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OLG München, Urteil vom 19.09.2013 – 23 U 1003/13

GmbHG § 35

1. Entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 78 Abs. 4 AktG kann ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer vom Mitgeschäftsführer zur Vornahme eines bestimmten Geschäfts oder einer bestimmten Art von Geschäften ermächtigt werden (BGH NJW 1988, 1199, 1200; BGH NJW 1961, S. 506, 507; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 35 Rz. 120 f). Diese Ermächtigung kann auch formlos und konkludent erteilt werden. Die Ermächtigung bedeutet einen organschaftlichen Akt besonderer Art, durch den die Gesamtvertretungsmacht zur Alleinvertretungsmacht erstarkt (Zöllner/Noack, in: GmbHG, 20. Auflage, § 35 Rz. 120 f; Schneider in: Scholz, GmbHG, 10. Auflage, § 35 Rz. 55 f).

2. Da auch eine formlose oder konkludente Ermächtigung möglich ist, genügt es, wenn die Aufteilung im beiderseitigen Einvernehmen so praktiziert wurde.

3. Nicht zulässig wäre eine Generalermächtigung, mit der ein Geschäftsführer so gestellt wird, als ob er umfassende Alleinvertretungsbefugnis hat. Ob allerdings eine ressortmäßige Aufteilung mit Einzelvertretungsbefugnis für alle anfallenden Geschäfte noch zulässig ist oder ob auch dies bereits zu weit geht, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (für zulässig halten dies Schneider in: Scholz, a. a. O., § 35 Rz. 57; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage, § 35 Rz. 60; a. A. dagegen Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 35 Rz. 121; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, § 35 Rz. 33).

4. Die Gesamtvertretungsbefugnis dient dem Schutz der Gesellschafter vor einem Missbrauch der VertretungsmachtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Missbrauch der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
durch die Geschäftsführer. Daher dürfen die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer nicht eigenmächtig einem Geschäftsführer im Wege der Bevollmächtigung faktisch – gegen den Willen der Gesellschafter – Einzelvertretungsbefugnis erteilen (BGH NJW 1961, S. 506, 507; BGH Urteil vom 25.11.1985, II ZR 115/85, zitiert nach juris Tz. 15). Auch darf zum Schutz der Gesellschafter die Ermächtigung eines Geschäftsführers nicht einen Umfang erreichen, der faktisch einer umfassenden Einzelvertretungsbefugnis gleichkommt (BGH Urteil vom 25.11.2985, II ZR 115/85, zitiert nach juris Tz. 15).

5. Sind zwei Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigt, ist eine ressortmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten durch die Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis für die im jeweiligen Ressort anfallenden Geschäfte dann zulässig, wenn die Geschäftsführer zugleich die einzigen Gesellschafter der GmbH sind. In diesem Fall sind die Gesellschafter nicht schutzbedürftig, da die Gesellschafter identisch sind mit den Geschäftsführern, die die Aufteilung einvernehmlich praktizierten. Zudem ist die Ermächtigung jederzeit frei widerruflich (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 35 Rz. 121; Schneider in: Scholz, a. a. O., § 35 Rz. 56), so dass jederzeit das weitere alleinige Tätigwerden unterbunden werden kann.

Schlagworte: Einzelhandlung bei Gesamtvertretung, Einzelvertretung, Geschäftsführer