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OLG München, Urteil vom 13.06.2018 – 7 U 2976/17

BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, KAGB § 46, § 216 Abs. 5

Der Schuldner ist für die Verzögerung der Leistung auch dann verantwortlich ist, wenn diese auf Gründen beruht, die in seinen Risikobereich fallen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.07.2017, Az. 3 O 21614/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien stritten in erster Instanz über die Rechtzeitigkeit der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und Zahlung des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens.

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2010 an der Beklagten als Treugeberin beteiligt. Mit Schreiben vom 17.04.2015 (vgl. Anlage K 3) hat sie ihre Beteiligung wirksam zum 31.12.2015 ordentlich gekündigt.

Ausweislich der Regelungen im Gesellschaftsvertrag (vgl. Anlage K 2), § 28, hatte die Beklagte für die ausgeschiedene Gesellschafterin ein Auseinandersetzungsguthaben zum Stichtag des Ausscheidens zu versehen. Dieses Auseinandersetzungsguthaben wird nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in dem Gesellschafter oder Treugeber ausscheidet, fällig und ist bis zu diesem Tag unverzinslich (vgl. § 28 Nr. 5 GesellV).

Da sich die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz verzögerte und die Beklagte lediglich eine Abschlagszahlung auf das Auseinandersetzungsguthaben leistete, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2016 Klage erhoben, mit der sie die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens beantragte.

Nach Klageerhebung und Rechtshängigkeit, nämlich am 13.02.2017 bzw. 14.02.2017 hat die Beklagte der Klägerin das Auseinandersetzungsguthaben mitgeteilt und den Betrag ausgezahlt.

Zum weiteren zeitlichen (unstreitigen) Ablauf bis zur Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung des Guthabens durch die Beklagte wird auf die tatbestandliche Darstellung im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 hat die Klägerin den Antrag in Ziffer 1 insoweit für erledigt erklärt, als die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz bis zum 31.12.2015 und die Zahlung des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens geltend gemacht worden war.

Sie hat in erster Instanz daraufhin die Feststellung der Erledigung sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 193,44 Euro und der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 Euro beantragt.

Die Klägerin war dabei der Auffassung, dass die Beklagte mit den geschuldeten Leistungen in Verzug war und ihr deshalb zur Zahlung von Verzugszinsen sowie zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragte die Klageabweisung.

Sie stützte sich dabei darauf, dass ihr die (rechtzeitige) Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz unmöglich gewesen sei. Die Verzögerung beruhte auf den gesetzlichen Vorschriften des KAGB und der daraus sich ergebenden Pflicht zur Einschaltung eines Gutachters zur Verkehrswertermittlung der Immobilien. Erst nach Vorlage dieses Gutachtens habe der Jahresabschluss erstellt werden können, auf dem schließlich die Auseinandersetzungsbilanz beruhe.

Das Erstgericht hat der Klägerin die Verzugszinsen, wie auch die vorgerichtlichen Kosten zuerkannt und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und beantragt,

I. Die Klage wird im Klageantrag zu 1) hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 193,44 Euro und im Klageantrag zu 2) abgewiesen.

II. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich in der Sache als nicht erfolgreich. Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung der Verzugszinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Voranzustellen ist zunächst, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen ist. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten nicht.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen. Die Klägerin beansprucht Verzugszinsen für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 14.02.2017 hinsichtlich des über die Abschlagszahlung hinausgehenden Auseinandersetzungsguthabens und errechnet hierfür einen Betrag in Höhe von 193,44 Euro. Die Höhe des Betrags steht nicht im Streit. Die Beklagte beruft sich jedoch darauf, dass Verzugszinsen nicht geschuldet seien, weil ihr die Fertigung der Auseinandersetzungsbilanz (vorübergehend) unmöglich gewesen sei. Dies deshalb, weil für das Erstellen der Auseinandersetzungsbilanz zunächst eine Verkehrswertermittlung für die Immobilien der Beklagten durch einen externen Gutachter nach KAGB erforderlich gewesen sei, erst danach hätte die Jahresbilanz der Gesellschaft erstellt werden können und hieraus die Auseinandersetzungsbilanz. Es habe hinsichtlich der Erstellung des Verkehrswertgutachtens Verzögerungen gegeben, die dazu geführt hätten, dass das Gutachten erst Ende Juni/Anfang Juli 2016 fertiggestellt gewesen sei. Deshalb habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2016 noch keine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden können.

Diese Einwände überzeugen nicht und vermögen dem Rechtsmittel der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Festzuhalten ist zunächst, dass unstreitig aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung das Auseinandersetzungsguthaben sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Gesellschafter oder Treugeber ausscheidet, zur Auszahlung fällig wurde. Das ist vorliegend unzweifelhaft der 30.06.2016. Ebenfalls unstreitig ist, dass zu diesem Zeitpunkt weder die Auseinandersetzungsbilanz erstellt, noch der (vollständige) Auseinandersetzungsbetrag ausbezahlt wurde.

Damit trat gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzug ein, einer Mahnung bedurfte es nicht. Nach Auffassung des Senats steht angesichts der von Seiten der Beklagten vorgebrachten Einwendungen nicht die Frage inmitten, ob die Leistung der Beklagten vorübergehend unmöglich war (§ 275 BGB), sondern ob Verzug deshalb nicht vorliegt und damit Verzugszinsen nicht geschuldet sind, weil die Beklagte als Schuldnerin die Leistung infolge eines Umstands nicht erbringen konnte, den sie nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB.

Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu den Umständen, die zu einer Verzögerung der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung geführt haben, sieht der Senat einen Schuldnerverzug als gegeben an.

Voranzustellen ist zunächst, dass der Schuldner für die Verzögerung der Leistung auch dann verantwortlich ist, wenn diese auf Gründen beruht, die in seinen Risikobereich fallen (Palandt, BGB, 77. Auflage, § 286 Rdnr. 32). Vorliegend hat die Beklagte sich darauf berufen, dass nach KAGB vor Erstellung des Jahresabschlusses und der daraus sich ergebenden Auseinandersetzungsbilanz ein Verkehrswertgutachten einzuholen war, das jedoch erst Ende Juni/Anfang Juli 2016 fertiggestellt wurde. Der Senat vermag hierin jedoch kein unverschuldetes tatsächliches oder rechtliches Leistungshindernis zu sehen. Nach dem eigenen unbestrittenen Vortrag hat die Beklagte dem externen Gutachter bereits im April 2015 und damit unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung durch die Klägerin die erforderlichen Unterlagen übermittelt. Sie ließ erstinstanzlich weiter vortragen, dass eine „Beauftragung“ des externen Gutachters erst am 16.11.2015 erfolgt sei, und begründet dies damit, dass ein Vertrag mit dem externen Bewerter aufgrund der Regelungen in § 216 Abs. 5 KAGB erst dann habe geschlossen werden können, als die Bafin die entsprechende Genehmigung erteilt habe. Dem ist jedoch nicht zu folgen. § 216 Abs. 5 KAGB stellt die Beauftragung eines externen Bewerters nicht unter die Voraussetzung einer „Genehmigung“ durch die Bafin. Die gesetzliche Regelung geht vielmehr von einer Bestellung des externen Bewerters durch die Gesellschaft aus. Nach § 216 Abs. 2 KAGB hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die dort aufgezählten Nachweise zu erbringen. Da das KAGB am 22.07.2013 in Kraft getreten ist und seit dieser Zeit – wie die Beklagte selbst vortragen lässt – für die Erstellung der Jahresabschlüsse die Vorlage der jeweiligen Verkehrswertgutachten erforderlich ist, liegt es im Verantwortungsbereich der Gesellschaft, rechtzeitig entsprechende Nachweise zu erbringen, wenn sie sich eines externen Bewerters bedient. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang deshalb nicht darauf berufen, eine Verzögerung habe sich dadurch ergeben, dass sie erst die für die Bestellung eines externen Bewerters erforderlichen Nachweise habe erbringen müssen. Hierzu trägt sie auch im Übrigen nichts vor.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang nämlich auch, dass die Beklagte nach § 46 KAGB verpflichtet war, den Jahresabschluss 264 Abs. 1 S. 4 2. Hs. HGB innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres zu erstellen. Da für die Erstellung des jeweiligen Jahresabschlusses nach dem Beklagtenvortrag die Verkehrswertgutachten erforderlich sind, obliegt es ihr, alles zu unternehmen, dass diese rechtzeitig vorliegen.

Hätte die Beklagte nach Erhalt der Kündigung unverzüglich die Beauftragung des externen Bewerters vorgenommen und nicht erst – wie sie vortragen lässt – am 16.11.2015, wäre es zu der zeitlichen Verzögerung nicht gekommen und wäre die Erstellung des Jahresabschlusses innerhalb der gesetzlich normierten Frist möglich gewesen und damit auch die Fertigung der Auseinandersetzungsbilanz. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte, die sich für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber, d.h. der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, eines Dritten, d.h. des Verkehrswertgutachters, bedient, für die Verspätungen, die auf dessen Mitwirkung beruhen, nach § 278 BGB einzustehen hat. Die Beklagte hatte in erster Instanz hierzu vortragen lassen, dass es zunächst unzutreffende Bewertungsgutachten des Sachverständigen gegeben hatte, die korrigiert/angepasst werden mussten. Sie kann sich bezüglich der hierauf beruhenden Verzögerungen nicht darauf berufen, dass diese auf Pflichten beruhten, die durch das KAGB auferlegt wurden.

Damit kann sich die Beklagte insgesamt nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Verzögerung der Leistung nicht zu vertreten hat. Sie schuldet daher Verzugszinsen hinsichtlich des nach Verzugseintritts noch offenen Auseinandersetzungsguthabens. Einwendungen gegen die von Klägerseite errechnete Höhe der Verzugszinsen bringt die Beklagte nicht vor.

Das oben Gesagte gilt gleichermaßen hinsichtlich des weiteren Verzugsschadens, nämlich der von Klägerseite geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Da sich die Beklagte mit der Leistung in Verzug befand, stehen der Klägerin die Kosten der Rechtsverfolgung nach Eintritt des Verzugs zu, §§ 286, 249 BGB. Die Höhe der Rechtsverfolgungkosten rügt die Beklagte nicht.

Das Landgericht hat zu Recht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, § 91 ZPO. Die Klage war bei Erhebung zulässig und begründet.

Damit bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Schlagworte: Auseinandersetzungsbilanz