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OLG München, Urteil vom 18. Mai 2017 – 23 U 5003/16 

§ 64 Abs 1 GmbHG

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.12.2016, Az. 33 O 2154/13, dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage des Insolvenzverwalters gegen den früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 294.510,60 in Höhe von € 105.693,54 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen:

1. Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.12.2016, Az. 33 O 2154/13, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien.

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger besitzt weder gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (d.h. in der Fassung bis zum 31.10.2008) einen Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens noch gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. auf Erstattung von Zahlungen nach InsolvenzreifeBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Das Endurteil des Landgerichts ist daher dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

1.1. Die Klage ist nur insoweit zulässig, als der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Zahlungen nach InsolvenzreifeBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zahlungen
Zahlungen nach Insolvenzreife
gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. geltend macht.

1.1.1. Soweit der Kläger den Zahlungsanspruch auf Ersatz des Quotenschadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. stützt, ist seine Klage diesbezüglich bereits mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter mit seiner Klage einen sog. Quotenverringerungsschaden auf der Grundlage der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen von G.-B. in Höhe von € 127.525,27 (Anlage K3) sowie von Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. A. in Höhe von € 363.226,35 (Anlage K3) geltend. Er wirft dem Beklagten als damaligem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vor, trotz Insolvenzreife am 31.12.2007 keinen Insolvenzantrag gestellt zu haben. Der Kläger hat jedoch nicht – auch nicht nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 – dargelegt, dass es sich bei den vorgenannten Insolvenzforderungen um Forderungen von Altgläubigern handelt. Nur diesbezüglich ist der Insolvenzverwalter im Rahmen der Geltendmachung eines Quotenschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. prozessführungsbefugt.

Die einzelnen Neugläubiger sind nämlich befugt, ihren nicht auf Ersatz eines Quotenschadens begrenzten Anspruch auf Ausgleich ihres negativen Interesses gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 64 Abs. 1 GmbHG gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH – auch in deren Konkurs – selbst geltend zu machen. Für eine konkurrierende Befugnis des Konkursverwalters zur Geltendmachung eines Quotenschadens der Neugläubiger nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG oder eines solchen Schadens als Gesellschaftsschaden nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist daneben kein Raum. Sonach ist zwischen den Schadensersatzansprüchen der Neu- und der Altgläubiger zu differenzieren, der Konkursverwalter kann nur letztere geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1998 – II ZR 146/96 -, BGHZ 138, 211-224, Rn. 8, 13).

Da nicht dargelegt ist, dass es sich bei den behaupteten Insolvenzforderungen um Forderungen von Altgläubigern handelt, ist der Kläger nicht befugt, einen Anspruch gegenüber dem Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. geltend zu machen. Im Übrigen hat der Kläger den Eintritt eines Quotenschadens nicht hinreichend dargelegt, insbesondere die behaupteten Insolvenzforderungen (Anlagen K3) nicht hinreichend nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist allein die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle nicht ausreichend, zumal der Beklagte im Rechtsstreit das Bestehen und die Höhe der behaupteten Forderungen bestritten hat. Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Weitere Ausführungen sind auch nicht auf den entsprechenden Hinweis in der Ladung vom 16.03.2017 (Bl. 239 d.A.) erfolgt.

1.1.2. Demgegenüber ist der Kläger für die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. prozessführungsbefugt.

Die Haftung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. setzt im Regelfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Es ist dann Sache des Insolvenzverwalters, den Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 15.03.2016 – II ZR 119/14 -, Rn. 15, juris).

Daher ist der Kläger diesbezüglich als Insolvenzverwalter prozessführungsbefugt und die Klage insoweit zulässig.

1.1.3. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger einen Anspruch gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. nicht hinreichend dargelegt hat bzw. ein solcher jedenfalls verjährt ist.

Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch als masseschmälernde Zahlung durch die Verwertung des Anlagevermögens und Befriedigung von Gläubigern mit dem Verwertungserlös geltend macht, bezieht er sich auf einen Anspruch gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F..

Ein derartiger Anspruch ist jedoch schon nicht schlüssig dargelegt, im Übrigen ist er verjährt.

1.1.3.1. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
der Gesellschaft – oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter – zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind (BGH, Urteil vom 15.03.2016 – II ZR 119/14 -, Rn. 14, juris).

Es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag, da der Kläger nicht im Einzelnen ausgeführt hat, zu welchem Zeitpunkt welche Zahlungen in welcher Höhe an welchen Zahlungsempfänger erfolgt sind. Es ist lediglich vorgetragen, dass der Beklagte durch Verwertung des Anlagevermögens der Insolvenzschuldnerin im Jahr 2008 einen Verwertungserlös von € 105.693,54 erzielte, den er im Jahr 2008 zur Rückführung bestehender Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin verwendete.

1.1.3.2. Darüber hinaus ist der Anspruch verjährt. Die Verjährung beginnt gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG a.F i.V.m. § 200 BGB mit der jeweiligen Zahlung und ist damit auf jeden Fall spätestens mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten, § 188 Abs. 2 BGB.

1.1.3.2.1. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 43 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG a.F. fünf Jahre. (BGH, Urteil vom 15.03.2016 – II ZR 119/14 -, Rn. 21, juris).

Der Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. entsteht bereits mit Vornahme der verbotenen Zahlung. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hängt die Entstehung des Anspruchs nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antrags mangels kostendeckender Masse, sondern lediglich von dem Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen ab. Deshalb geht auch die überwiegende Meinung zu Recht von der Entstehung des Anspruchs bereits im Zeitpunkt der unzulässigen Zahlung und von dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt aus (BGH, Beschluss vom 23.09.2010 – IX ZB 204/09 -, Rn. 13, 16, juris, m.w.Nw.). Angesichts des eindeutigen Wortlauts kommt eine analoge Anwendung der drei- bzw. zehnjährigen Verjährung nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 15.03.2016 – II ZR 119/14 -, Rn. 21, juris). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es damit auf eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände – selbst bei deren Verheimlichung durch den Geschäftsführer – nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 219/11 -, BGHZ 198, 64-77, Rn. 36).

1.1.3.2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen war unter Zugrundelegung des nicht bestrittenen Vortrags des Beklagten, dass die Zahlungen an die Gläubiger im Jahr 2008 geleistet wurden, ein entsprechender Anspruch gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. spätestens mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt.

1.1.3.2.3. Eine Hemmung der VerjährungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Hemmung
Hemmung der Verjährung
Verjährung
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB für ab dem 30.12.2008 erfolgte Zahlungen durch die Einreichung des PKH-Antrages i.V.m. der bedingten Klageeinreichung vom 30.12.2013 ist nicht erfolgt.

1.1.3.2.3.1. Zum einen hat der Kläger den Anspruch nicht bereits in dem PKH-Antrag, sondern erst in dem Schriftsatz vom 27.09.2016 (S. 2, Bl. 187 d.A.) – nach entsprechendem Hinweis des Landgerichts vom 07.01.2015 (Bl. 55 d.A.) – geltend gemacht, in dem er ausführte, dass die Gesellschaft zum 31.12.2007 überschuldet gewesen sei, ohne dass der Beklagte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Unstreitig habe der Beklagte durch Verwertung des Anlagevermögens der Gesellschaft im Jahr 2008 einen Verwertungserlös i.H.v. € 105.693,54 erzielt. Diesen Erlös habe er unter Verstoß gegen § 64 GmbHG in voller Höhe zur Rückführung bestehender Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet.

Ausreichend, aber erforderlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch individualisiert und der Streitgegenstand bestimmt wird (Ellenberger in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 204 Rn. 30). Entgegen der Ansicht des Klägers liegt kein hinreichender, tatsächlicher Vortrag zur Individualisierung des Anspruchs gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. gestützt auf die Erstattung einer nach Insolvenzreife geleisteten Zahlung bereits in der Klageschrift vor. Die Ausführungen tatsächlicher Art in dem PKH-Antrag beziehen sich ausschließlich auf den Eintritt eines Quotenschadens.

1.1.3.2.3.2. Zum anderen handelt es sich bei dem in dem PKH-Antrag geltend gemachten Anspruch wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht um denselben Streitgegenstand.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Der Umfang der Hemmung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 04.05.2005 – VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 mwN). Der prozessuale Anspruch wird durch den vom Kläger gestellten Antrag und durch den zur Begründung des Antrags vorgetragenen Sachverhalt bestimmt (etwa BGH, Urteil vom 03.04.2003 – I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f; vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18). Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an. Die Hemmungswirkung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 29.10.2015 – IX ZR 222/13 -, Rn. 9, juris).

Diese Ausführungen zum Umfang der Hemmung der VerjährungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Hemmung
Hemmung der Verjährung
Verjährung
zur Klageeinreichung sind auf den vorliegenden Fall der Einreichung eines PKH-Antrages mit bedingter Klageeinreichung übertragbar.

Ein Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F.) stellt vorliegend nicht denselben Streitgegenstand wie der Anspruch auf Ersatz von Zahlungen nach InsolvenzreifeBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Insolvenzreife
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Zahlungen nach Insolvenzreife
(§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F.) dar.

Die Erstattungspflicht wegen masseschmälernder Zahlungen nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG sowie Schadensersatzpflicht wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 15a Abs. 1 InsO bzw. § 64 GmbHG a.F. stehen zueinander in schwieriger Gemengelage; das systematisch zutreffende Verständnis der Ersatzpflicht nach § 64 Satz 1 und das Verhältnis beider Haftungsinstitute zueinander ist (seit langem) Gegenstand kontroverser Diskussion. Mit der Konzeption der lex lata (vom Gesetzgeber des MoMiG durch die Haftungserweiterung nach § 64 Satz 3 noch einmal bestätigt) ist es nicht vereinbar, die Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 in der deliktischen Schadensersatzhaftung aus Insolvenzverschleppung aufgehen zu lassen. Ebenso wenig kann (in umgekehrter Richtung) der auf Erstattung pflichtwidriger Zahlungen nach InsolvenzreifeBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Insolvenzreife
Zahlungen
Zahlungen nach Insolvenzreife
gerichtete Anspruch aus § 64 Satz 1 – in „teleologischer Korrektur“ des Zahlungsbegriffs – als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs gedeutet werden, der auf Ausgleich des „Gesamtverlustes“ im Gesellschaftsvermögen während der Insolvenzverschleppungsphase gerichtet ist (Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 64 GmbHG, Rn. 3f).

Soweit in der Literatur vertreten wird, dass Ansprüche nach § 64 S. 1 und (vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Ansprüche) auf Ersatz des Quotenschadens (§ 823 II BGB iVm § 15a InsO bzw. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.) einen einheitlichen Streitgegenstand bilden, soweit sie miteinander konkurrieren und sich betragsmäßig decken (vgl. Haas in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 64 Rn. 39), ist im vorliegenden Fall eine derartige betragsmäßige Übereinstimmung nicht gegeben.

Eine Hemmung der VerjährungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Hemmung
Hemmung der Verjährung
Verjährung
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ist daher nicht eingetreten, so dass der behauptete Anspruch gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 101 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Schlagworte: Altgläubigerschaden, Gesellschafter als Nebenintervenient auf Seiten der Gesellschaft, GmbHG § 64 Satz 1, Nebenintervention, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG