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OLG München, Urteil vom 21.02.2018 – 20 U 3751/16

BGB § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 241
Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2; ZPO § 240; HGB § 166

1. Weder durch die Stellung eines Insolvenzantrags allein noch durch die Bestellung eines Insolvenzgutachters durch das Insolvenzgericht über das Vermögen einer Partei wird der Rechtsstreit gem. § 240 ZPO unterbrochen.

2. Es obliegen dem, der selbst oder durch Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner einzuhalten, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. In der Regel trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon vorher beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen.

3. Die Haftung des aufnehmenden Gesellschafters besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn dieser rein kapitalistisch beigetreten ist und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse zum Zwecke der Einwerbung von neuen Gesellschaftern erkennbar keinen Einfluss hatte. Denn es ist davon auszugehen, dass solche Altgesellschafter bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurden wie die Neugesellschafter.

4. Der Prospekt muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich ist mithin die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. August 2016, Az. 32 O 6995/15, abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Mai 2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die R. Rechtsschutzversicherung zu der Schadensnummer … 95-4 auf deren Konto bei der D. Bank AG (IBAN: … 47,) € 1.413,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Oktober 2014 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Oktober 2014 zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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KG
III vom 12. Oktober 2004 entstanden sind und noch entstehen werden.

V. Die Verurteilung zu den Ziffern I. bis IV. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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III vom 12. Oktober 2004.

VI. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer IV. bezeichneten Beteiligung seit dem 17. Mai 2014 in Annahmeverzug befindet.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Erhebung der Klage zum Landgericht Frankenthal (Pfalz) entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren wird – auch in Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 10. August 2016 – auf 18.600,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einer Beteiligung des Klägers als Direktkommanditist an der E. P. M. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
III (im folgenden: Fondsgesellschaft).

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12. Oktober 2004 (K 1) als Direktkommanditist mit einem Betrag von € 20.000,00 an der Fondsgesellschaft. Konzeptionsgemäß zahlte er 50% der Beteiligungssumme zzgl. 3% Agio, also € 10.600,00 ein. Die verbleibenden 50% der Pflichteinlage sollten durch bis 2011 erwirtschaftete und nicht mehr reinvestierte Gewinne geleistet werden. Seine Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 11. November 2004 (K 4, dort lfd. Nr. 7).

Zur Information beitrittswilliger Anleger wurde ein Prospekt mit Datum 1. März 2004 (K 7) herausgegeben. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen.

Die Beklagte, vormals firmierend als T. Steuerberatungsgesellschaft mbH, wurde am 20. September 2004 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft ins Handelsregister eingetragen (K 4). Sie übernahm laut Prospekt die Funktion einer Mittelverwendungskontrolleurin und einer Treuhandkommanditistin für Dritte, die der Gesellschaft beitreten wollten. Sie war berechtigt, „zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital in eigenem Namen für Rechnung der Zeichner (Treugeber) zu halten oder auf Zeichner zu übertragen und in fremdem Namen zu verwalten (Direktkommanditisten). Auf den im Prospekt (K 7) auf S. 83 ff. abgedruckten Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag wird verwiesen. Am 1. August 2011 schied die Beklagte als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin aus der Fondsgesellschaft aus.

Das Geschäftskonto des Fonds wurde auf Antrag vom 15. April 2004 (K 12) eröffnet. Kontoinhaber war die Fondsgesellschaft. Zeichnungsberechtigt war der Vertreter der Beklagten, Peter Krause, gemeinsam mit einem Vertreter der Komplementärgesellschaft des Fonds oder mit dem Geschäftsführer der Fondsgesellschaft.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Mai 2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die R. Rechtsschutzversicherung zu der Schadensnummer …95-4 auf deren Konto bei der D. Bank AG (IBAN: … 47,) € 1.413,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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III vom 12. Oktober 2004 entstanden sind und noch entstehen werden.

V. Die Verurteilung zu den Ziffern I. bis IV. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
III vom 12. Oktober 2004.

VI. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer IV. bezeichneten Beteiligung seit dem 17. Mai 2014 in Annahmeverzug befindet Er hat ausgeführt, dass der Prospekt fehlerhafte Darstellungen insbesondere auch hinsichtlich des Fondskontos enthalte; der Berater H., der auf der Grundlage des Prospekts beraten habe, habe ihm insoweit fehlerhaft besondere Sicherheit durch ein „Und-Konto“ vorgespiegelt. Die Beklagte hafte als Gründungsgesellschafterin, Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.

Die Beklagte hat eine Stellung als Gründungskommanditistin bestritten und vorgebracht, mit der Konzeption des Fonds nichts zu tun gehabt und erst später beigetreten zu sein. Sie habe allein treuhänderische Aufgaben übernommen und keine eigenen Anteile gehalten. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und Klageabweisung beantragt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 10. August 2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklagten als Kommanditistin in Betracht komme, da sie vor dem klägerischen Beitritt als Direktkommanditistin ins Handelsregister eingetragen worden sei. Allerdings sei sie ihren Aufklärungspflichten durch die fehlerfreien Ausführungen im Prospekt nachgekommen. Deshalb seien auch deliktische Ansprüche ausgeschlossen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Mittelverwendungsvertrages scheitere an der nach § 68 StBerG a.F. eingetretenen Verjährung.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten gemäß den von ihm in erster Instanz gestellten Anträgen begehrt.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2018 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Das Verfahren ist nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen, auch wenn die Beklagte einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt hat und vom Insolvenzgericht ein Insolvenzgutachter bestellt wurde, der nach Angaben der Beklagten mittlerweile sein Gutachten erstellt hat. Denn weder durch die Stellung eines Insolvenzantrags allein noch durch die Bestellung eines Insolvenzgutachters durch das Insolvenzgericht ändert sich etwas an der Prozessführungsbefugnis der Beklagten. Der zivilprozessuale Normzweck des § 240 ZPO jedoch knüpft gerade an die Prozessführungsbefugnis an. Er soll den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Wechsel der Prozessführungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter durch eine Prozesssperre verfahrensrechtlich absichern. Sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den Parteien soll Gelegenheit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Mai 2013, IX ZR 332/12, juris Rn. 14 ff.). Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 240 ZPO auch auf Fälle erstreckt, in denen dem Insolvenzschuldner im Eröffnungsverfahren hinsichtlich der von ihm geführten Aktiv- und Passivprozesse ein Verfügungsverbot auferlegt und der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt wurde, Aktiv- und Passivprozesse zu führen (BGH, aaO, Rn. 16). Mangels eines Wechsels in der Prozessführungsbefugnis kommt nach diesen Erwägungen eine Erstreckung des § 240 ZPO auf Fälle, in denen – wie hier – lediglich ein Insolvenzgutachter bestellt wurde, nicht in Betracht.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB aus Verschulden bei Vertragsschluss (Prospekthaftung im weiteren Sinne). Die Beklagte haftet nämlich gegenüber Kapitalanlegern, die – wie der Kläger – nach ihr dem Fonds als Direktkommanditisten beigetreten sind und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden.

a) Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2017 (II ZR 344/15, juris Rn. 15) zu dem hier streitgegenständlichen Fonds ausgeführt hat, ist die Prospekthaftung im weiteren Sinne ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa vom Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon vorher beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen.

aa) Die Beklagte als aufnehmende Gesellschafterin haftet demnach grundsätzlich dem Kläger. Die Beklagte wurde am 29. September 2004 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt der Fondsgesellschaft beigetreten ist, während der Beitritt des Klägers erst mit Annahme seiner Beitrittserklärung vom 12. Oktober 2004 durch die Fondsgesellschaft und damit später als derjenige der Beklagten erfolgte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Haftung des aufnehmenden Gesellschafters nicht darauf an, ob letzterer Gründungsgesellschafter war (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, juris Rn. 29). Entscheidend ist vielmehr nur die Vorzeitigkeit der Mitgliedschaft in der Gesellschaft. Damit kann dahinstehen, ob die Beklagte Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft war.

bb) Die Haftung des aufnehmenden Gesellschafters besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn dieser rein kapitalistisch beigetreten ist und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse zum Zwecke der Einwerbung von neuen Gesellschaftern erkennbar keinen Einfluss hatte. Denn es ist davon auszugehen, dass solche Altgesellschafter bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurden wie die Neugesellschafter (BGH, aaO).

Diese Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Schutz von Altgesellschaftern treffen auf die Beklagte jedoch gerade nicht zu. Unabhängig davon, ob die Beklagte – wie von ihr vorgetragen – tatsächlich keinen eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft hielt und insoweit ausschließlich treuhänderisch tätig war (wogegen allerdings § 6 Ziff. 5 Satz 4 und § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages sprechen), verfolgte sie jedenfalls nicht nur Anlageinteressen. Sie war nämlich nach dem Gesellschaftsvertrag in das Organisationsgefüge der Fondsgesellschaft eingebunden und erhielt für ihre Dienste eine jährliche Vergütung in Höhe von maximal 0,1% des Kommanditkapitals (§ 15 Ziff. 1 Gesellschaftsvertrag, vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, II ZR 344/15, juris Rn. 16). Allein aufgrund der Einbindung der Beklagten in das Organisationsgefüge der Fondsgesellschaft mussten die Anleger – worauf es allein ankommt – nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit allein mit den Informationen gewonnen wurde, die sich aus dem Prospekt ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, juris Rn. 29).

Daran ändert auch der Hinweis auf S. 92 des Prospekts nichts, wonach der Treuhänder/Mittelverwendungskontrolleur an der Konzeption des Beteiligungsangebots nicht mitgewirkt hat. Dieser widerspricht nämlich schon dem im Prospekt enthaltenen Text des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft, nach dessen § 4 Ziff. 1 b Satz 2 die Beklagte im Jahr 2004 als weiterer Kommanditist in das Handelsregister eingetragen werden kann und die im Gesellschaftsvertrag näher dargestellte Funktion eines Treuhandkommanditisten übernehmen wird. Diese Klausel ebenso wie die Regelung zur Vergütung des Treuhandkommanditisten in § 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages setzen aber aus der Sicht eines Neugesellschafters ein Einverständnis der Beklagten hierzu voraus, sodass jedenfalls aus der Perspektive der Neugesellschafter schon deshalb eine Einflussnahme auf die Vertragsgestaltung nicht ausgeschlossen war.

Auf die tatsächlich erfolgten oder noch nicht erfolgten Absprachen zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten sowie auf die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der Beklagten auf die Prospektgestaltung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, juris Rn. 29), so dass die von der Beklagten hierzu angebotenen Beweise nicht zu erheben waren.

b) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Aufklärungspflicht des aufnehmenden Gesellschafters mit der Übergabe eines Prospektes Genüge getan werden. Unstreitig ist im streitgegenständlichen Fall, dass der Beitritt des Klägers zur Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Prospekts vom 1. März 2004 (K 7) erfolgte (vgl. die Beitrittserklärung des Klägers laut Anlage K 1). Dafür spricht zunächst die Beitrittserklärung des Klägers (Anlage K 1). Auch hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen (Bl. 13 der Akten), dass der Vermittler Holz, der ihn geworben habe, anhand des Prospekts geschult worden sei und er ihn auf der Grundlage des Prospekts beraten habe. Darüber hinaus hat sich das Landgericht nach einer Beweisaufnahme die Überzeugung von der rechtzeitigen Übergabe des Prospekts gebildet, wogegen die Berufung keine Einwände erhebt.

Der die Fondsgesellschaft betreffende Prospekt ist jedoch jedenfalls insoweit fehlerhaft, als das Mittelverwendungskonto als „Und-Konto“ bezeichnet wird, tatsächlich jedoch ein Einzelkonto der Fondsgesellschaft eingerichtet und entgegen der Prospektangaben keine einem sog. „Und-Konto“ vergleichbare Verfügungsbeschränkung für die Mitarbeiter der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde.

aa) Der Prospekt muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild des Beitrittsobjekts vermitteln, d.h. er muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGH, Urteil vom 23. April 2012, II ZR 211/09, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, juris Rn. 33). Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007, III ZR 300/15, juris Rn. 19). Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich ist mithin die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, XI ZR 262/10, juris Rn. 22). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 3. November 2015, II ZR 270/14, juris Rn. 14).

bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Angaben in dem Prospekt zu dem Mittelverwendungskonto und der Art der gemeinsamen Zeichnungsbefugnis jedenfalls irreführend. Gegenüber dem durchschnittlichen Anleger wird durch die Verwendung der Bezeichnung „Und-Konto“ der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die gemeinsame Zeichnungsbefugnis der Fondsgesellschaft und der Beklagten ebenso unwiderruflich ausgestaltet ist wie bei einem Gemeinschaftskonto in Form eines Und-Kontos. Da sich die Frage der Widerruflichkeit der Zeichnungsbefugnis auf die Effizienz der Mittelverwendungskontrolle auswirkt, handelt es sich um einen Umstand von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung.

Ein „Und-Konto“ ist ein Bankkonto, für das vereinbart ist, dass dessen mehrere Inhaber nur gemeinschaftlich berechtigt sind, über das jeweilige Guthaben zu verfügen (Hadding/Häuser in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 35, Rz. 3). Vorliegend wurde unstreitig aufgrund eines entsprechenden Kontoeröffnungsantrags der Fondsgesellschaft allerdings kein Gemeinschaftskonto, sondern ein Einzelkonto eingerichtet. Es bestand lediglich eine jederzeit widerrufliche Verfügungsbeschränkung zugunsten der Beklagten.

Die Angaben zu der Art des Mittelverwendungskontos und der Ausgestaltung der Zeichnungsbeschränkung im Emissionsprospekt sind damit widersprüchlich und irreführend. Sie rufen den unzutreffenden Eindruck hervor, dass die Zeichnungsbeschränkung der Fondsgesellschaft betreffend das Mittelverwendungskonto ebenso unwiderruflich wie bei einem „Und-Konto“ ausgestaltet wurde.

Einerseits wird das Mittelverwendungskonto als „kollektiv geführtes Mittelverwendungskonto (Und-Konto)“ bezeichnet (S. 54 unter der Überschrift „Einzahlung/Mittelverwendungskontrolle“: „Die Kapitaleinlagen (Einzahlungen) sind durch die Kommanditisten vereinbarungsgemäß direkt auf das kollektiv geführte Mittelverwendungskonto (Und-Konto) zu leisten.“). Diese Angabe lässt eindeutig nur den Schluss auf ein Gemeinschaftskonto im Sinne eines „Und-Kontos“ zu. Andererseits wird an den maßgeblichen Stellen des Prospektes in dem Vertragswerk (§ 16 Ziff. 3 Gesellschaftsvertrag und § 2 Ziff. 2.2 TMV) zwar von einem Konto (nur) der Fondsgesellschaft gesprochen, jedoch wird zusätzlich ausgeführt, dass die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügen können, hieran ist jeweils der Zusatz „Und-Konto“ in Klammern beigefügt (Prospekt S. 79, Anl. K 7, § 16 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages: „Die Gesellschaft beauftragt einen Mittelverwendungskontrolleur und errichtet ein Konto, über das die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügen können (Und-Konto).“ Prospekt S. 83, § 2 Ziff. 2.2 TMV: „Der Zeichner wird (…) ausschließlich per Überweisung auf das im Zeichnungsschein genannte, vom Komplementär eingerichtete Konto der Gesellschaft spesenfrei einzahlen. Über dieses Konto sind die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügungsberechtigt (Und-Konto).“). In der Präambel zu dem TMV wird zudem auf § 16 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages verwiesen (Prospekt S. 83, Präambel, 3. Absatz: „Die beitretenden Treugeber und Direktkommanditisten leisten auf das im Zeichnungsschein angegebene Konto, über das ausschließlich die Geschäftsführung der Gesellschaft gemeinsam mit dem Auftragnehmer verfügungsberechtigt sind (vgl. § 16 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages).“).

Schließlich finden sich in dem Prospekt Passagen, in denen – ohne den Zusatz „(Und-Konto)“ – nur auf das Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft hingewiesen wird (Prospekt S. 68, K 7: „Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten“: „Die Einzahlungsverpflichtung wird (…) auf das in dem Zeichnungsschein angegebene Mittelverwendungskonto der E. P. KG III erbracht.“) bzw. zusätzlich mit dem Hinweis auf die gemeinsame Verfügungsbefugnis (Prospekt S. 69: „Treuhand- und Mittelverwendungsvertrag“: „Die Aufgaben bei der Mittelverwendungskontrolle bestehen in der Freigabe von Mitteln, welche die beitretenden Gesellschafter auf das Mittelverwendungskonto der E. P. KG III, über welches deren Geschäftsführer nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen können, eingezahlt haben, (…)“ Prospekt S. 85, § 7 Ziff. 7.1 des TMV: „Der Auftragnehmer wirkt bei der Errichtung eines Kontos der Gesellschaft mit, über das die Gesellschaft und der Auftragnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können.“ Prospekt S. 91: „Einzahlungen erfolgen hinsichtlich der Verwendung gemäß Investitionsplan auf ein kollektiv gezeichnetes Mittelverwendungskonto der E. P. KG III. Verfügungen darüber können nur entsprechend der festgelegten Mittelverwendung gemäß den Investitionsgrundsätzen mit Zustimmung der mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragten Berliner T. Steuerberatungsgesellschaft mbH, durchgeführt werden.“).

Somit heißt es im Prospekt zwar an den überwiegenden Stellen, dass das Mittelverwendungskonto ein Konto der Gesellschaft ist, jedoch lässt der Klammerzusatz „(Und-Konto)“ an den gewichtigen Stellen in dem Vertragswerk (§ 16 Ziff. 3 Gesellschaftsvertrag, § 2 Ziff. 2.2 TMV) einen durchschnittlichen Anleger darauf schließen, dass die Zeichnungsbeschränkung der Fondsgesellschaft der eines „Und-Kontos“ entspricht, d.h. dass die Verfügungsbefugnis über das Konto nicht einseitig widerrufen werden kann. Durch den Hinweis auf das „Und-Konto“ wird der Eindruck erweckt, dass ein etwaiger Missbrauch durch unberechtigte Verfügungen seitens der Fondsgesellschaft von vorneherein ausgeschlossen ist.

Dieser Widerspruch lässt sich auch durch eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Angaben zu dem Mittelverwendungskonto in dem Emissionsprospekt nicht auflösen. Durch den Hinweis und die Verwendung des feststehenden Begriffs des „Und-Kontos“ wird eine effektive Mittelverwendungskontrolle in dem vertraglichen Umfang gemäß § 7 Ziff. 7.2 des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages (S. 85 f. des Emissionsprospektes) dergestalt suggeriert, dass eine wirksame, nicht einseitig widerrufliche Verfügungsbeschränkung gegeben ist, was jedoch bei der vorliegend erfolgten, jederzeit widerruflichen Zeichnungsbefugnis, die von dem Kontoinhaber, der Fondsgesellschaft jederzeit gekündigt werden kann, nicht der Fall ist.

Vorliegend kann nicht von einer bloßen Ungenauigkeit der Wortwahl ausgegangen werden angesichts der mehrfachen Verwendung des Begriffs „Und-Konto“ gerade im Gesellschaftsvertrag (Prospekt S. 79, § 16 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages) und im Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag sowohl in der Präambel als auch im Vertrag selbst (Prospekt S. 83, Präambel, 3. Absatz; S. 83, § 2 Ziff. 2.2 TMV). Besonderes Gewicht kommt dem Klammerzusatz „(Und-Konto)“ daher insofern zu, als er in den vertraglichen Regelungen benutzt wird, zumal bei vertraglichen Regelungen eine vereinfachende, umschreibende und untechnische Ausdrucksweise in den Hintergrund tritt. Somit liegt nicht nur eine Ungenauigkeit der Wortwahl vor, die für jedermann ersichtlich wäre, vielmehr wurde der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, dass die Verfügungsbefugnis genauso unwiderruflich wie bei einem „Und-Konto“ geregelt ist, d.h. dass die Gewähr geboten war, dass die zwingende Mitwirkung der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin auch auf Dauer sichergestellt war.

Auch die Regelung des § 7 Ziff. 7.1 des TMV (Emissionsprospekt S. 85, Anl. K 7: „Der Auftragnehmer wirkt bei der Errichtung eines Kontos der Gesellschaft mit, über das die Gesellschaft und der Auftragnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur zusammen verfügen können.“) ist widersprüchlich, indem von dem Konto der Gesellschaft gesprochen wird, zugleich jedoch ausgeführt wird, dass der Auftragnehmer, d.h. die Beklagte, an der Errichtung mitwirkt. Ohne den Ausdruck des „Und-Kontos“ zu erwähnen, wird letztlich hier auch der Eindruck einer ebenso starken Verfügungsbefugnis wie bei einem gemeinsam errichteten Konto, d.h. einem Gemeinschaftskonto in Form des „Und-Kontos“, erweckt.

Die Gesamtschau der Angaben im Prospekt zu dem Mittelverwendungskonto spricht daher nicht für eine bloße Ungenauigkeit der Wortwahl durch die Verwendung des Begriffs „Und-Konto“. Vielmehr erwecken die Ausführungen aus Sicht des durchschnittlichen Anlegers den Eindruck, dass die Verfügungsbeschränkung nicht einseitig seitens der Fondsgesellschaft widerruflich ist, zumal im Emissionsprospekt (S. 52, Anlage K 7) betont wird: „Auszahlungen für Investitionen in Film- und Medienproduktionen unterliegen der Prüfung und Überwachung des Mittelverwendungskontrolleurs und können nicht allein durch die Geschäftsleitung der E.P. KG III vorgenommen werden.“

Ob der Prospekt auch noch unter anderen Gesichtspunkten fehlerhaft ist, kann daher dahingestellt bleiben. Offen bleiben kann auch, ob eine Haftung der Beklagten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag sowie aus dem Treuhandvertrag in Form der Verwaltungstreuhand besteht.

c) Die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung wird vermutet; dabei tritt die Beweislastumkehr bereits bei einer feststehenden Aufklärungspflichtverletzung ein (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, IX ZR 262/10, juris Rn. 28 ff.). Vorliegend hat die Beklagte nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Kläger auch bei Kenntnis des Prospektfehlers die Anlage gezeichnet hätte.

d) Ferner hat die Beklagte die Vermutung der schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entkräftet. Auf ein etwaiges Verschulden etwaiger Vertriebspartner der Beklagten kommt es daher nicht an.

e) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.

aa) § 68 StBerG a.F., auf den sich die Beklagte beruft, ist auf schuldhafte vorvertragliche Pflichtverletzungen eines Gesellschafters nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 20. März 2006, II ZR 326/04, juris Rn. 8). Es gelten vielmehr die allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2013 (III ZR 164/13), da es dort nicht um eine Haftung des Steuerberaters als Gesellschafter, sondern als bloßem Mittelverwendungskontrolleur ging (BGH, aaO, Rn. 2).

bb) Zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nichts vorgetragen, so dass demnach vom Eintritt der regelmäßigen Verjährung nicht ausgegangen werden kann.

cc) Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ist noch nicht abgelaufen. Entstehungszeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs des Klägers ist der Zeitpunkt des Beitritts und damit der Annahme der Beitrittserklärung vom 12. Oktober 2004 durch die Fondsgesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010, III ZR 99/09, juris Rn. 12). Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde jedenfalls gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die am 7. Oktober 2014 beim Landgericht Frankenthal/Pfalz eingegangene Klage und am 25. Oktober 2014 und damit jedenfalls „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellte Klage gehemmt. Die Erhebung der Klage beim unzuständigen Landgericht Frankenthal/Pfalz ändert nichts an der Wirksamkeit der Klage und der sich daraus ergebenden Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 5 zu § 204 BGB).

3. Nach alledem ist die Beklagte gegenüber dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet und muss somit gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Kläger so stellen, als habe dieser sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt.

a) Die Beklagte hat daher dem Kläger die von ihm unstreitig an die Fondsgesellschaft gezahlten 10.600,00 € zu erstatten.

Der Kläger kann auch gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 291, 288 Abs. 1 BGB Verzinsung seines Schadensersatzanspruchs in Höhe von € 10.600,00 verlangen. Er hat die Beklagte mit Schreiben der Klägervertreter vom 2. Mai 2014 (vgl. Anlage K 19) unter Fristsetzung zum 16. Mai 2014 zur Erfüllung des geltend gemachten Schadensersatzanspruch aufgefordert.

b) Ferner hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner unstreitigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von € 1.413,16 und des Selbstbehalts in Höhe von € 200,00 als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Da – mit Ausnahme des Selbstbehalts – unstreitig die Rechtsschutzversicherung des Klägers die vorgenannten Kosten bezahlt hat, ist die Erstattung dieses Betrages an die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu leisten. Die Begründetheit des Antrags auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 291, 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog.

c) Im Hinblick auf den Feststellungsantrag bezüglich der Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen folgt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO daraus, dass der Beteiligungsbetrag nur zu 50% einbezahlt wurde und zu ersetzende steuerliche Nachteile jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich sind. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, von etwaigen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freigestellt zu werden, die er aus der Zeichnung der Beteiligung erleidet oder noch erleiden wird.

d) Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht, wie von ihm beantragt, nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der streitgegenständlichen Beteiligung.

e) Bezüglich der beantragten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten folgt das klägerische Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO aus § 765 Nr. 1 ZPO.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat nämlich von der Beklagten mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. Mai 2014 (vgl. Anlage K 19, dort S. 7/8) den großen Schadensersatzanspruch geltend gemacht und Zug um Zug gegen Zahlung des geforderten Schadensersatzes der Beklagten die Abtretung seiner Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung an die Beklagte angeboten. Die Beklagte hat hierauf nicht reagiert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat der Kläger die Verweisungskosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat weicht von den Urteilen des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2016 (18 U 3667/15) und vom 12. April 2016 (18 U 4017/16) ab, in denen ein Prospektfehler im Zusammenhang mit dem Fondskonto verneint wurde.

Schlagworte: Prospekthaftung im engeren Sinn, Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn, Prospekthaftung im weiteren Sinn