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OLG München, Urteil vom 23.07.2014 – 7 U 4376/13

HGB § 131

1. Eine Handelsgesellschaft (hier eine Kommanditgesellschaft) wird aufgelöst mit Eintritt eines Auflösungsgrundes gemäß § 131 HGB. Damit verliert sie jedoch nicht ihre Existenz, sondern besteht als Liquidationsgesellschaft fort. Die Gesellschaft hört als solche erst dann auf zu bestehen, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft unter den Gesellschaftern auseinander gesetzt sind. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister ist insoweit nur deklaratorischer Natur.

2. Die Handelsgesellschaft ist auch prozessfähig, unabhängig davon, ob ihre Komplementär-GmbH, welche ihr die Prozessfähigkeit vermittelt (§ 51 ZPO), noch existiert oder ihrerseits ordentlich organschaftlich vertreten ist. Die Handelsgesellschaft war zu Beginn dieses Rechtsstreits existent und war und ist anwaltlich vertreten. Damit hat sie für Zwecke dieses Verfahrens ihre Prozessfähigkeit nicht verloren (§ 246 ZPO).

Schlagworte: Auflösung, Erlöschen der Gesellschaft, Liquidation, Löschung im Gesellschaftsregister, Prozessfähigkeit