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OLG München, Urteil vom 15.01.2015 – 23 U 2469/14

GmbHG §§ 60, 61

1. Der die Auflösung betreffende Beschluss bedarf mangels einer abweichenden Regelung in der Satzung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbH einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

2. Bei der Stimmrechtsausübung unterliegen die Gesellschafter zwar grundsätzlich der Treuepflicht; die Möglichkeit positiver, d.h. auf Auflösung zielender Stimmpflichten ist in der Literatur jedoch umstritten (ablehnend Hofmann, GmbHR 1975, 217/219). Wegen der in § 61 GmbHG vorgesehenen Auflösungsklage kommt nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließt, eine Pflicht, dem Auflösungsbeschluss aus Gründen der Treuepflicht zuzustimmen allenfalls in ganz seltenen Fällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass das Erreichen des Gesellschaftszwecks objektiv unmöglich ist und eine Ablehnung der Auflösung evident rechtsmissbräuchlich (Casper in Ulmer, GmbHG, § 60, Rn. 44; K. Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. § 60, Rn. 16). Denkbar ist dies beispielsweise, wenn sich durch weiteres Zuwarten die Zerschlagungswerte zu verschlechtern drohen (Casper a.a.O.).

3. Angesichts eines in der vorläufigen Bilanz ausgewiesenen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, ist die Ablehnung eines Auflösungsbeschlusses jedenfalls nicht evident treuwidrig.

4. Der Handelsbilanz kommt bei der Beurteilung der Überschuldung einer Gesellschaft indizielle Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 19.01.2013, II ZR 229/11, juris Tz. 17).

5. Es ist Aufgabe der Geschäftsführer, den Jahresabschluss aufzustellen.

6. Die Gesellschaft kann das Informationsverlangen eines Gesellschafters nicht nur in der vom Gesellschafter begehrten Form erfüllen. D.h. ein Auskunftsverlangen kann auch durch Einsichtsgewährung und ein Einsichtsverlangen auch durch Auskunftserteilung erfüllt werden, wenn hierdurch das Informationsinteresse des Gesellschafters befriedigt wird (OLG Jena, Beschluss vom 14.09.2004, 6 W 417/04, juris Tz. 12; K. Schmidt a.a.O., § 51 a Rn. 21).

7. Ein aus mehreren Entscheidungsgegenständen zusammengesetzter Beschluss ist insgesamt nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Gesellschafter die übrigen Entscheidungsgegenstände beschlossen hätten, wenn sie von der Teilnichtigkeit gewusst hätten (§ 139 BGB).

Schlagworte: Auflösung der Gesellschaft, Auflösungsklage, Aufstellung, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Auskunftsverlangen, Beschluss über Auflösung, Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft, Gesamtnichtigkeit, Geschäftsführer Aufgaben, Gesellschafterbeschluss, GmbHG § 60, Handelsbilanz, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, Jahresabschluss, nicht durch Eigenkapital gedeckterFehlbetrag, Rechtsmissbrauch, Stimmbindung, Stimmrechtsmissbrauch, Teilnichtigkeit nach § 139 BGB analog, Treuepflicht, Überschuldung