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OLG München, Urteil vom 18.10.2017 – 7 U 530/17

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1, § 180, § 189

1. Eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und damit auch die Möglichkeit der Zustellung durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten gemäß § 180 ZPO ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustellungsadressaten bewohnt wird (ebenso BGH BeckRS 2011, 18958 Rn. 13).

2.  Zwar hat die melderechtliche An- und Abmeldung für die Frage einer zustellungsrechtlichen Wohnung regelmäßig keine unmittelbare Aussagekraft. Der Tatsache einer Abmeldung beim Einwohnermeldeamt kann aber eine gewisse indizielle Bedeutung für die Frage des tatsächlichen Wohnsitzes nicht abgesprochen werden. Die Abmeldung kann sich vielmehr als nach außen erkennbarer Akt der Wohnungsaufgabe deuten lassen.

Schlagworte: Zustellung