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OLG München, Urteil vom 22.03.2017 – 7 U 3356/16

HGB § 166

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8.7.2016 (Az.: 10 HK O 23409/15) im Kostenpunkt sowie in Ziffer II aufgehoben. Die Klage wird hinsichtlich des Klagantrags 5 abgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil in Ziffer I abgeändert und gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, Herrn Rechtsanwalt Bernd S., …, … Berlin, Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren, was die Gewährung der Möglichkeit, Kopien von diesen Unterlagen zu fertigen, einschließt:

– die TÜV-Berichte, die im Rahmen der Auseinandersetzung bzgl. der an der Immobile Bürokomplex „D.“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg, vorliegenden Baumängel erstellt wurden;

– die Baugenehmigungen bzgl. der Immobilie Bürokomplex „D.“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen Rue G. K.12, … Luxemburg;

– den Generalmietvertrag zwischen K. S.C., Luxemburg und ABM I. S.A., Luxemburg über Flächen in der Immobilie Bürokomplex „D.“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg;

– die Unterlagen zu den nachfolgend benannten rechtlichen Auseinandersetzungen der K. S.C.:

dem Klageverfahren gegen P. S.A., D. (Luxembourg) Holding S.A., G. S.C.I und Herrn Alöyse W. auf Rückzahlung des Kaufpreises und Vergütung des Generalübernehmers nebst merkantilem Minderwert der Immobilie wegen 500 nicht genehmigter Stellplätze;

dem Klageverfahren gegen die Stadt Luxemburg über die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit bezüglich der nicht genehmigten 500 Innenstellplätze;

dem Klageverfahren der Stadt Luxemburg gegen die K. S.C. wegen illegal errichteter Stellplätze;

– den Generalübernehmervertrag der K. S.C., Luxemburg mit der G. S.C.I., Luxemburg über die schlüsselfertige Errichtung der Immobilie Bürokomples „D.“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg.

Im übrigen wird die Klage in Klagantrag 1 abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 5/14 und die Beklagte 9/14 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 2/7 und die Beklagte 5/7 zu tragen.

5. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Einsichtsrechte in bestimmte Unterlagen aus einem Gesellschaftsverhältnis geltend.

Die Beklagte ist ein Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 19.1.2009 über die als Treuhandkommanditistin fungierende H. Leasing Treuhandvermögensverwaltung GmbH mit einer Einlage von 23.000,- € an der Beklagten. Im Innenverhältnis der Beklagten hat der Kläger nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten die Stellung eines Direktkommanditisten.

Die Beklagte ist zu 99,95 % an der H. Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. Beteiligungs KG [im folgenden: Beteiligungsgesellschaft] beteiligt. Diese Beteiligung stellt im wesentlichen das gesamte Vermögen der Beklagten dar. Die Beteiligungsgesellschaft ist zu 99,95 % an der K. S.C. [im folgenden: Objektgesellschaft] beteiligt. Die Objektgesellschaft ist Eigentümerin des Bürokomplexes „D.“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen in Luxemburg.

Dieses Grundstück hatte die Objektgesellschaft von der P. S.A. und der D. (Luxembourg) Holding S.A. erworben. Als Generalübernehmerin für das Projekt fungierte die G. S.C.I. Hinter den genannten Firmen steht Herr Aloyse W. Das Objekt wurde über Darlehensverträge mit einem Bankenkonsortium, bestehend u.a. aus der Landesbank H. Girozentrale und der B. Landesbank bzw. der Banque LB Lux S.A. finanziert.

Mit ihrer laufenden Verwaltung hat die Beklagte die H. Leasing GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
[im folgenden: Geschäftsbesorgerin] beauftragt. An der Geschäftsbesorgerin und deren Komplementärin ist die Landesbank H. Girozentrale maßgeblich beteiligt. Die Geschäftsbesorgerin hatte auch den zur Veräußerung der Beteiligungen an der Beklagten zu erstellenden Prospekt zu verantworten. Hinsichtlich dieses Prospektes war (bzw. ist) eine Vielzahl von Prospekthaftungsklagen anhängig, die bisher weit überwiegend erfolgreich waren. Als Prospektfehler wurden dabei insbesondere unzutreffende Prospektangaben über die Stellplätze des Objektes angesehen; hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Stellplätze bestehen rechtliche Auseinandersetzungen zwischen der Objektgesellschaft und der Stadt Luxemburg.

§ 15 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten lautet:

(1) Jeder Gesellschafter kann in Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen und Bücher und Schriften der Gesellschaft in den Räumen der Gesellschaft einsehen. Der Prüfungszweck bestimmt Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts. Die Mitgesellschafter sind vor jeder Kenntnisnahme durch einen einsichtnehmenden Gesellschafter zu schützen (Datenschutz).

(2) Die Gesellschafter können das Informations- und Kontrollrecht durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Kosten ausüben lassen.

(3) Alle Gesellschafter haben Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

(4) Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot. Wettbewerbsrelevante Informationen sollen jedoch nur an einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauenswürdigen Dritten gegeben werden.

(5) Die Informations- und Kontrollrechte nach § 166 HGB stehen den Gesellschaftern auch in Bezug auf Angelegenheiten von Tochter- und Enkelgesellschaften der Gesellschaft zu. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Gesellschafter die Bücher und Papiere dieser Tochter- und Enkelgesellschaften einsehen können und durch einen von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfer prüfen lassen können.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, Herrn Rechtsanwalt Bernd S., …, … Berlin, Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren;

a) die Objektwertgutachten bzgl. der Immobilie Bürokomplex „D.“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G.K. 12, … Luxemburg,

insbesondere das Marktwertgutachten von Jones L. L.S. vom 28.11.2008 und die jährlich gemäß den Finanzierungsverträgen fortlaufend zu erstellenden Gutachten,

insbesondere das Bewertungsgutachten von DTZ bezogen auf Dezember 2011, das Bewertungsgutachten von Jones L. L.S. bezogen auf den Stichtag 31.12.2012

sowie das Bewertungsgutachten von Jones L. L.S. bezogen auf den Stichtag 1.5.2014;

b) die TÜV-Berichte, die im Rahmen der Auseinandersetzung bzgl. der an der Immobilie Bürokomplex „D.“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg, vorliegenden Baumängel erstellt wurden;

c) die Baugenehmigungen bzgl. der Immobilie Bürokomplex „D.“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg;

d) den Generalmietvertrag zwischen K. S.C., Luxemburg und ABM I. S.A., Luxemburg über Flächen in der Immobilie Bürokomplex „D.“, Rue G. K. 12, … Luxemburg;

e) die Unterlagen zu den rechtlichen Auseinandersetzungen der K. S.C. mit Dritten, insbesondere P. S.A., Luxemburg, D. (Luxembourg) Holding S.A., Luxemburg, dem Generalübernehmer G. S.C.I., Luxemburg und Herrn Aloyse W.;

f) den Generalübernehmervertrag der K. S.C., Luxemburg, mit der G. S.C.I., Luxemburg, über die schlüsselfertige Errichtung der Immobilie Bürokomplex „D.“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg;

g) die Darlehensverträge der K. S.C., Luxemburg mit dem Bankenkonsortium bestehend aus der Landesbank H.Girozentrale und der B. Landesbank bzw. der Banque LB Lux S.A. bezüglich des zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie Bürokomplex „D.“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue G. K. 12, … Luxemburg aufgenommenen Darlehens, sowie die Korrespondenz der K. S.C. mit den finanzierenden Banken bezüglich der von diesen gerügten Covenantverletzungen.

2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die in Ziffer 1. a) – g) genannten Unterlagen zu gewähren.

3. Weiter hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, als Gesellschafter der H. Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. Beteiligungs KG die Geschäftsführung der H. Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. Beteiligungs KG anzuweisen, als Gesellschafter der K. S.C. die Geschäftsführung der K. S.C. anzuweisen, Herrn Rechtsanwalt Bernhard S., …, … Berlin, Einsicht in die in Ziffer 1. a) – g) genannten Unterlagen zu gewähren.

4. Weiter hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, als Gesellschafter der H. Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. Beteiligungs KG die Geschäftsführer der H. Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. Beteiligungs KG anzuweisen, als Gesellschafter der K. S.C. die Geschäftsführer der K. S.C. anzuweisen, dem Kläger Einsicht in die in Ziffer 1. a) – g) genannten Unterlagen zu gewähren.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache bezüglich der Hauptanträge (oben Antrag 1) stattgegeben sowie die begehrten vorgerichtlichen Kosten gemäß Antrag 5 zuerkannt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 8.7.2016 (Az.: 10 HK O 23409/15) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass Klagantrag 1 im Einleitungssatz und in 1 e) wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, Herrn Rechtsanwalt Bernhard S., …, … Berlin, Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren, was die Gewährung der Möglichkeit, Kopien von diesen Unterlagen zu fertigen, einschließt: …

e) die Unterlagen zu den nachfolgend benannten rechtlichen Auseinandersetzungen der K. S.C,: dem Klageverfahren gegen P. S.A., D. (Luxembourg) Holding S.A., G. S.C.I. und Herrn Aloyse W. auf Rückzahlung des Kaufpreises und Vergütung des Generalübernehmers nebst merkantilem Minderwert der Immobilie wegen 500 nicht genehmigter Stellplätze; dem Klageverfahren gegen die Stadt Luxemburg über die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit bezüglich der nicht genehmigten 500 Innenstellplätze; dem Klageverfahren der Stadt Luxemburg gegen die K. S.C. wegen illegal errichteter Stellplätze.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet und war im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klage ist zulässig. Zwar spricht viel dafür, dass die Streitigkeit erstinstanzlich von den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Verfahren nach dem FamFG zu entscheiden gewesen wäre (vgl. §§ 23 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 GVG, 375 Nr. 1 FamFG), da der Sache nach ein Anspruch aus § 166 Abs. 3 HGB geltend gemacht wird (vgl. dazu näher unten B.II.1.). Das Landgericht hat diese Problematik aber gesehen und seine Zuständigkeit ausdrücklich bejaht. Damit hat der Senat diese Frage nach dem Rechtsgedanken der §§ 17 a Abs. 5, 6 GVG, 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu prüfen.

Sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis; die Beklagte hat ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass der Kläger bereits rechtskräftig die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Beklagten erstritten habe, mit Schriftsatz vom 13.2.2017 nicht mehr aufrecht erhalten.

II. Zu entscheiden war über die klägerischen Anträge in der Fassung des Schriftsatzes vom 15.2.2017. Die damit verbundene Klageänderung in der Berufungsinstanz erachtet der Senat für sachdienlich; über die geänderten Anträge kann auf der Basis des Prozessstoffs erster Instanz entschieden werden (§ 533 Nr. 1, 2 ZPO).

Das Einsichtsrecht erfasst, soweit es reicht, auch die Fertigung von Kopien auf eigene Kosten des Einsichtnehmenden (vgl. dazu auch unten B.III.4.c). Die Erstreckung des Antrags hierauf stellt daher lediglich eine – rechtlich nicht erforderliche – Präzisierung dar, die sachdienlich erscheint, um Streitigkeiten über diese Frage im eventuell folgenden Vollstreckungsverfahren zu vermeiden.

Die Umstellung des Antrags 1 e stellt sich auf Reaktion der Klagepartei auf den im Senatstermin vom 17.1.2017 erteilten Hinweis dar, dass dieser Antrag erstinstanzlich (in Teilen) nicht hinreichend bestimmt war (vgl. dazu auch unten C.). Die nunmehr erfolgte Konkretisierung des Antrags ist damit sachdienlich.

Die Klage auf Einsicht in Unterlagen (Klaganträge 1 – 4) ist nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die begehrten Einsichtsrechte beziehen sich insgesamt auf Unterlagen der Objektgesellschaft, also der Enkelgesellschaft der Beklagten. Einschlägig ist daher – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – die für die Einsicht in Unterlagen der Tochter- und Enkelgesellschaften der Beklagten getroffene Spezialregelung in § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten und nicht § 15 Abs. 1 des Vertrages. Die Regelung verweist auf die Einsichtsrechte des § 166 HGB.

Vorliegend sind die begehrten Einsichtsrechte somit an § 166 Abs. 3 HGB zu messen. § 166 Abs. 1 HGB ist nicht einschlägig, weil es der Klagepartei nicht um die Mitteilung des Jahresabschlusses oder dessen Prüfung geht. Zu beachten ist daher die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Inhalt und Reichweite von § 166 Abs. 3 HGB (vgl. Beschluss vom 14.6.2016 – II ZB 10/15, zitiert nach juris).

Hiernach gibt die Norm dem Kommanditisten (also vorliegend dem Kläger, der im Innenverhältnis der Beklagten als Vollkommanditist behandelt wird) ein außerordentliches Prüfungsrecht zur Kontrolle der Geschäftsführung, das inhaltlich über § 166 Abs. 1 HGB hinausgeht, aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt (a.a.O., Rz. 14 – 16). Dabei gibt die Norm kein allgemeines Informationsrecht, um auf Maßnahmen der allgemeinen Geschäftsführung hinzuwirken, sondern sie dient nur zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Auskunft begehrenden Kommanditisten (a.a.O., Rz. 23). Ein wichtiger Grund liegt hiernach vor, wenn die Belange des Kommanditisten durch die Rechte nach § 166 Abs. 1 HGB nicht hinreichend gewahrt sind und die Gefahr einer Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist besteht; der Anspruchsteller hat insbesondere darzulegen, dass begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung besteht (a.a.O., Rz. 24).

Das Landgericht hat daher im Ansatz zutreffend geprüft, ob ein wichtiger Grund für die Geltendmachung des außerordentlichen Einsichtsrechts besteht und ob hierdurch die einzelnen geltend gemachten Informationen gerechtfertigt werden.

2. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Landgerichts, dass der Kläger erhebliches Misstrauen gegen die Geschäftsführung der Beklagten hegen durfte, so dass ein außerordentliches Einsichtsrecht dem Grunde nach besteht.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sieht der Senat in der verzögerten Erstellung von Jahresabschlüssen keinen wichtigen Grund für die Geltendmachung des außerordentlichen Informationsrechts: Insoweit handelt es sich um einen Formalverstoß, der nichts darüber besagt, dass die Geschäftsführung inhaltlich nicht den Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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oder der Kommanditisten entspricht, und der deshalb für sich genommen ein berechtigtes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung nicht zu rechtfertigen vermag.

b) Auch die behauptete unzureichende Informationspolitik der Geschäftsführung im allgemeinen rechtfertigt nicht (ohne weiteres) die Geltendmachung des außerordentlichen Einsichtsrechts. Zum einen bleiben die Ausführungen des Klägers hierzu im Vagen. Zum anderen ist es den Anlegern unbenommen, erstellten Jahresabschlüssen die Zustimmung zu verweigern bzw. beschlossene Jahresabschlüsse anzufechten, wenn sie sich (diesbezüglich) unzureichend informiert fühlen.

c) Auch die dargestellten Verflechtungen der Geschäftsbesorgerin mit der Landesbank H. Girozentrale rechtfertigen nicht ohne weiteres bzw. ohne Hinzutreten konkreter Umstände ein begründetes Misstrauen gegen die Geschäftsführung der Beklagten. Allein die abstrakte Befürchtung, dass die Geschäftsbesorgerin die Interessen ihrer Hauptgesellschafterin über diejenigen der Beklagten stellen könnte, rechtfertigt die Geltendmachung des außerordentlichen Informationsrechts nicht, zumal sich gegenläufige Interessen zwischen Beklagter und Landesbank nicht aufdrängen; beiden muss am wirtschaftlichen Wohlergehen der Objektgesellschaft gelegen sein.

d) Mit dem Landgericht sieht der Senat jedoch hinreichenden Anlass für ein berechtigtes Misstrauen gegen die Geschäftsführung der Beklagten aufgrund der Tatsache, dass der Prospekt der Beklagten einen massiven Fehler aufweist, der von der Geschäftsbesorgerin zu verantworten ist und der noch heute die wirtschaftliche Entwicklung der Objektgesellschaft und damit der Beklagten entscheidend prägt.

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (vgl. z.B. Urteile vom 26.4.2016 – 17 U 3043/15 und vom 12.10.2016 – 19 U 4843/15, jeweils m.w.Nachw.) ist der Prospekt der Beklagten (Anlage K 1) fehlerhaft und unvollständig, was die Stellplatzsituation des gegenständlichen Anlageobjekts „D.“ betrifft. Er weist weder auf die baurechtliche Unzulässigkeit bereits vorhandener Stellplätze noch darauf hin, dass die Genehmigungsfähigkeit weiterer geplanter Stellplätze nicht gesichert ist. Soweit es auf S. 37 des Prospekts heißt, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits „sämtliche … erforderlichen behördlichen Genehmigungen“ vorgelegen hätten, erweckt dies den unzutreffenden Eindruck, als lägen auch alle erforderlichen Baugenehmigungen bereits vor. Das war jedoch tatsächlich schon für die auf S. 55 prospektierten Stellplätze (rd. 600 Stellplätze, rd. 50 Außenstellplätze) nicht der Fall, weil bis dahin nur 566 Innenstellplätze genehmigt waren. Außerdem waren nach den Angaben zu den einzelnen Mietverträgen auf S. 120 ff. bereits insgesamt 760 Innen- und 58 Außenstellplätze vermietet. Dass somit auch noch ungenehmigte Stellplätze bereits vermietet waren, hätte im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren der Vertragsdurchführung im Prospekt sehr deutlich gemacht werden müssen. Schließlich waren demnach seinerzeit für den noch nicht vermieteten Teil des Projekts (ca. 40 %) überhaupt keine genehmigten Stellplätze mehr vorhanden. Auf die sich daraus ergebenden erheblichen Risiken – die sich später auch realisiert haben – hätte im Prospekt deutlich und konkret hingewiesen werden müssen. Wollte man die Prospektangaben zu den erforderlichen Genehmigungen so verstanden wissen, dass sich dies nicht auf die erforderlichen Baugenehmigungen bezieht, so wäre der Prospekt schon wegen seiner irreführenden Zweideutigkeit fehlerhaft und und umso mehr wäre ein Hinweis darauf erforderlich gewesen, dass es zur Erreichung der prospektierten Vermietung weiterer Genehmigungen bedarf, die noch nicht vorlagen und deren Erlangung mit entsprechenden Unwägbarkeiten verbunden ist. – Dieser Prospektfehler ist auch im Hinblick auf das Gesamtinvestitionsvolumen und das Gesamtbeteiligungskapital erheblich, weil er – wie das Landgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt – für die Vermietbarkeit und damit für den Wert des Fondsobjekts eine entscheidende Rolle spielt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die der Senat zugrunde zu legen hat, wurde der Prospekt von der Geschäftsbesorgerin erstellt, welche sich somit der Gefahr von Schadensersatzansprüchen durch Anleger ausgesetzt sieht. Die Beklagte hat wesentliche Teile der Geschäftsführung, nämlich die laufende Verwaltung, insbesondere Buchführung, Bilanzerstellung, Überwachung und Steuerung von Liquidationsüberschüssen, Wiederanlage von Guthabensbeträgen, Ausschüttungen, Gesellschafterversammlungen, Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Steuererklärungen auf die Geschäftsbesorgerin übertragen. Ein Interessenkonflikt der Geschäftsbesorgerin, die einerseits die Interessen der Beklagten und damit der Anleger zu wahren hat, sich aber gleichzeitig Schadensersatzansprüchen dieser Anleger ausgesetzt sieht, drängt sich auf. Dieser Befund rechtfertigt für den verständigen Anleger ein begründetes Misstrauen gegen die Geschäftsführung und damit die Zuerkennung außerordentlicher Informationsrechte dem Grunde nach.

3. Das damit grundsätzlich gegebene außerordentliche Einsichtsrecht bezieht sich jedoch nicht schrankenlos auf alle Unterlagen der Beklagten bzw. der Objektgesellschaft; vielmehr wird seine Reichweite bestimmt durch den Zweck der Regelung, nämlich die Kontrolle der Geschäftsführung aufgrund berechtigten Misstrauens gegen sie, wobei auch der Ausnahmecharakter des § 166 Abs. 3 HGB zu berücksichtigen ist. Hiernach erweisen sich die geltend gemachten Einsichtsrechte nur zum Teil als begründet.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Objektwertgutachten (Klageantrag 1 a) zur sachgemäßen Ausübung des Kontrollrechts nicht erforderlich. Denn der ursprüngliche und der gegenwärtige Wert des Anlageobjekts besagen unmittelbar nichts über die Qualität der laufenden Geschäftsführung, zu deren Kontrolle das Einsichtsrecht ausnahmsweise besteht.

b) Anders liegt es im Ergebnis hinsichtlich der TÜV-Berichte betreffend Baumängel (Klageantrag 1 b). Entscheidend für diese Sichtweise ist nicht, dass eventuelle Mängel den Wert des Objekts beeinflussen, sondern dass es eine wesentliche Aufgabe der Geschäftsführung ist, Ansprüche wegen solcher Mängel zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Von daher umfasst die Kontrolle der Geschäftsführung auch die Kenntnisnahme vom Vorliegen entsprechender Baumängel.

Dem kann die Beklagte nicht entgegen halten, dass die Einsicht nicht erforderlich sei, weil die Anleger durch Jahresberichte und Rundschreiben über die Entwicklung der Dinge hinreichend informiert worden seien. Denn diese Schriftstücke stammen von der Geschäftsführung, um deren Kontrolle es gerade geht.

c) Dasselbe gilt hinsichtlich der Baugenehmigungen (Klageantrag 1 c). Gerade wegen der Problematik nicht genehmigter Parkplätze ist es eine wesentliche Aufgabe der Geschäftsführung, den Ist-Zustand des Objekts mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen und sich diesbezüglich mit den Behörden in Luxemburg auseinander zu setzen. Eine wirksame Kontrolle der Geschäftsführung setzt daher Kenntnis der Baugenehmigungen voraus. Auch insoweit wird dem Informationsbedürfnis der Kommanditisten nicht durch die Jahresberichte und Rundschreiben der Beklagten Genüge getan (vgl. oben).

d) Das Informationsbedürfnis der Kommanditisten erfasst auch die Einsicht in den Generalmietvertrag (Klageantrag 1 d). Irrelevant ist wiederum, dass dieser für das Objekt wertrelevant ist (vgl. oben). Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass die Pflege der Beziehungen zum Generalmieter eine wesentliche Aufgabe der Geschäftsführung darstellt. Zur Kontrolle der Geschäftsführung erscheint daher die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen dieser Beziehungen erforderlich.

Dem kann die Beklagte nicht entgegen halten, dass die Anleger bereits mit dem Prospekt hinreichend über den Generalmietvertrag informiert wurden. Die gedrängte Darstellung des Generalmietvertrags im Prospekt ersetzt nicht die Einsicht in die konkreten Regelungen.

e) Die rechtlichen Auseinandersetzung mit Dritten (Klagantrag 1 e – in der Fassung des Schriftsatzes vom 15.2.2017, vgl. oben B.II.) sind eine wesentliche Aufgabe der Geschäftsführung. Zur Kontrolle der Geschäftsführung erscheint daher die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen erforderlich. Die diesbezüglichen Angaben in den Jahresberichten und den Rundschreiben genügen dem Informationsbedürfnis zum Zwecke der Kontrolle nicht (vgl. oben).

f) Die Einsicht in den Generalübernehmervertrag mit der G. S.C.I. (Klagantrag 1 f) steht in engem Zusammenhang mit den Punkten b) [Mängel] und e) [Prozesse] und ist daher aus denselben Gründen zuzuerkennen. Die Darstellung des Generalübernehmervertrags im Prospekt ersetzt wiederum nicht die Kenntnis von den Detailregelungen (vgl. oben).

g) Kein Anspruch besteht hinsichtlich der Darlehensverträge und der Korrespondenz mit den finanzierenden Banken (Klageantrag 1 g). Zwar gehört die Pflege der Beziehungen zu den finanzierenden Banken und die Abwicklung der Darlehensverträge zu den wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung. Der Senat sieht aber insoweit – anders als bei den unter b) bis f) abgehandelten Punkten – keinen hinreichenden Zusammenhang mit den Prospektfehlern, die das Misstrauen gegen die Geschäftsführung begründen und damit die Rechtfertigung für das außerordentliche Kontrollrecht bilden.

4. Die Klage erweist sich daher im dargestellten Umfang in den Hauptanträgen als begründet.

a) Der Kläger kann sein Einsichtsrecht in die Unterlagen der Objektgesellschaft durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausüben. Zwar sagt dies § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags (anders als § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für das Einsichtsrecht in die Unterlagen der Beklagten selbst) nicht ausdrücklich. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum insoweit die Vertretung durch Rechtsanwälte ausgeschlossen sein sollte. Nach allgemeinen Grundsätzen kann man sich in Rechtsangelegenheiten anwaltlich vertreten lassen. Wenn der Gesellschaftsvertrag diese Möglichkeit ausschließen wollte, hätte dies der ausdrücklichen Regelung bedurft.

b) § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags gibt ausdrücklich ein Einsichtsrecht in die Unterlagen der Tochter- und Enkelgesellschaften, welches die Beklagte sicherzustellen hat. Der Senat versteht diese Regelung so, dass sich die Beklagte selbst verpflichtet hat, diese Einsicht zu gewähren, was ihr wegen ihres beherrschenden Einflusses auf die Tochter- und Enkelgesellschaften auch möglich ist; jedenfalls ist nichts Gegenteiliges dargetan. Die Beklagte ist daher – wie primär beantragt – zur Gewährung von Einsicht und nicht lediglich zur Einwirkung auf die Tochter- und Enkelgesellschaften zu verurteilen.

c) Das Recht zur Einsichtnahme umfasst auch – was die Beklagte grundsätzlich nicht in Abrede stellt (vgl. Schriftsatz vom 3.3.2017) – das Recht zur Fertigung von Kopien auf eigene Kosten des Klägers. Soweit die Beklagte einwendet, dass sie nicht verpflichtet sei, sich zu diesem Zweck ein Kopiergerät anzuschaffen, wird sie – angesichts der Vielzahl der versandten Rundschreiben, auf die sie ständig in anderem Zusammenhang Bezug nimmt – nicht ernsthaft behaupten wollen, dass weder sie noch die Geschäftsbesorgerin (deren Bestand sich die Beklagte insoweit zurechnen lassen muss, weil sie sich ihrer im Verkehr mit den Anlegern regelmäßig bedient) bereits Kopiergeräte besitzen.

d) Über die Hilfsanträge (Klaganträge 2 – 4) ist auch, soweit die Hauptanträge abzuweisen waren, nicht zu entscheiden. Diese sind nämlich unter die Bedingungen gestellt, dass kein Einsichtsrecht durch einen Rechtsanwalt angenommen würde bzw. nur eine Verurteilung zur Einwirkung auf die Tochter- und Enkelgesellschaften in Betracht käme. Beide Bedingungen sind nicht eingetreten.

IV. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten setzt die Existenz eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten voraus, in dessen Rahmen die außergerichtlichen Kosten als Schadensposition geltend gemacht werden können. Vorliegend sind die geltend gemachten Gebühren und Auslagen bereits mit dem Anwaltsschreiben vom 29.4.2015 (Anlage K 20) entstanden. In diesem Zeitpunkt stand der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu.

Insbesondere befand sich die Beklagte nicht mit der Einsichtsgewährung in Verzug. Durch das Schreiben des Klägers vom 23.3.2015 unter Fristsetzung bis zum 31.3.2015 (Anlage K 18) wurde Verzug der Beklagten mit der Gewährung von Einsicht nicht begründet. Denn mit diesem Schreiben forderte der Kläger die Übersendung bestimmter Unterlagen. Die Beklagte schuldete aber weder nach § 15 ihres Gesellschaftsvertrages noch nach § 166 HGB die Übersendung von Unterlagen. Das Einsichtsrecht war vielmehr in den Geschäftsräumen der Beklagten auszuüben. Die Beklagte kam daher weder durch Verstreichen der vom Kläger gesetzten Frist noch dadurch, dass sie das unberechtigte Verlangen des Klägers auf Übersendung von Unterlagen mit Schreiben vom 29.4.2015 ablehnte, in Verzug.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergab sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass statt einer Übersendung von Unterlagen die Einsichtnahme in diese in den Geschäftsräumen der Beklagten in Betracht kam. Dass dem Kläger ein solches Recht zustand, hätte dieser unschwer § 15 des Gesellschaftsvertrages entnehmen können, so dass es eines derartigen Hinweises der Beklagten nicht bedurfte.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für das Maß des Obsiegens hatte Klagantrag 5 außer Betracht zu bleiben, weil die außergerichtlichen Kosten sowohl erst- als auch zweitinstanzlich als Nebenforderung geltend gemacht wurden. Für die erste Instanz ergibt sich eine geringfügig abweichende Kostenquote, weil der Kläger – anders als in der Berufungsinstanz aufgrund der Klageänderung (vgl. oben B.II.). – mit Klageantrag 1 e in der Fassung erster Instanz teilweise unterlegen wäre. Dieser Antrag war nämlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit Einsicht in die Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten der Objektgesellschaft „mit Dritten“ gefordert wurde, ging diese Antragsfassung über den Zweck des Kontrollrechts hinaus. Erfasst wären etwa auch Arbeitsgerichtsstreitigkeiten mit Arbeitnehmern der Objektgesellschaft oder mit Einzelmietern geringer Teilflächen; insoweit war nicht ersichtlich, dass diesbezüglich Misstrauen gegen die Geschäftsführung veranlasst war und damit ein Kontrollbedürfnis bestand. Auf den Antrag erster Instanz wäre daher nur die Einsicht in die Unterlagen der konkret genannten Prozesse (gegen P. S.A., D. [Luxembourg] Holding S.A., G. S.C.I., Aloyse W.) zuerkannt worden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft