§ 47 Abs 4 S 2 GmbHG
Ist das Stimmrecht eines Gesellschafters gemäß GmbHG § 47 Abs 4 wegen Interessenkollision ausgeschlossen, so kann die Abstimmung nicht durch einen bevollmächtigten Dritten erfolgen.
Dem Gesellschafter F.W. stand bei der Abstimmung gem. § 47 IV 2 GmbHG kein Stimmrecht zu, da es um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber ging. Dazu reicht aus, daß F.W. Alleingesellschafter der Firma P.-GmbH ist, der das Patent zum Kauf angeboten werden sollte (vgl. BGH NJW 1973, 1039, 1040). Der Gedanke des § 47 IV GmbHG, von einem Selbstbeteiligten sei nicht zu erwarten, daß er bei Abgabe seiner Stimme die eigenen Belange denen der GmbH nachstellen werde, trifft nämlich auch auf Geschäfte zu, an denen ein Gesellschafter deshalb mittelbar beteiligt ist, weil das Unternehmen, mit dem das Geschäft abgeschlossen werden soll, wirtschaftlich ihm allein gehört. Gem. § 47 IV 1 letzter Hs. GmbHG konnte F.W. damit kein Stimmrecht für H.W. ausüben. Es durfte aber aus seinem „befangenen Anteil“ auch nicht durch einen Vertreter gestimmt werden (vgl. Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 157). Dies ergibt sich schon daraus, daß ein Gesellschafter, der kein Stimmrecht hat, dieses auch nicht an einen Dritten weitergeben kann. Im übrigen würde die gesetzliche Regelung über den Stimmrechtsausschluß bei Interessenkollision leer laufen, wenn der Stimmrechtsausschluß durch Vollmachtserteilung an einen weisungsgebundenen Dritten ohne weiteres umgangen werden könnte.
Schlagworte: Erstreckung auf Mitgesellschafter, Gesellschafter bedient sich eines bevollmächtigten Dritten, gesellschaftsvertragliche Sonderregelungen, Mehrheitsbeschlüsse, Objektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Stimmbindungsvereinbarung, Stimmverbote, Subjektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Vertragliche Stimmverbote, Weisungsabhängiger Dritter, Weisungsunabhängiger Dritter, Wirtschaftliche Verbundenheit, Zwingendes Recht