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OLG München, Urteil vom 15.03.2017 – 7 U 4184/16

BGB §§ 242, 226

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.09.2016, Az. 12 O 14588/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Namen, Anschriften, Emailadressen und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten beteiligten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Treuhandkommanditistin C. H. Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, R.straße 35 … M. beteiligten Treugeber der Beklagten, ausgenommen die bereits mit Schreiben vom 05.05.2014 (vgl. Anlage B2) übermittelten Anlegerdaten, schriftlich mitzuteilen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der sich als Direktkommanditist mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 30.000 USD an der Beklagten, einer Fondsgesellschaft (Publikumsfonds) beteiligt hat, begehrt von der Beklagten Auskunft über die Namen, Anschriften, Emailadressen und die Beteiligungshöhe der jeweiligen Mitgesellschafter und der (Mit-)Treugeber, d.h. der Gesellschafter, die sich über die Treuhandkommanditistin beteiligten.

Der Klägervertreter, der gem. Vollmacht vom 22.12.2013 mit der Geltendmachung der Auskunftsansprüche bevollmächtigt war (vgl. Anlage K 6), begehrte von der Beklagten Auskunftserteilung über die Mitgesellschafter (vgl Anlagen K 7, K 9). Mit Schreiben vom 05.05.2014 übermittelte die Beklagte dem Kläger Daten derjenigen Anleger, die einer Weitergabe ihrer Daten zugestimmt hatten (vgl. Anlage B2). Die Auskunft über andere Anleger lehnt die Beklagte ab.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Auskunft über alle Mitgesellschafter und Mittreugeber.

Die Beklagte wendet sich gegen die Auskunftserteilung, weil sie der Auffassung ist, der Kläger handle rechtsmissbräuchlich, das Auskunftsverlangen liege nicht in seinem Interesse, sondern allein im Interesse des Klägervertreters, der die Daten zu Mandantenakquise benötige.

Ergänzend wird auf die tatbestandlichen Darstellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, §§ 540, 313 a ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, insbesondere weil es aus dem Verhalten des Klägers den dringenden Verdacht annahm, dass ein ernsthaftes eigenes Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung zur Kontaktaufnahme mit den übrigen Mitgliedern und an der Wahrnehmung seiner „mitgliedschaftlichen Kernrechte“ nicht gegeben sei. An einem vernünftigen Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft hatte das Gericht erhebliche Zweifel. Diese stützt das Erstgericht insbesondere auf die „Verweigerung“ des Klägers zur Aussage und auf weitere „Indizien“. Das Gericht war letztlich von einem Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses des Klägers überzeugt und meinte, der Verdacht des kollusiven Zusammenwirkens zum Datenmissbrauch lasse sich nicht entkräften.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt, und beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts München I, 12 O 14588/15 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Namen, Anschriften, Emailadressen und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten beteiligten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Treuhandkommanditistin C. H. Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, R.straße 35 … M. beteiligten Treugeber der Beklagten in der Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls, .xlsx oder .pdf via Email, auf CD oder einem mobilen Datenträger) hilfsweise schriftlich mitzuteilen.

Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil für zutreffend hält, beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache als teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Auskunft über die Namen, Anschriften, Emailadressen und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter/Mittreugeber an der Beklagten verlangen, jedoch zum einen nicht mehr, soweit die Beklagte bereits mit Schreiben vom 05.05.2014 Anlegerdaten über Mitgesellschafter/Mittreugeber übermittelt hat, und zum anderen, soweit der Kläger die Übersendung in Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses elektronisch in einem gängigen Dateiformat begehrt.

Grundsätzlich zutreffend gesehen hat das Landgericht, dass ein Anleger, der sich unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft wie der Beklagten beteiligt hat, gegen die Gesellschaft einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft der Treugeber die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung innehat. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH ZIP 2013, 570).

Das auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzt. Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und sein Anschrift zu verheimlichen (BGH a.a.O.).

Dies vorangestellt, hat das Landgericht im vorliegenden Fall ein Auskunftsrecht des Klägers zu Unrecht verneint. Das Erstgericht, das einen Auskunftsanspruch des Klägers vor allem deshalb ablehnt, weil es erhebliche Zweifel am Vorliegen eines ernsthaften Interesses an der begehrten Auskunft hat und den Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zum Datenmissbrauch zwischen dem Klägervertreter und dem Kläger als nicht ausgeräumt ansah, verkennt einerseits die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch und andererseits die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der konkreten Missbrauchsgefahr.

Das Landgericht folgt zu Unrecht dem Vortrag der Beklagten, wonach der Kläger ein ernsthaftes Interesse an der begehrten Auskunft deshalb nicht habe bzw. Zweifel hieran bestünden, weil der Kläger auch nach Übermittlung eines Teils der Daten anderer Anleger noch keinen Kontakt zu diesen aufgenommen habe, weil er seinerseits auf die Aufforderung zur Erklärung, ob er mit der Weitergabe seiner Daten an andere Mitgesellschafter einverstanden ist, nicht reagiert hat, weil in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, dass konkret und aktuell eine Kontaktaufnahme mit den Mitgesellschaftern von Klägerseite nicht geplant ist, und weil er der Aufforderung des Gerichts, seine Motivation im Rahmen einer Anhörung darzulegen, nicht gefolgt ist.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich das Vorliegen eines wie auch immer gearteten berechtigten Interesses des Auskunftsersuchenden keine Voraussetzung des Auskunftsanspruchs. Auch die auf die oben dargestellten Sachverhalte gestützte Vermutung der Beklagtenseite, dass die begehrte Auskunft nur bzw. vornehmlich der Mandantenakquise des Klägervertreters dienen soll, genügt nicht, um einen Auskunftsanspruch zu Fall zu bringen. Wie oben dargelegt, reicht eine abstrakte Missbrauchsgefahr gerade nicht aus. Der Senat verkennt ebensowenig wie der Bundesgerichtshof (ZIP 2013, 570), dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers die Daten eigenmächtig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein missbrauch der Daten. Dieser kann aber dem klagenden Anleger nur dann als eigener missbrauch angelastet werden, wenn er mit dem missbräuchlich Handelnden, d.h. seinem Prozessvertreter, kollusiv zusammenwirkt (BGH a.a.O). Das Vorbringen der Beklagten und auch das Verhalten des Klägers rechtfertigen die Annahme eines derartigen kollusiven Zusammenwirkens nicht.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu begründen vermögen. Konkreten Sachvortrag dazu, dass das Auskunftsverlangen in kollusivem Zusammenwirken zwischen dem Kläger und dem Klägervertreter allein zum Zweck der Mandantenakquise für den Klägervertreter erhoben wurde, ist die Beklagte schuldig geblieben. Auch die vom Kläger unterzeichneten Vollmachten (vgl. Anlagen K 6 und K 10), in denen der Zweck der Mandatierung genannt ist (Kontaktaufnahme mit Mitgesellschaftern, Informationsaustausch) sprechen gegen die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens allein zur Mandantenakquise für den Klägervertreter. Wenn die Beklagte vortragen lässt, „die erlangten Auskünfte sind tatsächlich ausschließlich bzw. in erster Linie oder zumindest aufgrund einer „win-win-situation“ zwischen Kläger und Anwalt dazu bestimmt, von den Klägeranwälten zur Anbahnung (einer Vielzahl) neuer Mandate genutzt zu werden“ (vgl. Bl. 28 d.A.) genügt das einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag nicht, mit der Folge, dass es sich um eine Vermutung ins Blaue hinein handelt und dem Beweisangebot der Beklagten auf Anhörung des Klägers nicht zu entsprechen war, insbesondere nicht dergestalt, dass der Kläger zu „der persönlichen Motivation und einem etwaigen berechtigten Interesse an der Auskunftserteilung zu hören“ gewesen ist – wie das Landgericht meint (vgl. Bl. 54 d.A.). Hierbei handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis.

Die oben dargestellten weiteren Umstände sind als hinreichend konkreter Vortrag und Nachweis für ein rechtsmissbräuchliches Verlangen ebenfalls nicht geeignet. Dies gilt hinsichtlich des Verhaltens des Klägers, d.h. seiner „Weigerung“ in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen und Angaben zu machen. Wenn das Landgericht das Verhalten des Klägers als Beleg für Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Auskunftsinteresses und dafür, dass der Verdacht des kollusiven Zusammenwirkens, nicht entkräftet wurde, würdigt, verkennt es, dass der Kläger ein besonderes Auskunftsinteresse nicht darlegen und beweisen muss.

Damit ergeben sich aus der Gesamtschau keine greifbaren Anhaltspunkte, die für das Vorliegen des von der Beklagten behaupteten rechtsmissbräuchliche Verlangens, nämlich eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit der von ihm mandatierten Kanzlei mit dem Ziel der Gewinnung von Mandanten für letztere, sprechen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Kläger die Herausgabe der Daten auch zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte begehrt. Die von der Beklagten hierzu vorgetragenen Sachverhalte begründen Zweifel hieran nicht. Insbesondere kann die Beklagte aus der Tatsache, dass der Kläger die bereits erhaltenen Anlegerdaten zur Kontaktaufnahme (noch) nicht genutzt hat, Zweifel nicht begründen. Es ist, angesichts des gesellschaftsvertraglich geregelten Quorums und angesichts der Tatsache, dass nur eine geringe Zahl an Mitgesellschaftern genannt wurde, nicht vorwerfbar, dass der Kläger zu diesen noch keinen Kontakt aufgenommen hat.

Damit steht dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über seine Mitgesellschafter/Mittreugeber zu. Einen Anspruch des Klägers bezüglich der Mitgesellschafter/Mittreugeber, über die er bereits durch die Beklagte Auskunft erhalten hat, sieht der Senat jedoch nicht als begründet an. Dass und inwieweit die bereits erteilte Auskunft nicht (mehr) ausreichend ist, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Insoweit bleibt die Klage unbegründet. Der Auskunftsanspruch umfasst nach der Rechtsprechung des Senats die Namen und Anschriften sowie die Emailadressen und die Beteiligungshöhe. Der Kläger kann allerdings nicht verlangen und vorschreiben, wie die Beklagte die Auskunft zu erteilen hat, insbesondere hat er keinen Anspruch auf ein Verzeichnis in elektronischer Form in einem „“gängigen Dateiformat“. Auch diesbezüglich bleibt die Klage ohne Erfolg und ist dem Hilfsantrag auf schriftliche Übermittlung der Daten zu entsprechen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., S. 2 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr .10, 713 ZPO.

Schlagworte: Anspruch auf Auskunftserteilung, Auskunftsersuchen, Auskunftspflichten, Auskunftsrecht, Auskunftsverlangen