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OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – 23 U 4433/14

BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 242
; HGB § 346

1. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht, wenn eine zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu erteilen vermag (BGH NJW 2014, S. 155; BGH NJW 2014, S. 2571). Dient die Auskunft der Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs, genügt es, wenn zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (BGH NJW 2014, S. 381, 382; BGH NJW 2014, S. 155).

2. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB erstreckt sich nicht auf die Vorlage von Unterlagen oder Belegen (Grünberg in Palandt, BGB, 75. Aufl, § 260 Rz. 15).

3. Ob eine erteilte Auskunft richtig ist, ist für die Frage der Erfüllung gleichgültig. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, kann der Gläubiger entsprechend § 259 Abs. 2 BGB verlangen, dass der Schuldner die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt versichert.

4. Ein Handelsbrauch ist eine verpflichtende Regel, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum hinweg beruht und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrundeliegt (BGH NJW 1994, S. 659, 660; BGH NJW 2001, S. 2464, 2465).

5. Kein Handelsbrauch ist die bloße Handelsübung, d.h. was sich nach allgemeiner Auffassung der Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit hält (BGH, NJW 1987, S. 1886, 1887; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl, § 346 Rz. 2). Derjenige, der sich auf einen Handelsbrauch beruft, muss sein Bestehen und seinen Inhalt behaupten und bei Bestreiten beweisen (BGH NJW 1991, S. 1292, 1293; Hopt, a.a.O., § 346 Rz. 13; Joost in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl, § 346 Rz. 24).

Schlagworte: Auskunftsanspruch, Darlegungs- und Beweislast, Handelsbrauch, Treu und Glauben