Einträge nach Montat filtern

OLG München, Urteil vom 17.01.2018 – 7 U 1801/17

DepotG § 9a Abs. 3 S. 2; BGB § 133Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 133
, § 362 Abs. 1, § 398, § 854, § 868, § 793; WpHG § 30a; AktG § 6 Abs. 2 S. 2, § 10 Abs. 5

1. Die grundsätzlich gegebene selbständige Verkehrsfähigkeit des Dividendenauszahlungsanspruchs nach gefasstem Gewinnverwendungsbeschluss führt nicht zu einer automatischen Trennung von Dividendenanspruch und Stammrecht im Falle eines Verkaufs der Aktie. Entscheidend ist vielmehr allein der jeweilige Kaufvertrag, aufgrund dessen Auslegung zu ermitteln ist, was Vertragsgegenstand ist und ob Dividendenauszahlungsanspruch und Stammrecht zusammen oder nur eines der beiden Rechte gesondert veräußert werden soll.

2. Der Begriff des Dividendenanspruchs kann sich dabei nur auf bereits entstandene Dividendenauszahlungsansprüche beziehen, da erst künftig entstehende Dividendenauszahlungsansprüche nicht selbständig verkehrsfähig sind.

3. Die Dividendenzahlung kann die Gesellschaft gemäß § 793 Abs. 1 S. 2 BGB mit befreiender Wirkung an den Inhaber einer Inhaberaktie leisten.

4. Bei sammelverwahrten Globalaktien ist die Wertpapiersammelbank gem. § 1 Abs. 3 DepotG unmittelbarer Fremdbesitzer der Sammelaktie iSd § 854 BGB und mittelt der Depotbank des jeweiligen Aktionärs nach § 868 BGB den Besitz an einem ideellen Bruchteil an der Sammelurkunde, wodurch die Depotbank mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe wird. Die Depotbank wiederum mittelt dem jeweiligen Aktionär als Depotinhaber den Besitz an dem ideellen Bruchteil an der Globalaktie, sodass der Depotinhaber mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe ist.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.02.2017, Az. 5 HK O 24090/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um Dividendenzahlungsansprüche der Klägerin.

Die Beklagte ist ein Kommanditgesellschaft auf AktienBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aktien
Kommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft auf Aktien
. Das Gesamtkapital der Gesellschaft setzt sich zusammen aus den von den persönlich haftenden Gesellschaftern gehaltenen Kapitalanteilen und dem in Aktien eingeteilten Grundkapital (§ 4 Abs. 2 der Satzung, Anl. K 1). Die Aktien sind Stückaktien. Die Aktie mit der Nummer 1 lautet auf den Namen; die übrigen Aktien lauten auf den Inhaber (§ 6 Abs. 1 der Satzung). Der Anspruch der Kommanditaktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 S. 2 der Satzung).

Über das Grundkapital ist eine Dauerglobalurkunde ausgegeben, die bei der C.Banking AG, … in Girosammelverwahrung verwahrt wird. Gesondert verbriefte Dividendenscheine werden nicht ausgegeben:

Am 13.07.2012 schlossen die Klägerin und die B. Bank AG einen „Kommissionsvertrag über den Verkauf von Aktien“ der Beklagten (Anl.K 10). Darin beauftragte die Klägerin die B. Bank AG, die Aktien der Klägerin an der Beklagten im Namen der B. Bank AG für Rechnung der Klägerin zu verkaufen, wenn ein bestimmtes Kursziel erreicht war (Ziffer 1.1 des Kommissionsvertrages). Die Aktien sollten gemäß Ziffer 1.2 des Kommissionsvertrages „jeweils zusammen mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten verkauft (werden), einschließlich Bezugsrechten, Stimmrechten und des Dividendenanspruchs“.

Zum Zwecke des Verkaufs sah der Kommissionsvertrag die Übertragung der Aktien auf ein Abwicklungsdepot der B. Bank AG vor. Die Zahlung des Kaufpreises sollte Zug-um-Zug gegen die Übertragung der verkauften Aktien durch das Delivery-versus-Payment-System der C. Banking AG erfolgen. Aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises trat die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an der Dauerglobalurkunde an die B. Bank AG ab (Ziffer 3.5 des Kommissionsvertrages).

Der Kommissionsvertrag war zunächst bis 31.10.2012 24:00 Uhr befristet (Ziffer 6 des Kommissionsvertrages). Er wurde bis 27.12.2012 24:00 Uhr verlängert (Anl. K 10a, Bl. zu 82).

In der Folge verkaufte die Klägerin in Ausführung des Kommissionsvertrages bis zumindest 27.12.2012 Aktien der Beklagten. Weitere insgesamt 200.000 Aktien veräußerte die Klägerin am 01.02.2013 und 12.04.2013.

In der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 wurde ein Gewinnverwendungsbeschluss für das Jahr 2011 gefasst, der die Zahlung einer Dividende von 0,40 € pro Aktie vorsah. Da der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten dem am 01.08.2012 gefassten Gewinnverwendungsbeschluss nicht zustimmte, erfolgte keine Dividendenauszahlung. Die Beklagte stützte sich dabei auf § 29 Abs. 1 ihrer Satzung, wonach die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen. Im Bundesanzeiger macht die Beklagte unter dem 06.08.2012 bekannt, dass ihre Hauptversammlung vom 01.08.2012 beschlossen habe, für das Jahr 2011 keine Dividende zu zahlen und den Bilanzgewinn vorzutragen (Anl. K 5).

In der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2013 wurde ein Gewinnverwendungsbeschluss für das Jahr 2012 gefasst, der die Zahlung einer Dividende von 0,60 € pro Aktie vorsah. Die Dividende wurde am 20.06.2013 an die Aktionäre ausbezahlt.

Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 19.06.2013 hielt die Klägerin keine Aktien der Beklagten mehr (vgl. unstreitiger Teil des landgerichtlichen Urteils vom 23.02.2017, S. 6).

Die Klägerin behauptete, sie habe am 01.08.2012 553.984 Aktien an der Beklagten gehalten, sodass ihr nach dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 bei einer Dividende von 0,40 € pro Aktie ein Dividendenzahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 221.593,60 € zustehe. Nach dem Gewinnverwendungsbeschluss vom 01.08.2012 hätte sich nämlich das rechtliche Schicksal des Anspruchs der Aktionäre auf Auszahlung der Dividende für das Jahr 2011, der nach der Entscheidung des Senats vom 09.07.2014 (Az. 7 U 3876/13) ab Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses selbständig verkehrsfähig sei, von der Aktie, das heißt dem Stammrecht, getrennt. Die im Zeitraum ab dem 01.08.2012 bis 02.05.2013 von der Klägerin veräußerten 553.984 Aktien der Beklagten seien daher ohne den selbständig verkehrsfähigen Dividendenanspruch, der bei der Klägerin verblieben sei, verkauft worden. Das Gleiche gelte für die im Laufe des Monats Mai von der Klägerin veräußerten restlichen Aktien der Beklagten.

Die Klägerin beantragte zuletzt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 163.148,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie nach Wahl der Beklagten

– an die Klägerin € 58.445,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit oder

– € 58.445,31 für Rechnung der Klägerin an das Finanzamt und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin

zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erwiderte u.a., dass die Klägerin aufgrund der Aktienverkäufe nicht mehr aktiv legitimiert sei, da die Aktien cum Dividende veräußert worden seien.

Das Landgericht wies mit Endurteil vom 23.02.2017 (Az. 5 HK O 24090/15) die Klage ab. Denn ein sich etwa ergebender Anspruch der Klägerin aus dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 auf Zahlung einer Dividende in Höhe von 0,40 € pro Aktie sei jedenfalls durch die Auszahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2011 in Vollzug des Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2013 am 20.06.2013 gemäß §§ 362 Abs. 1, 793 Abs. 1 S. 2 BGB analog erloschen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen.

Die Klägerin verfolgt ihr Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages vollumfänglich weiter.

Sie beantragt,

unter Abänderung des am 23.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 5 HK O 24090/15 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 163.148,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie nach Wahl der Beklagten

– an die Klägerin € 58.445,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit oder

– € 58.445,31 für Rechnung der Klägerin an das Finanzamt München und Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin

zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat am 29.11.2017 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da das Landgericht zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen hat.

I.

1. Die Klägerin ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Dividendenauszahlungsanspruchs schon nicht aktiv legitimiert, da, unterstellt, die Klägerin war – wie von ihr behauptet – am 01.08.2012 Inhaberin von 553.984 Aktien der Beklagten, diese jedenfalls von ihr einschließlich des Dividendenanspruchs für das Jahr 2011 an Dritte veräußert wurden.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass nach dem trotz der fehlenden Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 für das Jahr 2011 (zu dessen Wirksamkeit vgl. Senatsurteil vom 17.09.2014, Az. 7 U 3876/13, Rdnrn. 49 ff.) der Dividendenanspruch selbständig verkehrsfähig ist und damit von den Mitgliedschaftsrechten getrennt werden kann (vgl. Senatsurteil, aaO, Rdnr. 41). Diese grundsätzlich gegebene selbständige Verkehrsfähigkeit des Dividendenauszahlungsanspruchs nach gefasstem Gewinnverwendungsbeschluss führt jedoch nicht zu einer automatischen Trennung von Dividendenanspruch und Stammrecht im Falle eines Verkaufs der Aktie. Entscheidend ist vielmehr allein der jeweilige Kaufvertrag, aufgrund dessen Auslegung zu ermitteln ist, was Vertragsgegenstand ist und ob Dividendenauszahlungsanspruch und Stammrecht zusammen oder nur eines der beiden Rechte gesondert veräußert werden soll.

Im streitgegenständlichen Fall wurden Stammrecht und Dividendenauszahlungsanspruch sowohl bei den Aktienverkäufen über die B. Bank AG auf der Grundlage des Kommissionsvertrages laut Anl. K 10 bis zum 27.12.2012 als auch bei den späteren Verkäufen zusammen veräußert.

a. Bei den bis 27.12.2012 auf der Grundlage des Kommissionsvertrages zwischen der Klägerin und der B. Bank AG laut Anl. K 10 abgewickelten Aktienverkäufen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Kommissionsvertrages, dass Kaufgegenstand stets das Stammrecht zusammen mit dem bereits entstandenen Dividendenauszahlungsanspruch war. In Ziffer 1.2 des Kommissionsvertrages haben die Vertragsparteien nämlich ausdrücklich vereinbart, dass die Aktien „einschließlich (…) des Dividendenanspruchs“ verkauft werden. Der Begriff des Dividendenanspruchs kann sich dabei nur auf bereits entstandene Dividendenauszahlungsansprüche beziehen, da erst künftig entstehende Dividendenauszahlungsansprüche nicht selbständig verkehrsfähig sind, und deshalb in Ziffer 1.2 nicht hätten explizit erwähnt werden müssen. Eine ausdrückliche Erwähnung des Dividendenanspruchs ist dagegen nur bei einem selbständig verkehrsfähigen Anspruch sinnvoll und notwendig. Da bei der Auslegung davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien Vernünftiges wollten (BGH, Urteil vom 10.03.1994, Az. IX ZR 152/93, Rdnr. 12) und jede Vertragsnorm eine rechtserhebliche Bedeutung haben soll (BGH, Urteil vom 07.03.2005, Az. II ZR 194/03, Rdnr. 21), ist aus der ausdrücklichen Erwähnung des Dividendenanspruchs bei der Bezeichnung des Vertragsgegenstands zu folgern, dass mit dem Stammrecht auch bereits entstandene, noch nicht erfüllte Dividendenauszahlungsansprüche verkauft werden sollten.

Für den dahingehenden Parteiwillen im Rahmen des Kommissionsvertrages spricht als ein in die Auslegung miteinzubeziehender Begleitumstand auch, dass die Parteien bei den Verkäufen an die B. Bank AG gegenüber der C. Banking AG nicht auf die nach Klägeransicht von ihnen gewollte Trennung des Stammrechts vom Dividendenauszahlungsanspruch hingewiesen haben, um, nachdem keine gesondert verbrieften Dividendenscheine ausgegeben wurden, die selbständige Verkehrsfähigkeit des Dividendenauszahlungsanspruchs im Geschäftsverkehr praktisch umzusetzen.

Dem stehen auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Börsenusancen beim Verkauf von Aktien nach einem eine Dividendenauszahlung bestimmenden Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entgegen. Zum einen sind die Börsenusancen und damit Handelsbräuche als Ausdruck der Verkehrssitte zwar bei der Auslegung grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 21 zu § 133 BGB), jedoch spielen sie bei einer – wie hier – ausdrücklichen Vereinbarung hinsichtlich des Mitverkaufs von Dividendenansprüchen keine Rolle, da es den Vertragsparteien aufgrund der Vertragsautonomie ohne weiteres freisteht, Regelungen zu treffen, die nicht mit der Verkehrssitte übereinstimmen. Zum anderen kollidiert die vertragliche Regelung in Ziffer 1.2 des Kommissionsvertrages aber auch gar nicht mit den Börsenusancen, die dem Senat aus seiner langjährigen Befassung als Handelssenat mit aktienrechtlichen Fällen aufgrund eigener Sachkenntnis bekannt sind. Diese gerichtskundige Verkehrssitte geht nämlich – wovon offensichtlich nach ihrem eigenen Vortrag auch die Berufung ausgeht (vgl. Schriftsätze des Klägervertreters vom 19.10.2016, S. 6, Bl. 72 d.A., und vom 21.07.2017, S. 8/9, Bl. 142/143 d.A.) – nur dahin, dass aufgrund der üblicherweise spätestens drei Geschäftstage nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses durch die Hauptversammlung erfolgenden Auszahlung der Dividende an die Aktionäre die Vertragsparteien beim Kauf einer Aktie zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich davon ausgehen, dass der bereits entstandene Dividendenauszahlungsanspruch des Verkäufers durch Erfüllung bereits erloschen ist und demnach nicht mehr mitverkauft werden kann. Die Verkehrssitte sagt jedoch nach der Sachkenntnis des Senats nichts darüber aus, was in Fällen gilt, in denen die im Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung vorgesehene Dividendenauszahlung nicht erfolgt, weil die Gesellschaft der Meinung ist, der Gewinnverwendungsbeschluss sei unwirksam, und deshalb im Bundesanzeiger fünf Tage nach der Hauptversammlung mitteilt, dass die Hauptversammlung beschlossen habe, eine Dividende für das zurückliegende Geschäftsjahr werde nicht gezahlt.

Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Senatsentscheidung vom 17.09.2014 (Az. 7 U 3876/13), in der ebenfalls ein vor dem Aktienverkauf entstandener Dividendenauszahlungsanspruch eines Kommanditaktionärs der Beklagten für das Jahr 2011 streitgegenständlich war. Zwar hat der Senat dort angenommen, dass die Aktienverkäufe jeweils ohne den Dividendenauszahlungsanspruch erfolgten und dieser daher beim Kläger als Verkäufer verblieb. Dies gründete jedoch auf der Auslegung des den dort streitgegenständlichen Verkäufen zugrundeliegenden Vergleichsvertrages vom 12.10.2012, der sich von dem nunmehr streitgegenständlichen Vertrag hinsichtlich des Verkaufsgegenstands unterschieden hat. Das zu einem Vertrag gefundene Auslegungsergebnis kann nicht einfach auf einen anderen, inhaltlich davon verschiedenen Vertrag übertragen werden.

b. Hinsichtlich der nach dem 27.12.2012 aber jedenfalls vor der Hauptversammlung der Beklagten am 19.06.2013 erfolgten Verkäufen von zwei Aktienpaketen im Umfang von jeweils 100.000 Aktien am 01.02.2013 und 12.04.2013 durch die Klägerin kann dahinstehen, ob – wie von der Beklagten behauptet (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.12.2016, S. 2/3, Bl. 84/86 d.A.) – auch diese Verkäufe auf der Grundlage des ausdrücklich verlängerten oder zumindest stillschweigend zugrunde gelegten Kommissionsvertrages laut Anl. K 10 mit der B. Bank erfolgten, oder ob – wie von der Klägerin vorgetragen – es sich dabei um außerbörsliche Over-the-Counter-Geschäfte handelte (Schriftsätze des Klägervertreters vom 15.11.2016, S. 3, Bl. 80 d.A. und vom 01.02.2017, S. 2/4, Bl. 92/94 d.A.). Denn selbst wenn man insoweit die Regelungen des Kommissionsvertrages zum gleichzeitigen Mitverkauf des Dividendenanspruchs laut Ziffer 1.2 des Vertrages unberücksichtigt ließe, würde dies zu keiner Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich des Dividendenanspruchs und damit zu keinem anderen Ergebnis als unter 1.a führen.

Nachdem die Beklagte bestritten hatte, dass die Dividendenauszahlungsansprüche für das Jahr 2011 trotz des zwischenzeitlichen Verkaufs der Aktien durch die Klägerin bei dieser verblieben seien (Klageerwiderung vom 04.03.2016, S. 19, Bl. 29 d.A.), hätte die Klägerin, um in Erfüllung der ihr obliegenden Darlegungslast ihre weiterbestehende Aktivlegitimation hinsichtlich der Dividendenansprüche aus den insgesamt 200.000 Aktien der beiden im Jahr 2013 verkauften Pakete darzutun, vortragen müssen, dass erstens die Kaufvertragsparteien bei Abschluss der beiden Kaufverträge übereinstimmend davon ausgingen, dass trotz bislang nicht erfolgter Auszahlung der Dividende für das Jahr 2011 und trotz der gegenteiligen Mitteilung der Beklagten im Bundesanzeiger vom 06.08.2012 der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 wirksam war und damit überhaupt ein selbständig verkehrsfähiger Dividendenauszahlungsanspruch bestand, und dass sie zweitens vereinbarten, dass dieser bereits entstandene Dividendenauszahlungsanspruch bei der Klägerin verbleiben sollte.

Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Dividendenansprüche für das Jahr 2011 seien nicht mitveräußert worden, da eine entsprechende Vereinbarung zur Übertragung der Dividendenansprüche für das Jahr 2011 nicht vorliege (Schriftsatz des Klägervertreters vom 01.02.2017, S. 3 und 4, Bl. 93 und 94 d.A.) und bei Over-the-Counter-Geschäften nur Aktien nebst künftigen Dividendenansprüchen verkauft würden (Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.11.2016, S. 3, Bl. 80 d.A.), reicht für einen schlüssigen Sachvortrag nicht aus. Aus dem bloßen Fehlen einer Vereinbarung zur Übertragung der Dividendenansprüche ergibt sich nämlich – wie bereits oben ausgeführt – nicht schon notwendigerweise, dass der Dividendenauszahlungsanspruch bei der Klägerin als Verkäuferin der Aktien verblieb. Zwar verselbständigt sich der Dividendenauszahlungsanspruch im Moment der Wirksamkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses und ist ab diesem Zeitpunkt selbständig verkehrsfähig. Jedoch bedeutet die selbständige Verkehrsfähigkeit dieses Anspruchs nicht, dass im Falle eines Verkaufs der Aktie die aus der Inhaberschaft der Aktie folgenden Mitgliedschaftsrechte einerseits und der Dividendenauszahlungsanspruch andererseits zwangsläufig und automatisch getrennt werden und der Dividendenauszahlungsanspruch beim Verkäufer verbleibt, während nur die weiteren Mitgliedschaftsrechte auf den Erwerber übergehen. Entscheidend ist vielmehr allein, was die Parteien des Aktienkaufvertrages diesbezüglich vereinbart haben, sodass der Dividendenauszahlungsanspruch nur dann beim Verkäufer verbleibt, wenn sich der Kaufvertrag ausschließlich auf das Stammrecht beschränkt. Zum konkreten Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Erwerbern der zwei Aktienpakete trägt die Klägerin aber nichts vor.

Auch der Verweis der Klägerin auf die Verkehrssitte bei Over-the-Counter-Geschäften macht den Vortrag der Klägerin nicht schlüssig, da – wie oben unter 1.a ausgeführt – die Börsenusancen für den streitgegenständlichen Sachverhalt nichts hergeben.

Weiterer Vortrag erfolgte insoweit nicht (der Vortrag auf S. 6/7 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 19.10.2016, Bl. 72/73 d.A. bezog sich auf Aktienverkäufe am 05.12.2012, die unstreitig noch auf der Grundlage des Kommissionsvertrages laut Anl. K 10 erfolgten und deshalb hier nicht einschlägig sind, der Vortrag in der Berufung, S. 8/10 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 21.07.2017, Bl. 142/144 d.A. wiederholt nur die erstinstanzlichen Darlegungen).

2. Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin ist die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – ein etwaiger Dividendenauszahlungsanspruch der Klägerin entsprechend § 793 Abs. 1 S. 2 BGB durch die Auszahlung der Dividende durch die Beklagte am 20.06.2013 an die damaligen Aktionäre jedenfalls erloschen wäre.

a. Nach allgemeiner Meinung kann die KGaA gemäß § 793 Abs. 1 S. 2 BGB mit befreiender Wirkung an den Inhaber einer Inhaberaktie leisten (vgl. Vatter in Spindler/Stilz, AktG, 3. Auflage, München 2015, Rdnr. 46 zu § 10 AktG; Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage, Köln 2015, Rdnr. 7 zu § 10 AktG).

Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte als Ausstellerin der Inhaberaktien iSd. § 793 Abs. 1 S. 2 BGB durch die C. Banking AG und die jeweiligen Depotbanken als ihre Erfüllungsgehilfen (vgl. hierzu Heidelbach in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrecht, 4. Auflage, München 2010, Rdnr. 32 zu § 30a WpHG) die Dividende am 20.06.2013 an die damaligen Aktionäre ausbezahlt hat, obwohl sich die von der Beklagte gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 der Satzung, § 10 Abs. 5 AktG allein ausgegebene Dauerglobalaktie nach § 9a Abs. 1 S. 1 DepotG in Girosammelverwahrung bei der C. Banking AG als Wertpapiersammelbank iSd. § 1 Abs. 3 DepotG befand (und immer noch befindet) und die Aktionäre damit keine Aktienurkunden, sondern höchstens Depotauszüge in Händen hatten. Die Aktionäre waren nämlich dennoch Inhaber iSd. § 793 Abs. 1 S. 2 BGB, da sie zum Zeitpunkt der Dividendenauszahlung am 20.06.2013 mittelbaren Mitbesitz zweiten Grades an der sammelverwahrten Dauerglobalaktie der Beklagten hatten. Denn Inhaber iSd. § 793 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht nur derjenige, der unmittelbaren Besitz an der Urkunde hat, sondern auch der mittelbare Besitzer, solange sich der Besitzmittler vertragsgerecht verhält und das verbriefte Recht für seinen Auftraggeber geltend macht (allg. Meinung, vgl. statt aller Sprau in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 10 zu § 793 BGB und Marburger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Rdnr. 24 zu § 793 BGB).

Bei sammelverwahrten Globalaktien ist die C. Banking AG als Wertpapiersammelbank iSd. § 1 Abs. 3 DepotG unmittelbarer Fremdbesitzer der Sammelaktie iSd. § 854 BGB und mittelt der Depotbank des jeweiligen Aktionärs nach § 868 BGB den Besitz an einem ideellen Bruchteil an der Sammelurkunde, wodurch die Depotbank mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe wird. Die Depotbank wiederum mittelt dem jeweiligen Aktionär als Depotinhaber den Besitz an dem ideellen Bruchteil an der Globalaktie, sodass der Depotinhaber mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe ist (zu dieser Konstruktion vgl. Martin in Scherer, DepotG, München 2012, Rdnr. 26 zu § 9a DepotG m.w.N. zum Streitstand). Ein derartiges gestuftes Besitzmittlungsverhältnis setzt zwar grundsätzlich einen Herausgabeanspruch des mittelbaren Mitbesitzers voraus, den das Depotgesetz demzufolge in §§ 8, 7 grundsätzlich auch vorsieht, der aber im streitgegenständlichen Fall entsprechend § 9a Abs. 3 S. 2 DepotG durch § 6 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Beklagten, wonach keine Verbriefung der Anteile der Kommanditaktionäre erfolgt, modifiziert ist. Der BGH hat jedoch auch, wenn – wie hier – die Ausgabe einzelner Wertpapiere gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 DepotG ausgeschlossen ist, ein Besitzmittlungsverhältnis iSd. § 868 BGB angenommen (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. IX ZR 200/03, Rdnr. 10). Bei Dauerglobalurkunden wird der Herausgabeanspruch des Depotinhabers insoweit durch die Umbuchung bei der Wertpapiersammelbank erfüllt (BGH, aaO).

Nach alledem bedarf es für die Anwendbarkeit des § 793 Abs. 1 S. 2 BGB auf den streitgegenständlichen Fall keiner Analogie, vielmehr ist die Vorschrift direkt anwendbar, da die Aktionäre, die die Dividendenzahlungen der Beklagten am 20.06.2013 erhalten haben, Inhaber iSd. § 793 Abs. 1 S. 2 BGB waren.

b. Da die Zahlungen der Beklagten an die Aktionäre am 20.06.2013 auf deren zu diesem Zeitpunkt bestehende Dividendenansprüche erfolgten, kommt es entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht darauf an, dass die Klägerin Ansprüche auf Dividendenauszahlung auf der Grundlage des von der Beklagten nicht ausgeführten weil für unwirksam gehaltenen Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 für das Jahr 2011 geltend macht. Die Zahlung vom 20.06.2013 diente nämlich aus Sicht der Beklagten zur Abgeltung aller am 20.06.2013 bestehenden Dividendenansprüche der Aktionäre der Beklagten.

c. Es kann dahinstehen, ob die Liberationswirkung des § 793 Abs. 1 S. 2 BGB nur dann nicht eintritt, wenn die Beklagte als Ausstellerin positiv wusste, dass die Aktieninhaber am 20.06.2013 nicht dividendenberechtigt waren, und dies auch unschwer beweisen konnte, oder ob der Beklagten analog § 40 Abs. 3 WG schon grobe Fahrlässigkeit und grob fahrlässiges Verkennen der Beweislage schadet (zum Streitstand vgl. Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, München 2017, Rdnr. 36 zu § 793 BGB m.w.N.). Denn selbst wenn man der Ansicht folgen würde, § 40 Abs. 3 WG sei dem Grunde nach auf § 793 Abs. 1 S. 2 BGB analog anwendbar, so wären dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt, da die Beklagte am 20.06.2013 auch nicht grob fahrlässig die Dividendenberechtigung der Aktionäre annahm.

Die Klägerin stützt sich in der Berufung zur Begründung der Kenntnis der Beklagten von der Nichtberechtigung der Aktionäre zum 20.06.2013 oder zumindest von grober Fahrlässigkeit der Beklagten darauf, dass die Beklagte vom Kläger im Verfahren des LG München I, Az. 5 HK O 23315/12, und nachfolgend des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Az. 7 U 3876/13, mit Schreiben vom 31.08.2012 aufgefordert worden sei, die Dividende für 2011 zu bezahlen. Damit sei der Beklagten klar gewesen, dass die Dividende für 2011 an diejenigen Personen zu zahlen sei, die am 01.08.2012 Aktionäre der Beklagten gewesen seien (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 21.07.2017, S. 6/7, Bl. 140/141 d.A.).

Der der Klägerin obliegende Nachweis einer positiven Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Dividendenberechtigung der Aktionäre vom 20.06.2013 scheitert aber schon daran, dass die bloße Mitteilung der Rechtsansicht eines Klägers in einem Verfahren nicht schon dazu führt, dass die Beklagte weiß, dass diese Rechtsansicht zutreffend ist. Welche Rechtsansicht zutreffend ist, steht nämlich erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts fest. In dem Verfahren LG München I, Az. 5 HK O 23315/12 bzw. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Az. 7 U 3876/13, erging diese jedoch erst lange nach der hier streitgegenständlichen Dividendenauszahlung am 20.06.2013, sodass hieraus keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Beklagten von einer etwa fehlenden Dividendenberechtigung der Aktionäre am 20.06.2013 gezogen werden konnten. Im Übrigen ging es in diesem Verfahren zwar auch um die Wirksamkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 und die selbständige Verkehrsfähigkeit eines Anspruchs auf bereits entstandene Dividendenauszahlungsansprüche, der Sachverhalt unterschied sich jedoch – wie bereits oben unter 1.a ausgeführt – hinsichtlich des Vertrages, der dem anschließenden Verkauf der Aktien zugrunde lag – ganz entscheidend vom streitgegenständlichen Fall.

Der Klägerin gelang jedoch auch der ihr obliegende Nachweis einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten hinsichtlich der fehlenden Dividendenberechtigung der Aktionäre am 20.06.2013 nicht. grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich nur vor, wenn die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az. III ZR 286/15, Rdnr. 17). Davon kann hier keine Rede sein. Denn in dem Bezugsfall des LG München I, Az. 5 HK O 23315/12 bzw. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Az. 7 U 3876/13 hatte das Landgericht mit Endurteil vom 29.08.2013 einen Dividendenauszahlungsanspruch mit der Begründung verneint, dass der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 nicht wirksam sei, da der persönliche haftende Gesellschafter der Beklagten seine Zustimmung zu dem Beschluss verweigert habe. Selbst nach Erhalt des Schreibens des dortigen Klägers vom 31.08.2013, auf das sich die hiesige Klägerin beruft, konnte die Klägerin also noch ohne weiteres davon ausgehen, dass ihre von einer aktienrechtlich sehr erfahrenen Kammer für Handelssachen des Landgerichts geteilte Rechtsansicht hinsichtlich der Unwirksamkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses der Beklagten vom 01.08.2012 zutreffend war.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte und hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

II.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO.

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 710 Nr. 8, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr nur die Umstände des Einzelfalles. Die Entscheidung weicht auch nicht von einer Entscheidung des BGH oder eines anderen OLG ab.

Schlagworte: