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OLG München, Urteil vom 21.10.2015 – 7 U 1115/15

HGB §§ 145, 149

1. Die Leistung noch ausstehender Beiträge seitens des einzelnen Gesellschafters folgt bei einer KG aus § 705 BGB, §§ 105 III, 160 II HGB. Der Zahlungspflicht steht nicht entgegen, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.

2. Trotz Eintritt der Liquidation besteht die KG als Gesellschaft fort (Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 145 Rn. 13). Es ändert sich lediglich der Gesellschaftszweck; an die Stelle des auf Betrieb des Handelsgeschäfts gerichteten Zwecks tritt der auf Abwicklung und Vollbeendigung der Gesellschaft gerichtete Zweck (Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 145 Rn. 16). Aufgabe der Liquidatoren ist es in diesem Stadium, offene Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und in verteilungsfähiges Vermögens umzuwandeln, indem der Schuldner auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch genommen wird (Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 18).

3. Besonderheiten gelten freilich für die Beitreibung von noch ausstehenden Beiträgen der Gesellschafter, da deren Leistung im Hinblick auf den werbenden Zweck der Gesellschaft versprochen wurde. Die Leistung ausstehender Beiträge ist seitens des einzelnen Gesellschafters nur noch dann geschuldet, wenn sie zur Verwirklichung des neuen Gesellschaftszwecks, also zur Liquidation nötig sind (Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 21).

4. Der Kommanditist trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Einlage nicht zur Abwicklung benötigt wird. Der Liquidator hat aber die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen, soweit er dazu imstande ist (st. Rsp.; s. z.B. BGH v. 03.07. 1978 – II ZR 54/77, juris Rn. 16; v. 05.11.1979 – II ZR 145/78, juris Rn. 14; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 07.11.2012 – 1 U 64/12, juris Rn. 11 f; ebenso Ebenroth/Boujong – Hillmann, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 16).

5. Der Liquidator kann nicht darauf verwiesen werden, er müsse (vorrangig) andere Schuldner der Gesellschaft oder die beklagten Gesellschafter nur anteilig in Anspruch nehmen; vielmehr steht es im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Liquidators, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er von welchem Kommanditisten die Einlagen einfordert (BGH v. 05.11.1979 – II ZR 145/78, juris Rn. 20).

6. Dass dem Gesellschafter die Aufbringung der Beteiligung in Monatsraten gestattet war und dass die weitere Aufbringung der Raten de facto zu einer Weiterführung der Gesellschaft bis zur Fälligkeit der letzten Rate führt, hindert den Anspruch der Gesellschaft nicht. Es würde zum Einen einen Wertungswiderspruch mit sich bringen, wollte man den Gesellschafter, der ohnehin schon durch die Zubilligung von Ratenzahlung begünstigt wurde, von seiner Zahlungspflicht endgültig befreien, wohingegen der Gesellschafter, dem diese Wohltat nicht gewährt wurde, zusätzlich durch eine unbedingte Zahlungspflicht belastet würde. Es mag außerdem auch fraglich sein, ob nicht schon durch den Eintritt der Gesellschaft in das Stadium der Liquidation die Geschäftsgrundlage – nicht etwa für die Pflicht zur Erbringung der Einlage, sondern vielmehr – für die Ratenzahlungsvereinbarung entfällt mit der Folge, dass der gesamte noch offenstehende Teil der Einlage sofort zur Zahlung fällig wird.

7. Jedenfalls aber wiegt das Interesse an einer baldigen Durchführung der Liquidation nicht so schwer, dass hiermit ein Entfallen der – ggfs. sich über Jahre erstreckenden – Zahlungspflicht der Kommanditisten begründet werden könnte. Immerhin besteht Einigkeit darüber, dass der Liquidationszweck es allgemein gebieten kann, den Geschäftsbetrieb „einstweilen“ fortzuführen oder aufrechtzuerhalten (Ebenroth/Boujong – Hillmann, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 5 f), gem. § 149 S. 1 Halbs. 2 HGB können die Liquidatoren sogar neue Geschäfte eingehen. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass das Gebot einer zügigen Durchführung der Liquidation die Gesellschaft daran hindern könnte, die ausstehenden Raten auch über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg einzufordern.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Einlage, Liquidation, Personengesellschaft