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OLG München, Urteil vom 22. Juni 2017 – 23 U 1099/17

§ 43 Abs 2 GmbHG

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Arrestbeklagten persönlich gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktischer Geschäftsführer
Geschäftsführer
der Insolvenzschuldnerin ist nicht schlüssig dargelegt.

Unstreitig war der Arrestbeklagte nicht als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bestellt. Aber auch ein sog. faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktischer Geschäftsführer
Geschäftsführer
kann der Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG unterliegen (OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, Urteil vom 06. Mai 2015 – 9 U 173/14 –, Rn. 24, juris; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 43 Rn. 3).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Arrestkläger bereits nicht schlüssig dargelegt, dass der Arrestbeklagte in dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.04.2014 bis 24.09.2014 nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktischer Geschäftsführer
Geschäftsführer
der Insolvenzschuldnerin anzusehen ist.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil vom 11.07.2005 – II ZR 235/03 –, Rn. 8, juris, m.w.Nw.).

Soweit der Arrestkläger und auch das Landgericht darauf abstellen, dass die bestellte Geschäftsführerin Frau H. ausweislich der Anlage K6 nicht weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin gewesen sei und damit einen wesentlichen Teil der Geschäftsführerfunktionen und –befugnisse nicht ausgeübt habe, und der Arrestbeklagte „das Sagen“ bei der Insolvenzschuldnerin hatte, sowie sich – nach Niederlegung ihres Geschäftsführeramtes am 05.09.2014 – der Arrestbeklagte persönlich darum gekümmert habe, dass die Kontostände laufend einen von der GLK-Tätigkeit bereinigten Stand aufgewiesen hätten, stellt dies lediglich die Einwirkung des Arrestbeklagten auf die internen Abläufe der Insolvenzschuldnerin dar.

Jedoch hat der Arrestkläger nicht schlüssig dargelegt, dass der Arrestbeklagte in der fraglichen Zeit die Geschicke der Insolvenzschuldnerin durch eigenes nach außen hervortretendes Geschäftsführerhandeln maßgeblich bestimmt hat.

Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, gehört maßgeblich ein Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlich dem Geschäftsführungsorgan angehörenden Mitgliedes nachhaltig prägt (BGH, Urteil vom 25.02.2002 – II ZR 196/00 –, BGHZ 150, 61-70, Rn. 26).

Soweit der Arrestkläger vorträgt, der Arrestbeklagte habe bestimmt, wer bei der Insolvenzschuldnerin Geschäftsführer werde und wer nicht und wer was mache, verkennt der Arrestkläger, dass die Bestellung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung obliegt.

Soweit sich der Arrestkläger in seinem Arrestantrag (S. 10) auf die E-Mail des Arrestbeklagten an Herrn Dr. S. vom 28.08.2014 (23:03 Uhr) bezieht (Unteranlage B20 im Anlagenkonvolut K10), wonach der Arrestbeklagte ausführt, er sei nach wie vor jederzeit bereit, die Geschäftsführung der R. Logistik nun selbst zu übernehmen oder gegebenenfalls durch eine dritte Person ausüben zu lassen, vermag dies die Annahme eines faktischen Geschäftsführers nicht zu belegen, da zum einen der Umfang der (beabsichtigen tatsächlichen bzw. faktischen) Geschäftsführertätigkeit nicht beschrieben wird und sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Auftreten im Außenverhältnis daraus ergeben. Der Argumentation des Arrestklägers, der tatsächliche Geschäftsführer sei der Arrestkläger gewesen, der dies auch nach außen zum Ausdruck gebracht habe, z.B. und vor allem gegenüber der R. Group AG in der Schweiz (S. 10 des Arrestantrages) kann nicht gefolgt werden. Der Adressat Herr Dr. S. war Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin (s. Aussage in der Beweisaufnahme vom 09.01.2017, S. 4, Anlage K20) und Ansprechpartner hinsichtlich der Vereinbarungen der Nutzung des Zuganges zu der Frachtenbörse durch die Fa. GLK GmbH, deren Geschäftsführer der Arrestbeklagte ist. Allein ein Auftreten gegenüber Vertretern der (hundertprozentigen) Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, die zudem auch Funktionen in der R. Group AG in der Schweiz ausübten, reicht für ein Handeln im Außenverhältnis nicht aus. Der Arrestkläger unterscheidet insofern nicht hinreichend die Rolle des Arrestbeklagten als Geschäftsführer der Fa. GLK GmbH, die ferner unstreitig bis Mitte März 2014 in Übernahmeverhandlungen betreffend die Insolvenzschuldnerin war, von einem Handeln für die Insolvenzschuldnerin im Außenverhältnis. Daher ist nicht ersichtlich, inwieweit der Arrestbeklagte die Geschicke der Insolvenzschuldnerin durch eigenes nach außen hervortretendes Geschäftsführerhandeln maßgeblich in die Hand genommen haben könnte, die seine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wie ein Organ gemäß § 43 Abs. 2 GmbH begründen könnte. Auch nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 (Bl. 177 d.A.) hat der Arrestkläger lediglich seinen bisherigen Vortrag wiederholt, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die seine Behauptung, dass der Arrestbeklagte als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geschäftsführer
der Insolvenzschuldnerin insbesondere auch nach außen, im allgemeinen Geschäftsverkehr handelte, stützen würden.

Schlagworte: faktischer Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, GmbHG § 43, Haftung des Geschäftsführers, Haftung Geschäftsführer, Strohmann