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OLG München, Urteil vom 28.10.2015 – 20 U 2145/15

BGB § 723

1. Der Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages und damit um das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellschaft kann im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern ausgetragen werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 109 Rn. 38 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 18.10.1993, Az. II ZR 171/92, denn dieses betraf die Frage der Rechtmäßigkeit von Verträgen zwischen einer GbR und einem Dritten und damit eine völlig andere Fallkonstellation.

2. Da es sich vorliegend nicht um eine Gestaltungsklage, sondern um die Feststellungsklage zur Wirksamkeit der Ausübung eines Gestaltungsrechts handelt und die Nebenintervenienten als Mitgesellschafter sich nicht der Position des Klägers entgegen stellen, war und ist es nicht erforderlich, die Nebenintervenienten als notwendige Streitgenossen in den Prozess einzubeziehen (Baumbach/Hopt aaO. Rn. 40). Das Problem, dass ein Urteil bei Nichteinbeziehung der Mitgesellschafter diesen gegenüber keine Rechtskraft entfalten würde, ist vorliegend mit dem Beitritt der Mitgesellschafter aufgrund der Interventionswirkung des § 68 ZPO ohnehin gelöst.

3. Zwar hat die Kündigung eines Gesellschaftsvertrages grundsätzlich gegenüber allen Gesellschaftern zu erfolgen. Ist aber der eindeutige Wille erkennbar, die Gesellschaft insgesamt durch die Kündigungserklärung aufzulösen, genügt es, „wenn der Kündigende einen der Gesellschafter von der den anderen gegenüber ausgesprochenen Kündigung benachrichtigt“ (BGH, NJW 1993, 1002). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird dann die Kündigung formell wirksam.

4. Eine Weigerung des Geschäftsführers, seinen Verpflichtungen nachzukommen, stellt zwar einen wichtigen Grund dar, den Geschäftsführer abzuberufen, es rechtfertigt jedoch nicht die einseitige Kündigung einer mehrgliedrigen Gesellschaft.

5. Vor einer Kündigung der Gesellschaft ist es angezeigt, etwaige Fragen zur Stellung der Gesellschafter und zum Fortbestand der Gesellschaft unter Beteiligung sämtlicher Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung zu diskutieren.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung aus wichtigem Grund, Kündigung, milderes Mittel, Nebenintervention, Passivlegitimation, Personengesellschaft, Rechtskraftwirkung auf Nichtigkeit und Anfechtbarkeit, ultima ratio, Wichtiger Grund