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OLG München, Urteil vom 23.10.2013 – 7 U 50/13

§ 64 S 2 GmbHG, § 138 Abs 4 ZPO, § 810 BGB

1. Ein Geschäftsführer einer GmbH kann Behauptungen, die eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH begründen, nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn sämtliche Belege Vorgänge betreffen, die in seinem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich als Geschäftsführer der GmbH liegen.

2. Ein Geschäftsführer einer GmbH muss sich, wenn er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, von unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Personen beraten lassen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Zahlungsunfähigkeit geprüft und nicht erkannt habe (Anschluss BGH, 27. März 2012, II ZR 171/10, WM 2012, 1124).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, fachkundiger Rat, GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungsunfähigkeit