluss vom 06.12.2014 das angemessene Einziehungsentgelt mit dem dreifachen Nennbetrag festsetzen. Der Senat hat nicht zu überprüfen, ob die – nicht bekannten – Erwägungen der Hauptversammlung, die zur Festsetzung des Einziehungsentgeltes in der dreifachen Höhe des Nennbetrags geführt haben, zutreffend sind, sondern ob das Einziehungsentgelt angemessen ist. Dies ist vorliegend der Fall.
1.3.2.3.1. Hierbei ist die Regelung in § 10 Abs. 2 der Nebenabrede vom 01.07.2011 zu berücksichtigen, in der die Kläger den verbleibenden Gesellschaftern das Recht eingeräumt haben, im Falle ihres Ausscheidens ihre Aktien zum Dreifachen des Nennwerts zu erwerben. Die Kläger konnten daher erkennen, welche Folgen sich ergeben können, wenn sie ihre Mitarbeit in der D.-Gruppe einstellen und sie aus der D.-Gruppe Ausscheiden, da die Mitaktionäre aufgrund § 10 Abs. 2 der Nebenabrede die Call- & Put-Option zum dreifachen Nennwert der Aktien haben. Für die Kläger führt sowohl die Zwangseinziehung der Aktien als auch die Ausübung der Call- & Put-Option durch die Mitaktionäre zu einem Verlust ihrer Mitgliedschaftsrechte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kläger in dem einen Fall einen Anspruch auf ein Einziehungsentgelt in Höhe des Verkehrswertes und im anderen Fall lediglich einen Anspruch auf Bezahlung des dreifachen Nennwertes der Aktien haben sollen.
1.3.2.3.2. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Fortführung des Beteiligungskonzeptes der Beklagten eine Abfindungsbeschränkung erforderlich macht (s. 1.3.2.2.2.1.) und die Kläger für den Erwerb der Aktien nur mittelbar einen Betrag in Höhe von 1.000,– € aufgewendet haben (s. 1.3.2.2.2.2.).
2. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten zu Top 7, Top 7 lit. a und Top 7 lit. b zutreffend im Haupt- und Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen, da das auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Kläger aufgrund ihres Ausscheidens aus der Beklagten entfallen ist.
2.1. Die Kläger haben ihre Rechtsstellung als Aktionäre der Beklagten verloren (s. 1.1.1.1.).
2.2. Die mit Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7, 7 lit. a und 7 lit. b gefassten Beschlüsse betreffend die Änderung der Satzung der Beklagten wirken erst ab Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
für die Zukunft. Auswirkungen dieser Satzungsänderungen auf die Rechtsstellung der Kläger als ehemalige Aktionäre sind von den Klägern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 ZPO, § 711 ZPO.
4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Schlagworte: Insolvenz, Zwangseinziehung des Geschäftsanteils