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OLG München, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 7 U 1983/16 

§ 19 GmbHG, § 22 GmbHG

1. Die Zahlung auf die Resteinlageschuld eines GmbH-Gesellschafters bewirkt nur dann die Erfüllung der Einlageschuld, wenn sie tatsächlich, vollwertig, unbeschränkt und definitiv dem Vermögen der Gesellschaft zufließt.

2. Die Aushändigung von Bargeld an den Geschäftsführer und Mitgesellschafter, der sich in „desolater finanzieller Situation befindet“ und das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt, stellt keine Erfüllung der Einlageschuld dar, auch wenn die Kassenabrechnung und das Kassenzählprotokoll entsprechende Eintragungen enthalten.

3. Erfüllungswirkung bezüglich der Einlageschuld kann durch Zahlung an den Geschäftsführer als Gläubiger der Gesellschaft aufgrund eines Vergütungsanspruchs nur dann eintreten, wenn diesbezüglich eine hinreichende Bestimmtheit der Drittforderung vorliegt und eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung bezogen auf diese Schuld getroffen ist.

Die zur Erfüllungswirkung einzuhaltenden Zahlungsmodalitäten sind für Leistungen auf die Resteinlageschuld zwar nicht in gleich strenger Weise vorgeschrieben wie für die Mindesteinzahlungen im Gründungsstadium. Gewisse Grundvoraussetzungen eines vollwertigen, unbeschränkten und definitiven Vermögenszuflusses an die Gesellschaft sind aber auch hier anerkannt, andernfalls bewirkt die Leistung keine Erfüllung der Einlageschuld (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage, § 19 Rdnr. 16, m.w.N.). Es bestehen vorliegend nämlich auch und insbesondere aufgrund der eigenen Angaben der Beklagten erhebliche Bedenken dagegen, dass diese Barmittel der Gesellschaft effektiv zugeflossen sind und sie in Höhe der Zahlungen einen definitiven Vermögenszufluss erhalten hat. Die Beklagten haben nämlich übereinstimmend vortragen lassen, dass Manfred L. “aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage – er war seit langem vermögenslos – eine Bareinzahlung“ wollte, da er das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigte und bei Einzahlung auf das Gesellschafterkonto „das Geld bei der Bank verblieben wäre“ (vgl. SS vom 1.10.2015, Bl. 16 d.A. vgl. auch SS vom 1.12.2015 B. 49 d.A.).

Aufgrund dieser Angaben der Beklagten bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die (unterstellten) Zahlungsbeträge tatsächlich der Gesellschaft in der Kasse zugeflossen sind und nicht vielmehr unmittelbar dem Gesellschafter und Geschäftsführer L., was naheliegend wäre. Auch wenn – wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat – die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft dergestalt gewesen sein sollten, dass der Geschäftsführer kein Gehalt von der Gesellschaft erhalten hatte/konnte, kommt mit der Aushändigung der Geldbeträge an Herrn L. verbunden mit der Angabe, dass dieser das Geld für seine Lebensführung benötige, allenfalls eine Zahlung an einen Gläubiger der Gesellschaft in Betracht. Eine Erfüllungswirkung bezüglich der Einlageschuld kann jedoch nur dann eintreten, wenn diesbezüglich eine hinreichende Bestimmtheit der Drittforderung und eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung bezogen auf diese Schuld getroffen ist. Dies behauptet die Beklagte zu 1) selbst nicht.

Schlagworte: Kapitalaufbringung, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, Verstoß gegen Kapitalaufbringung- und Kapitalerhaltung dienende Bestimmungen